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8C_226/2017

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2017-03-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Eingabe/Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_226/2017

Urteil vom 28. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 30. Januar 2017.

Nach Einsicht

in die als "Souveränes Affidavit der Wahrheit" betitelte Eingabe vom 22. März 2017 (Poststempel) mit beigefügtem Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Eingabe, so denn damit überhaupt Beschwerde gegen den eingangs erwähnten Nichteintretensentscheid geführt werden will, diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag: lediglich die Amtsführung verschiedener Personen ohne jeglichen konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Nicheintretenserwägungen als gegen diverse Verfassungsrechte verstossend zu rügen, reicht bei Weitem nicht aus,

dass, soweit mit dieser Eingabe anderes bezweckt wird, das Bundesgericht der falsche Adressat ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht einzutreten ist,

das in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingabe/Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel