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8C_310/2024

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2024-06-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

E. 2 Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2024 auf die gegen einen nicht näher spezifizierten Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 gerichtete Beschwerde wegen innert gesetzter Nachfrist ausgebliebener Einreichung des angefochtenen Entscheids nicht ein.

E. 3 Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Lediglich vorzutragen, stets seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, reicht nicht aus.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_310/2024

Urteil vom 4. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2024 (AL.2024.00034).

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

2.

Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2024 auf die gegen einen nicht näher spezifizierten Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 gerichtete Beschwerde wegen innert gesetzter Nachfrist ausgebliebener Einreichung des angefochtenen Entscheids nicht ein.

3.

Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Lediglich vorzutragen, stets seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, reicht nicht aus.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel