Sachverhalt
A.
A.a. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 lehnte der Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau (fortan: Sozialdienst oder Beschwerdegegner) den Antrag der 1986 geborenen A.________ auf Sozialhilfe ab. Unter Geltendmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse liess die nunmehr anwaltlich vertretene A.________ am 8. Oktober 2021 ein weiteres Sozialhilfegesuch einreichen. Gestützt auf das vom 28. April 2022 datierende Antragsformular mit Beilagen, welches A.________ durch ihren anwaltlichen Rechtsvertreter einreichen liess, richtete ihr der Sozialdienst ab 1. April 2022 Sozialhilfeleistungen aus. Mit der entsprechenden Leistungszusprache des Sozialdienstes erklärte sich A.________ am 25. Mai 2022 ausdrücklich auch hinsichtlich des Anspruchsbeginns ab 1. April 2022 unterschriftlich einverstanden.
A.b. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 lehnte der Sozialdienst ein Gesuch der A.________ vom 7. Januar 2025 ab, womit sie beantragte, ihr sei bereits ab Oktober oder November 2021 Sozialhilfe zu gewähren. Auf Beschwerde hin hielt das zuständige Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli an der Verfügung fest (Entscheid vom 4. August 2025).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________, womit Letztere weiterhin um Gewährung von Sozialhilfe bereits ab Oktober 2021 und nicht erst ab April 2022 ersuchte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 5. Januar 2026).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hält A.________ unter Beantragung der Aufhebung des angefochtenen Urteils sinngemäss am vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 150 II 346 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
E. 1.3 Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
E. 2 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
E. 3.1 Das kantonale Gericht hat nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung und willkürfreier Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin mit dem begünstigenden Entscheid vom 17. Mai 2022 zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ab dem 1. April 2022 ausdrücklich einverstanden war. Nach Einreichung des Gesuches vom 8. Oktober 2021 durch ihren anwaltlichen Rechtsvertreter habe ihm der Sozialdienst am 29. Oktober 2021 mitgeteilt, dass bei aktuellem Aktenstand ein Anspruch auf Sozialhilfe ab 1. Oktober verneint werden müsse. Unter anderem fehlten Unterlagen zum Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende. Gestützt auf den am 28. April 2022 unterzeichneten und vollständig ausgefüllten Antrag auf Sozialhilfe und die beigelegten Unterlagen habe der Beschwerdegegner am 17. Mai 2022 über die Gewährung von Unterstützungsleistungen ab 1. April 2022 entschieden. Anlässlich eines Telefongespräches vom 24. Mai 2024 habe die Beschwerdeführerin erstmals erklärt, mit dem Sozialhilfebeginn ab April 2022 nicht einverstanden zu sein. Zwei Jahre nach Beginn des Bezuges von Sozialhilfeunterstützung Zweifel am Beginn derselben anzumelden, übersteige nach dem Gebot der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben praxisgemäss eine angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist für das Verlangen einer formellen Verfügung bei weitem.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.3 hiervor) erscheinen lassen könnte, soweit sie sich überhaupt in rechtsgenüglicher Weise mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
E. 4 Die kaum rechtsgenügliche Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
E. 5 Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_110/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau, Jungfraublickallee 16, 3800 Matten b. Interlaken,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2026 (SH 200 2025 545).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 lehnte der Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau (fortan: Sozialdienst oder Beschwerdegegner) den Antrag der 1986 geborenen A.________ auf Sozialhilfe ab. Unter Geltendmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse liess die nunmehr anwaltlich vertretene A.________ am 8. Oktober 2021 ein weiteres Sozialhilfegesuch einreichen. Gestützt auf das vom 28. April 2022 datierende Antragsformular mit Beilagen, welches A.________ durch ihren anwaltlichen Rechtsvertreter einreichen liess, richtete ihr der Sozialdienst ab 1. April 2022 Sozialhilfeleistungen aus. Mit der entsprechenden Leistungszusprache des Sozialdienstes erklärte sich A.________ am 25. Mai 2022 ausdrücklich auch hinsichtlich des Anspruchsbeginns ab 1. April 2022 unterschriftlich einverstanden.
A.b. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 lehnte der Sozialdienst ein Gesuch der A.________ vom 7. Januar 2025 ab, womit sie beantragte, ihr sei bereits ab Oktober oder November 2021 Sozialhilfe zu gewähren. Auf Beschwerde hin hielt das zuständige Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli an der Verfügung fest (Entscheid vom 4. August 2025).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________, womit Letztere weiterhin um Gewährung von Sozialhilfe bereits ab Oktober 2021 und nicht erst ab April 2022 ersuchte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 5. Januar 2026).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hält A.________ unter Beantragung der Aufhebung des angefochtenen Urteils sinngemäss am vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 150 II 346 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
1.3. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung und willkürfreier Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin mit dem begünstigenden Entscheid vom 17. Mai 2022 zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ab dem 1. April 2022 ausdrücklich einverstanden war. Nach Einreichung des Gesuches vom 8. Oktober 2021 durch ihren anwaltlichen Rechtsvertreter habe ihm der Sozialdienst am 29. Oktober 2021 mitgeteilt, dass bei aktuellem Aktenstand ein Anspruch auf Sozialhilfe ab 1. Oktober verneint werden müsse. Unter anderem fehlten Unterlagen zum Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende. Gestützt auf den am 28. April 2022 unterzeichneten und vollständig ausgefüllten Antrag auf Sozialhilfe und die beigelegten Unterlagen habe der Beschwerdegegner am 17. Mai 2022 über die Gewährung von Unterstützungsleistungen ab 1. April 2022 entschieden. Anlässlich eines Telefongespräches vom 24. Mai 2024 habe die Beschwerdeführerin erstmals erklärt, mit dem Sozialhilfebeginn ab April 2022 nicht einverstanden zu sein. Zwei Jahre nach Beginn des Bezuges von Sozialhilfeunterstützung Zweifel am Beginn derselben anzumelden, übersteige nach dem Gebot der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben praxisgemäss eine angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist für das Verlangen einer formellen Verfügung bei weitem.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.3 hiervor) erscheinen lassen könnte, soweit sie sich überhaupt in rechtsgenüglicher Weise mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
4.
Die kaum rechtsgenügliche Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli