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8C 19/2023

Bundesgericht · 2023-02-03 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 31. Oktober 2022 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2022, wonach dem Beschwerdeführer für den Monat September 2021 keine Arbeitslosentaggelder zustünden. Dabei legte sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zunächst dar, weshalb das bis zum 31. Dezember 2021 Eingereichte keine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zugelassen hatte und warum der Anspruch auf dieses Datum hin untergegangen ist. Alsdann prüfte das kantonale Gericht, ob das vom Beschwerdegegner Vorgetragene allenfalls ein Wiederherstellen der versäumten Frist mit Verwirkungsfolge erlauben würde und verneinte dies.

E. 3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztinstanzlich darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen (Todesfall in der Familie; fehlende Akten von Seiten der letzten Arbeitgeberin), ohne auf die diesbezügliche Erwägung 5.3 im angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise einzugehen.

E. 4 Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt.

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 03.02.2023 8C 19/2023 (8C_19/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 03.02.2023 8C 19/2023 (8C_19/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 03.02.2023 8C 19/2023 (8C_19/2023)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_19/2023 Urteil vom 3. Februar 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2022 (AL.2022.206). Erwägungen: 1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 31. Oktober 2022 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2022, wonach dem Beschwerdeführer für den Monat September 2021 keine Arbeitslosentaggelder zustünden. Dabei legte sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zunächst dar, weshalb das bis zum 31. Dezember 2021 Eingereichte keine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zugelassen hatte und warum der Anspruch auf dieses Datum hin untergegangen ist. Alsdann prüfte das kantonale Gericht, ob das vom Beschwerdegegner Vorgetragene allenfalls ein Wiederherstellen der versäumten Frist mit Verwirkungsfolge erlauben würde und verneinte dies. 3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztinstanzlich darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen (Todesfall in der Familie; fehlende Akten von Seiten der letzten Arbeitgeberin), ohne auf die diesbezügliche Erwägung 5.3 im angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise einzugehen. 4. Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt. 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Februar 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel