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6F_3/2026

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Februar 2026 (6B_1014/2025).

Bundesgericht · 2026-05-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl vom 17. März 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld den Gesuchsteller wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden und Hausfriedensbruchs. Sie bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller Einsprache. Mit Vorladung vom 2. September 2025 lud die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Frauenfeld zur Hauptverhandlung vom 5. November 2025 vor. Das vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 3. November 2025 gestellte Dispensationsgesuch wies die Verfahrensleitung gleichentags ab. Der Gesuchsteller erschien nicht zur Hauptverhandlung, woraufhin das Bezirksgericht Frauenfeld mit Beschluss vom 5. November 2025 die Einsprache zufolge unentschuldigten Nichterscheinens als zurückgezogen erklärte.

Das Bundesgericht trat auf die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_1014/2025 vom 25. Februar 2026 mangels einer tauglichen Begründung nicht ein.

Mit einer Eingabe vom 22. April 2026 erhebt der Gesuchsteller "Rekurs gegen alle von Ihnen gefällten Entscheide [...]". Die Eingabe wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.

E. 2 Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_41/2025 vom 20. Januar 2026 E. 4; 6F_35/2025 vom 14. November 2025 E. 3). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteile 6F_22/2024 vom 13. November 2024 E. 3).

E. 3 Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends - weder sinngemäss noch ausdrücklich - auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Er beschränkt sich stattdessen darauf, mit seiner Kritik im Wesentlichen die bereits im Beschwerdeverfahren 6B_1014/2025 erhobenen Einwände zu wiederholen. Damit zeigt er nicht im Ansatz auf, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Insofern der Beschwerdeführer wiederum Strafanzeige gegen diverse Personen stellen will, ist er erneut darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist.

E. 4 Auf das Revisionsverfahren ist nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

E. 5 Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_3/2026

Urteil vom 5. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Heine,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Februar 2026 (6B_1014/2025).

Erwägungen:

1.

Mit Strafbefehl vom 17. März 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld den Gesuchsteller wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden und Hausfriedensbruchs. Sie bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller Einsprache. Mit Vorladung vom 2. September 2025 lud die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Frauenfeld zur Hauptverhandlung vom 5. November 2025 vor. Das vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 3. November 2025 gestellte Dispensationsgesuch wies die Verfahrensleitung gleichentags ab. Der Gesuchsteller erschien nicht zur Hauptverhandlung, woraufhin das Bezirksgericht Frauenfeld mit Beschluss vom 5. November 2025 die Einsprache zufolge unentschuldigten Nichterscheinens als zurückgezogen erklärte.

Das Bundesgericht trat auf die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_1014/2025 vom 25. Februar 2026 mangels einer tauglichen Begründung nicht ein.

Mit einer Eingabe vom 22. April 2026 erhebt der Gesuchsteller "Rekurs gegen alle von Ihnen gefällten Entscheide [...]". Die Eingabe wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.

2.

Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_41/2025 vom 20. Januar 2026 E. 4; 6F_35/2025 vom 14. November 2025 E. 3). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteile 6F_22/2024 vom 13. November 2024 E. 3).

3.

Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends - weder sinngemäss noch ausdrücklich - auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Er beschränkt sich stattdessen darauf, mit seiner Kritik im Wesentlichen die bereits im Beschwerdeverfahren 6B_1014/2025 erhobenen Einwände zu wiederholen. Damit zeigt er nicht im Ansatz auf, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Insofern der Beschwerdeführer wiederum Strafanzeige gegen diverse Personen stellen will, ist er erneut darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist.

4.

Auf das Revisionsverfahren ist nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger