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8C_123/2020

Arbeitslosenversicherung (Rechtsverzögerung),

Bundesgericht · 2020-03-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_123/2020

Verfügung vom 9. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Rechtsverzögerung),

Beschwerde gegen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Verfahren VBE.2020.66).

in Erwägung,

dass A.________ dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 5. Februar 2020 eine Rechtsverzögerung in einer Angelegenheit vorwirft, in welcher er mit gleichem Schreiben Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die kantonale Arbeitslosenkasse erhebt,

dass das Versicherungsgericht die Angelegenheit unter der Prozessnummer VBE.2020.66 geführt und am 10. Februar 2020 mittels Abschreibung des Verfahrens zum Abschluss gebracht hat,

dass damit der gegen das kantonale Gericht gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Grundlage entzogen ist, was gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP zur Abschreibung des Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG trotz der aussichtslosen Beschwerdeführung ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel