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7B 971/2023

Bundesgericht · 2024-01-12 · Deutsch CH
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Einstellung des Stafverfahrens (Kostenauflage); Rückzug | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 7. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. November 2023 wurde am 8. Januar 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

E. 2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 971/2023 (7B_971/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 12.01.2024 7B 971/2023 (7B_971/2023) Tribunale federale II Corte di diritto penale 12.01.2024 7B 971/2023 (7B_971/2023)

Einstellung des Stafverfahrens (Kostenauflage); Rückzug | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_971/2023 Verfügung vom 12. Januar 2024 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiber Clément. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Imhof, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung des Stafverfahrens (Kostenauflage); Rückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. November 2023 (51/2023/58/F). Erwägungen: 1. Die Beschwerde in Strafsachen vom 7. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. November 2023 wurde am 8. Januar 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 2. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen. Demnach verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Januar 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Clément