Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 12.04.2017 8C 265/2017 (8C_265/2017) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 12.04.2017 8C 265/2017 (8C_265/2017) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 12.04.2017 8C 265/2017 (8C_265/2017)
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_265/2017 Urteil vom 12. April 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 12. September 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 12. September 2016, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz das Nichteintreten der IV-Stelle vom 1. Februar 2016 auf die am 17. Januar 2014 erfolgte Neuanmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten schützte, da eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Rentenverfügung vom 22. Juli 2013 nicht glaubhaft dargetan worden sei, was aber gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV Voraussetzung für eine neuerliche Prüfung des Leistungsanspruchs gewesen wäre, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht über eine allgemein gehaltene, teils ungebührlich vorgetragene Kritik des angefochtenen Entscheids hinausgeht, ohne dass in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt würde, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. April 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel