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7F_29/2026

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7F_14/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. April 2026.

Bundesgericht · 2026-06-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Mit Urteil 7B_51/2026 vom 2. Februar 2026 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2025 betreffend die Vorladung zum Strafvollzug erhobene Beschwerde nicht ein. Auf ein dagegen ein-gereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 7F_14/2026 vom 2. April 2026 nicht ein.

B.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 (Posteingang) führt A.________ Revision gegen das Revisionsurteil des Bundesgerichts 7F_14/2026 vom 2. April 2026 und beantragt unter anderem dessen Aufhebung.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG ab-schliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revi-sionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Ge-genstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Ge-suchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 7F_2/2026 vom 18. März 2026 E. 5 mit Hinweisen).

E. 2 Wie dem Gesuchsteller bereits mit Urteil 7F_14/2026 mitgeteilt wurde, trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_51/2026 auf seine Beschwerde nicht ein, weil er sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des an-gefochtenen Entscheids auseinandersetzte und die Beschwerde damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte. Bereits im damaligen Revisionsverfahren wurde fest-gehalten, dass der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG darzutun vermochte, sondern mit seinen Vorbringen vielmehr eine materielle Neubeurteilung beziehungsweise Wiederer-wägung des bundesgerichtlichen Urteils anstrebte, was im Revisions-verfahren unzulässig ist (Urteil 7F_14/2026 vom 2. April 2026 E. 2.2).

Der Gesuchsteller wiederholt auch im vorliegenden Revisionsgesuch im Wesentlichen seine bereits früher erhobenen Einwände und zeigt erneut keinen gesetzlichen Revisionsgrund auf. Soweit er damit aber-mals eine materielle Überprüfung des Urteils erreichen will, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1 hiervor).

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundes-gericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, ohne förmliche Behandlung ab-zulegen.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_29/2026

Urteil vom 1. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Gesuchsgegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

2. Abteilung,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7F_14/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. April 2026.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil 7B_51/2026 vom 2. Februar 2026 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2025 betreffend die Vorladung zum Strafvollzug erhobene Beschwerde nicht ein. Auf ein dagegen ein-gereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 7F_14/2026 vom 2. April 2026 nicht ein.

B.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 (Posteingang) führt A.________ Revision gegen das Revisionsurteil des Bundesgerichts 7F_14/2026 vom 2. April 2026 und beantragt unter anderem dessen Aufhebung.

Erwägungen:

1.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG ab-schliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revi-sionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Ge-genstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Ge-suchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 7F_2/2026 vom 18. März 2026 E. 5 mit Hinweisen).

2.

Wie dem Gesuchsteller bereits mit Urteil 7F_14/2026 mitgeteilt wurde, trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_51/2026 auf seine Beschwerde nicht ein, weil er sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des an-gefochtenen Entscheids auseinandersetzte und die Beschwerde damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte. Bereits im damaligen Revisionsverfahren wurde fest-gehalten, dass der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG darzutun vermochte, sondern mit seinen Vorbringen vielmehr eine materielle Neubeurteilung beziehungsweise Wiederer-wägung des bundesgerichtlichen Urteils anstrebte, was im Revisions-verfahren unzulässig ist (Urteil 7F_14/2026 vom 2. April 2026 E. 2.2).

Der Gesuchsteller wiederholt auch im vorliegenden Revisionsgesuch im Wesentlichen seine bereits früher erhobenen Einwände und zeigt erneut keinen gesetzlichen Revisionsgrund auf. Soweit er damit aber-mals eine materielle Überprüfung des Urteils erreichen will, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1 hiervor).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundes-gericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, ohne förmliche Behandlung ab-zulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier