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8C_280/2024

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2024-06-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

E. 2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschädigte den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsvertreter des B.________ in Anwendung kantonaler Gesetzesbestimmungen im Verfahren IV.2023.00303 ermessensweise mit Fr. 500.- (inkl. Barauslagen und MWST; Urteil vom 26. März 2024, Dispositivziffer 3).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 geltend, das kantonale Gericht hätte ihn vor der Entschädigungszusprache zwingend zur Einreichung einer Kostennote auffordern müssen. Inwiefern das angerufene Urteil (Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ) für die vorliegende Angelegenheit (unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren) einschlägig sein könnte, wird nicht ausgeführt. Auch sonst zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb er gestützt auf Bundesrecht vor der Urteilsfällung zur Eingabe einer Kostennote aufzufordern gewesen wäre. Inwieweit das kantonale Gericht bei der Bemessung der Entschädigung verfassungsmässige Rechte bzw. Bundesrecht verletzt haben könnte, wird nicht näher dargelegt (siehe auch BGE 141 I 70 E. 2.1). Damit genügt die Eingabe den eingangs aufgezeigten minimalen Begründungsanforderungen nicht.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_280/2024

Urteil vom 4. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. März 2024 (IV.2023.00303).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

2.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschädigte den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsvertreter des B.________ in Anwendung kantonaler Gesetzesbestimmungen im Verfahren IV.2023.00303 ermessensweise mit Fr. 500.- (inkl. Barauslagen und MWST; Urteil vom 26. März 2024, Dispositivziffer 3).

3.

Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 geltend, das kantonale Gericht hätte ihn vor der Entschädigungszusprache zwingend zur Einreichung einer Kostennote auffordern müssen. Inwiefern das angerufene Urteil (Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ) für die vorliegende Angelegenheit (unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren) einschlägig sein könnte, wird nicht ausgeführt. Auch sonst zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb er gestützt auf Bundesrecht vor der Urteilsfällung zur Eingabe einer Kostennote aufzufordern gewesen wäre. Inwieweit das kantonale Gericht bei der Bemessung der Entschädigung verfassungsmässige Rechte bzw. Bundesrecht verletzt haben könnte, wird nicht näher dargelegt (siehe auch BGE 141 I 70 E. 2.1). Damit genügt die Eingabe den eingangs aufgezeigten minimalen Begründungsanforderungen nicht.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel