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8C_124/2025

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-03-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Die Vorinstanz legte im Urteil vom 31. Januar 2025 in einlässlicher Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2024, worin eine Ablehnung der Leistungspflicht im Zusammenhang mit Augenbeschwerden links bestätigt worden war, rechtens ist.

E. 3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Lediglich zu verlangen, das Bundesgericht habe eine "Überprüfung des Urteils und eine Neubewertung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise" (Bericht über die Operation eines Kataraktes links vom 13. Januar 2025) vorzunehmen, reicht nicht aus, um die Begründungspflicht zu erfüllen. Auf die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Februar 2025, worin der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, reagierte er erst am 15. März 2025 (Postaufgabedatum) und somit verspätet. Im Übrigen geht er auch in dieser Eingabe nicht einmal im Ansatz auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts ein, sondern verweist auf ein "Begründungsschreiben", das er jedoch nicht beilegt.

E. 4 Der Begründungsmangel ist somit offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_124/2025

Urteil vom 18. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2025 (S 2024 67).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

Die Vorinstanz legte im Urteil vom 31. Januar 2025 in einlässlicher Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2024, worin eine Ablehnung der Leistungspflicht im Zusammenhang mit Augenbeschwerden links bestätigt worden war, rechtens ist.

3.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Lediglich zu verlangen, das Bundesgericht habe eine "Überprüfung des Urteils und eine Neubewertung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise" (Bericht über die Operation eines Kataraktes links vom 13. Januar 2025) vorzunehmen, reicht nicht aus, um die Begründungspflicht zu erfüllen. Auf die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Februar 2025, worin der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, reagierte er erst am 15. März 2025 (Postaufgabedatum) und somit verspätet. Im Übrigen geht er auch in dieser Eingabe nicht einmal im Ansatz auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts ein, sondern verweist auf ein "Begründungsschreiben", das er jedoch nicht beilegt.

4.

Der Begründungsmangel ist somit offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz