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8C_25/2019

Sozialhilfe,

Bundesgericht · 2019-02-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_25/2019

Verfügung vom 26. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Corina Künzi,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2018 (VB.2018.00034).

Nach Einsicht

in die Verfügung vom 7. Februar 2019, mit welcher das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war,

in das Schreiben vom 22. Februar 2019, worin A.________ die Beschwerde vom 14. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 15. November 2018 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerderückzug erst erfolgte, nachdem das Bundesgericht nach summarischer Prüfung des Falles das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Februar 2019 abgewiesen hatte,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold