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8C_19/2022

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2022-01-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_19/2022

Verfügung vom 28. Januar 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2021 (200 21 701 ALV).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 17. Januar 2022 (Poststempel), worin A.________ die Beschwerde vom 10. Januar 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2021 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel