opencaselaw.ch

8C_237/2024

Invalidenversicherung (Rückforderung),

Bundesgericht · 2025-07-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Juli 2025 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Viscione Der Gerichtsschreiber: Wüest

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_237/2024

Verfügung vom 30. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Rückforderung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. März 2024 (VSBES.2023.267).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 16. Juli 2025, worin die IV-Stelle Solothurn die Beschwerde vom 2. Mai 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. März 2024 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 und Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG kosten- und entschädigungspflichtig wird,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Wüest