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8C_236/2018

Öffentliches Personalrecht,

Bundesgericht · 2018-04-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staat Zürich und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_236/2018

Verfügung vom 16. April 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Januar 2018 (VB.2017.00654).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 11. April 2018, worin A.________ die Beschwerde vom 12. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staat Zürich und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar