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8C_249/2025

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-06-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

E. 2 Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 27. März 2025 dar, weshalb es auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 erhobene Beschwerde nicht eintrat (ausgebliebener Kostenvorschuss innert gesetzter Nachfrist).

E. 3 Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Allein ausserhalb davon Liegendes vorzutragen, zielt an der Sache vorbei.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_249/2025

Urteil vom 17. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025 (IV 200 2025 128).

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

2.

Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 27. März 2025 dar, weshalb es auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 erhobene Beschwerde nicht eintrat (ausgebliebener Kostenvorschuss innert gesetzter Nachfrist).

3.

Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Allein ausserhalb davon Liegendes vorzutragen, zielt an der Sache vorbei.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel