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8C_161/2025

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-03-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

E. 2 Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gewährte dem Beschwerdeführer im gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2024 angestrengten Prozess die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von Gerichtskosten. Soweit darüber hinaus um Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht werde, sei dieses Gesuch abzuweisen. Es führte näher aus, weshalb es die Beigabe eines Rechtsvertreters für nicht notwendig erachtete.

E. 3 Darauf geht der Beschwerdeführer nicht sachbezogen ein, indem er allein seine finanziellen Verhältnisse schildert und darüber hinaus pauschal auf der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, so ist ihm diese wegen aussichtsloser Beschwerdeführung nicht zu gewähren (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, den Sozialen Diensten Appenzeller Mittelland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_161/2025

Urteil vom 24. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden

vom 14. Februar 2025 (ERV 24 75).

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

2.

Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gewährte dem Beschwerdeführer im gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2024 angestrengten Prozess die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von Gerichtskosten. Soweit darüber hinaus um Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht werde, sei dieses Gesuch abzuweisen. Es führte näher aus, weshalb es die Beigabe eines Rechtsvertreters für nicht notwendig erachtete.

3.

Darauf geht der Beschwerdeführer nicht sachbezogen ein, indem er allein seine finanziellen Verhältnisse schildert und darüber hinaus pauschal auf der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, so ist ihm diese wegen aussichtsloser Beschwerdeführung nicht zu gewähren (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, den Sozialen Diensten Appenzeller Mittelland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel