opencaselaw.ch

7B_937/2024

Einstellung; Rückzug,

Bundesgericht · 2024-09-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Juni 2024 wurde mit Eingabe vom 9. September 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

E. 2 Es sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_937/2024

Verfügung vom 13. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Holzinger,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau.

Gegenstand

Einstellung; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Juni 2024 (BEK 2024 24).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Juni 2024 wurde mit Eingabe vom 9. September 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler