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8C_161/2010

Unfallversicherung,

Bundesgericht · 2010-06-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Juni 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_161/2010

Verfügung vom 21. Juni 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische National-

Versicherungs-Gesellschaft AG,

Steinengraben 41, 4003 Basel,

vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder,

Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Manfred Dähler, Advokaturbüro Dähler & Lippuner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 11. Januar 2010.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 11. Juni 2010, worin die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG die Beschwerde vom 16. Februar 2010 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2010 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz