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8C_221/2026

Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2026-05-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

E. 2 Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 25. Februar 2026 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid vom 13. November 2025 wegen Nichteinreichens des angefochtenen Entscheids innert gesetzter Nachfrist nicht ein.

E. 3 Darauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Vielmehr beschränkt er sich darauf, pauschal Leistungen aus der Militärversicherung zu verlangen.

E. 4 Enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_221/2026

Urteil vom 4. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Suva, Abteilung Militärversicherung,

Service Center, 6009 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2026 (VBE.2025.565).

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

2.

Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 25. Februar 2026 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid vom 13. November 2025 wegen Nichteinreichens des angefochtenen Entscheids innert gesetzter Nachfrist nicht ein.

3.

Darauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Vielmehr beschränkt er sich darauf, pauschal Leistungen aus der Militärversicherung zu verlangen.

4.

Enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel