opencaselaw.ch

8C_215/2022

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2022-06-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_215/2022

Urteil vom 10. Juni 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2021 (VB.2021.00394).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2021,

in die Verfügung vom 8. April 2022, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 17. Mai 2022, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 30. Mai 2022 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass ein erneuter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG (so noch: Urteil 8C_518/2018 vom 16. Oktober 2018) mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeführung (querulatorische Züge; teils ungebührliche, weitschweifige Vorbringen) ausser Frage steht,

dass der Beschwerdeführer ermahnt wird, auf die primär gegen Behördenmitglieder gerichteten, nach wie vor vorhandenen Ungebührlichkeiten (dazu bereits Urteil 8C_861/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.1 in fine und 2.2) inskünftig gänzlich zu verzichten, widrigenfalls er, wie bereits schon einmal angedroht (a.a.O.), eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1000.- ( Art. 33 Abs. 1 BGG ) zu gewärtigen hat,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel