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8C 159/2024

Bundesgericht · 2024-04-15 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Das kantonale Gericht ist mit Urteil vom 23. Februar 2024 auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2023 erhobene Beschwerde wegen nicht fristgerecht bezahlten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Zur näheren Begründung hielt es fest, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2023 Ratenzahlungen bewilligt zu haben unter der Androhung, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sobald eine Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werde (§ 195 Abs. 2 VRG/LU). Die dritte Rate mit Fälligkeitsdatum 31. Januar 2024 sei verspätet geleistet worden, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei. In der Ratenzahlungsverfügung fand sich betreffend Zahlungen über ein Post- oder Bankkonto der Hinweis, dass die Zahlungsfrist als gewahrt gelte, wenn der Betrag am letzten Tag der Frist dem Post- oder Bankkonto belastet werde.

E. 3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach die fragliche Rate nicht bis spätestens am 31. Januar 2024 geleistet worden sei, offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Allein geltend zu machen, die Ratenzahlung sei nicht, wie von der Vorinstanz ausgeführt, am 16. Februar 2024 und damit erheblich verspätet erfolgt, sondern (zunächst) irrtümlicherweise an eine falsche Amtsstelle übermittelt worden, reicht nicht aus. Dass diese Zahlung an die falsche Stelle fristgerecht erfolgt sein soll, wird weder näher ausgeführt noch belegt. Das Gegenteil ist der Fall: Der aufgelegte Zahlungsbeleg der Bank B.________ trägt als Ausführungsdatum den 1. Februar 2024, was - wenn auch nur ein Tag - ausserhalb der Zahlungsfrist liegt. Ebenso wenig tut die Beschwerdeführerin dar, die auf der Feststellung der verspäteten Ratenzahlung beruhenden Erwägungen der Vorinstanz würden gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) setzen. Um Nachsicht zu ersuchen, reicht nicht aus.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 15.04.2024 8C 159/2024 (8C_159/2024) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 15.04.2024 8C 159/2024 (8C_159/2024) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 15.04.2024 8C 159/2024 (8C_159/2024)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_159/2024 Urteil vom 15. April 2024 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Februar 2024 (5V 23 302). Erwägungen: 1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 2. Das kantonale Gericht ist mit Urteil vom 23. Februar 2024 auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2023 erhobene Beschwerde wegen nicht fristgerecht bezahlten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Zur näheren Begründung hielt es fest, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2023 Ratenzahlungen bewilligt zu haben unter der Androhung, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sobald eine Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werde (§ 195 Abs. 2 VRG/LU). Die dritte Rate mit Fälligkeitsdatum 31. Januar 2024 sei verspätet geleistet worden, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei. In der Ratenzahlungsverfügung fand sich betreffend Zahlungen über ein Post- oder Bankkonto der Hinweis, dass die Zahlungsfrist als gewahrt gelte, wenn der Betrag am letzten Tag der Frist dem Post- oder Bankkonto belastet werde. 3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach die fragliche Rate nicht bis spätestens am 31. Januar 2024 geleistet worden sei, offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Allein geltend zu machen, die Ratenzahlung sei nicht, wie von der Vorinstanz ausgeführt, am 16. Februar 2024 und damit erheblich verspätet erfolgt, sondern (zunächst) irrtümlicherweise an eine falsche Amtsstelle übermittelt worden, reicht nicht aus. Dass diese Zahlung an die falsche Stelle fristgerecht erfolgt sein soll, wird weder näher ausgeführt noch belegt. Das Gegenteil ist der Fall: Der aufgelegte Zahlungsbeleg der Bank B.________ trägt als Ausführungsdatum den 1. Februar 2024, was - wenn auch nur ein Tag - ausserhalb der Zahlungsfrist liegt. Ebenso wenig tut die Beschwerdeführerin dar, die auf der Feststellung der verspäteten Ratenzahlung beruhenden Erwägungen der Vorinstanz würden gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) setzen. Um Nachsicht zu ersuchen, reicht nicht aus. 4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. April 2024 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel