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8C_17/2010

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2010-03-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. März 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_17/2010

Urteil vom 12. März 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

C.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dominique Chopard,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 18. November 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des C.________ vom 8. Januar 2010 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Januar 2010, mit der C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis spätestens am 26. Januar 2010 aufgefordert wurde,

in die Verfügung vom 16. Februar 2010, mit welcher C.________ - nach Gewährung einer Fristerstreckung bis 5. Februar 2010 - zur Bezahlung des bisher nicht geleisteten Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 1. März 2010 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 16. Februar 2010 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz