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8C_281/2020

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2020-05-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_281/2020

Urteil vom 26. Mai 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse,

Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 2. April 2020 (II 2020 17).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. April 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass das kantonale Gericht auf die Beschwerde vom 30. Januar 2020 gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse vom 5. Dezember 2019 wegen ausserhalb der Rechtsmittelfrist liegender Beschwerdeführung bei fehlendem Fristwiederherstellungsgrund nicht eintrat,

dass es dabei insbesondere näher ausführte, weshalb die Rechtsmittelfrist ungeachtet dessen, wann der Beschwerdeführer vom Einspracheentscheid effektiv Kenntnis erhalten hat, spätestens am 13. Dezember 2019 zu laufen begonnen habe,

dass es sich auch mit den aus Sicht des Beschwerdeführers für eine Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist sprechenden Gründen auseinandersetzte und näher ausführte, weshalb diese nicht ausreichten,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht,

dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollen,

dass er die darauf beruhenden Erwägungen ebenso wenig in einer Weise kritisiert, welche auf eine falsche Rechtsanwendung hindeuten könnten,

dass er sich im Wesentlichen vielmehr darauf beschränkt, den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern und um Nachsicht zu ersuchen, was aber vor Bundesgericht nicht genügt,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel