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8C_311/2019

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2019-05-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_311/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Nidau,

Soziale Dienste,

Schulgasse 2, 2560 Nidau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 19. Februar 2019 (100.2018.292U).

Nach Einsicht

in die am 14. Mai 2019 ergänzte Beschwerde vom 3. April 2019 (jeweils Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 26. Februar 2019 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 28. März 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass die Eingaben ebenso wenig den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine in Sozialhilfesachen geführten Beschwerde genügen, wonach - da die Anwendung kantonalen Rechts im Streit steht - anhand der massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel