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7B_914/2024

Ausstand; Gegenstandslosigkeit,

Bundesgericht · 2024-09-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich übermittelte dem Bundesgericht am 21. August 2024 zuständigkeitshalber eine Eingabe von A.________ vom 19. August 2024 mit dem Titel "Anmeldung der Berufung gegen dieses Dokument und die darin erhaltenen Entscheide" weiter. Aufgrund dieses Übermittlungsschreibens und des Inhalts der Eingabe vom 19. August 2023, wonach "Berufung gegen das ganze Dokument angemeldet werde" und dem "Berufungsgericht zu übermitteln sei", hat das Bundesgericht ein Verfahren eröffnet und A.________ mit Eingangsanzeige vom 26. August 2024 darüber informiert.

Mit Schreiben vom 28. August 2024 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und macht geltend, sie habe nie eine Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2024 beim Bundesgericht eingereicht.

E. 2 Bei dieser Sachlage wird das Verfahren gegenstandslos und ist vom Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_914/2024

Verfügung vom 2. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Schwerpunktkriminalität,

Cybercrime und bes. Untersuchungen,

Güterstrasse 33, 8004 Zürich,

2. Manfred Hausherr,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Besondere Untersuchungen,

Güterstrasse 33, 8010 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Gegenstandslosigkeit,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juli 2024 (UA240017-O/U/GRO).

Erwägungen:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich übermittelte dem Bundesgericht am 21. August 2024 zuständigkeitshalber eine Eingabe von A.________ vom 19. August 2024 mit dem Titel "Anmeldung der Berufung gegen dieses Dokument und die darin erhaltenen Entscheide" weiter. Aufgrund dieses Übermittlungsschreibens und des Inhalts der Eingabe vom 19. August 2023, wonach "Berufung gegen das ganze Dokument angemeldet werde" und dem "Berufungsgericht zu übermitteln sei", hat das Bundesgericht ein Verfahren eröffnet und A.________ mit Eingangsanzeige vom 26. August 2024 darüber informiert.

Mit Schreiben vom 28. August 2024 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und macht geltend, sie habe nie eine Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2024 beim Bundesgericht eingereicht.

2.

Bei dieser Sachlage wird das Verfahren gegenstandslos und ist vom Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier