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7F_56/2026

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_897/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juli 2026.

Bundesgericht ·II. Strafrechtliche Abteilung · 2026-09-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Mit Urteil 7B_897/2026 vom 14. Juli 2026 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein, da die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte.

B.

Mit verschiedenen Eingaben vom 6., 13. und 19. August 2026 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Auf Nachfrage präzisierte er, er beantrage die Revision des Urteils 7B_897/2026 vom 14. Juli 2026.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2; je mit Hinweisen). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise, wie vorliegend, um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteile 7F_41/2026 vom 7. Juli 2026 E. 4; 7F_31/2026 vom 6. Juli 2026 E. 2; je mit Hinweisen).

E. 2 Der Gesuchsteller bezieht sich in seinen Eingaben weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG . Er begründet sein Revisionsgesuch einzig damit, dass angeblich zwei Monate, die er bereits in Untersuchungshaft verbracht habe, vom Zwangsmassnahmengericht nicht berücksichtigt worden seien, was ihm unzulässig erscheine. Er wolle gerne das Gefängnis aus sich "auswaschen". Die Behörden befänden sich in einer Sackgasse, seien im Stress und kein Anwalt wolle sich die Hände schmutzig machen. Inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, erschliesst sich aus diesen Ausführungen nicht. Das Revisionsgesuch leidet damit an einem offensichtlichen Begründungsmangel, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 3 Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Uster, und Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_56/2026

Urteil vom 11. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_897/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juli 2026.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil 7B_897/2026 vom 14. Juli 2026 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein, da die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte.

B.

Mit verschiedenen Eingaben vom 6., 13. und 19. August 2026 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Auf Nachfrage präzisierte er, er beantrage die Revision des Urteils 7B_897/2026 vom 14. Juli 2026.

Erwägungen:

1.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2; je mit Hinweisen). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise, wie vorliegend, um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteile 7F_41/2026 vom 7. Juli 2026 E. 4; 7F_31/2026 vom 6. Juli 2026 E. 2; je mit Hinweisen).

2.

Der Gesuchsteller bezieht sich in seinen Eingaben weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG . Er begründet sein Revisionsgesuch einzig damit, dass angeblich zwei Monate, die er bereits in Untersuchungshaft verbracht habe, vom Zwangsmassnahmengericht nicht berücksichtigt worden seien, was ihm unzulässig erscheine. Er wolle gerne das Gefängnis aus sich "auswaschen". Die Behörden befänden sich in einer Sackgasse, seien im Stress und kein Anwalt wolle sich die Hände schmutzig machen. Inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, erschliesst sich aus diesen Ausführungen nicht. Das Revisionsgesuch leidet damit an einem offensichtlichen Begründungsmangel, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.

Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Uster, und Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Die Gerichtsschreiberin: