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8C_207/2025

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-05-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl. BGE 123 V 335).

E. 2 Die Vorinstanz erklärte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2025 zur Behandlung der bei ihr eingereichten Eingabe vom 16. März 2025 für sachlich (korrekt: funktionell) unzuständig. Sie stellte dabei in Aussicht, diese an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, welche zunächst über die gegen die Verfügung vom 19. Februar 2025 erhobene Einsprache zu entscheiden habe, bevor sich der Beschwerdeweg an das kantonale Gericht eröffne.

E. 3 Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren verschiedenen Eingaben nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen thematisiert sie den Inhalt der Verfügung vom 19. Februar 2025 (Prämienverbilligungsanspruch; Rückforderung Zusatzleistungen), was mit Blick auf den gegebenen Streitgegenstand (funktionelle Zuständigkeit) an der Sache vorbeizielt.

E. 4 Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.

E. 5 Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.

E. 6 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_207/2025

Urteil vom 28. Mai 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2025 (ZL.2025.00026).

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl. BGE 123 V 335).

2.

Die Vorinstanz erklärte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2025 zur Behandlung der bei ihr eingereichten Eingabe vom 16. März 2025 für sachlich (korrekt: funktionell) unzuständig. Sie stellte dabei in Aussicht, diese an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, welche zunächst über die gegen die Verfügung vom 19. Februar 2025 erhobene Einsprache zu entscheiden habe, bevor sich der Beschwerdeweg an das kantonale Gericht eröffne.

3.

Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren verschiedenen Eingaben nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen thematisiert sie den Inhalt der Verfügung vom 19. Februar 2025 (Prämienverbilligungsanspruch; Rückforderung Zusatzleistungen), was mit Blick auf den gegebenen Streitgegenstand (funktionelle Zuständigkeit) an der Sache vorbeizielt.

4.

Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.

5.

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.

6.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel