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8C_134/2012

Unfallversicherung (Erlass, unentgeltliche Rechtspflege),

Bundesgericht · 2012-03-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_134/2012

Verfügung vom 27. März 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

2. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Erlass, unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2011.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 22. März 2012, worin A.________ die Beschwerde vom 6. Februar 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2011 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz