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8C_133/2020

Sozialhilfe,

Bundesgericht · 2020-04-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der Sozialhilfe Basel-Stadt und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_133/2020

Verfügung vom 16. April 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 (VD.2020.6).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 8. April 2020, worin A.________ die Beschwerde vom 13. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 13. Januar 2020 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Sozialhilfe Basel-Stadt und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest