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8C 100/2023

Bundesgericht · 2023-02-27 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 9. Januar 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021 verneint wurde. Dies tat sie im Wesentlichen mit der Begründung, ein tatsächlicher Lohnfluss von mindestens Fr. 500.- monatlich (Art. 40 AVIV) lasse sich für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, was nach Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 und Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 AVIV aber Voraussetzung für einen Leistungsbezug wäre.

E. 3 Der Beschwerdeführer bringt vor, alles unternommen zu haben, um den Lohnfluss zu belegen. Inwiefern die von der Vorinstanz dazu vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht ansatzweise aufgezeigt. Soweit er darüber hinaus die von der B.________ GmbH in Liquidation und C.________ GmbH in den Jahren 2018 bis 2021 geleisteten ALV-Beiträge zurückfordert, so liegt dies ausserhalb dessen, was vor Bundesgericht zum Streitgegenstand erklärt werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG).

E. 4 Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 27.02.2023 8C 100/2023 (8C_100/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 27.02.2023 8C 100/2023 (8C_100/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 27.02.2023 8C 100/2023 (8C_100/2023)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_100/2023 Urteil vom 27. Februar 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Unia Arbeitslosenkasse, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 (200 22 507 ALV). Erwägungen: 1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 9. Januar 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021 verneint wurde. Dies tat sie im Wesentlichen mit der Begründung, ein tatsächlicher Lohnfluss von mindestens Fr. 500.- monatlich (Art. 40 AVIV) lasse sich für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, was nach Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 und Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 AVIV aber Voraussetzung für einen Leistungsbezug wäre. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, alles unternommen zu haben, um den Lohnfluss zu belegen. Inwiefern die von der Vorinstanz dazu vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht ansatzweise aufgezeigt. Soweit er darüber hinaus die von der B.________ GmbH in Liquidation und C.________ GmbH in den Jahren 2018 bis 2021 geleisteten ALV-Beiträge zurückfordert, so liegt dies ausserhalb dessen, was vor Bundesgericht zum Streitgegenstand erklärt werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG). 4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Februar 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel