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8C_124/2026

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2026-03-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 4. Februar 2026 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat. Danach scheitere der Anspruch an der hierfür gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG geforderten Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten während der gemäss Art. 9 AVIG massgeblichen Beitragszeit vom 11. September 2023 bis 10. September 2025. Ebenso wenig sei eine Befreiung von der Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten gemäss Art. 14 AVIG erstellt. Da rechtsprechungsgemäss (BGE 141 V 674 E. 4.1) eine Kumulation von Beitragszeit und der dazu subsidiären Befreiungszeit nicht zulässig sei, erweise sich die Leistungsverweisung als rechtens.

E. 3 Inwiefern das kantonale Gericht damit gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Lediglich auf die schwierigen Lebensumstände zu verweisen und darüber hinaus das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen, reicht nicht aus. Dies gilt in besonderem Masse für die Vorbringen hinsichtlich der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Prozessführung auch in Sozialversicherungs- oder Sozialhilfestreitigkeiten nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen (bereits so in einer Steuerrechtsstreitigkeit: Urteil 9C_20/2025 vom 19. Februar 2025).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_124/2026

Urteil vom 26. März 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026 (ALV 200 2025 813).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 4. Februar 2026 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat. Danach scheitere der Anspruch an der hierfür gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG geforderten Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten während der gemäss Art. 9 AVIG massgeblichen Beitragszeit vom 11. September 2023 bis 10. September 2025. Ebenso wenig sei eine Befreiung von der Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten gemäss Art. 14 AVIG erstellt. Da rechtsprechungsgemäss (BGE 141 V 674 E. 4.1) eine Kumulation von Beitragszeit und der dazu subsidiären Befreiungszeit nicht zulässig sei, erweise sich die Leistungsverweisung als rechtens.

3.

Inwiefern das kantonale Gericht damit gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Lediglich auf die schwierigen Lebensumstände zu verweisen und darüber hinaus das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen, reicht nicht aus. Dies gilt in besonderem Masse für die Vorbringen hinsichtlich der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Prozessführung auch in Sozialversicherungs- oder Sozialhilfestreitigkeiten nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen (bereits so in einer Steuerrechtsstreitigkeit: Urteil 9C_20/2025 vom 19. Februar 2025).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel