Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 15. Juni 2026 nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Mai 2026 in Sachen örtliche Zuständigkeit bzw. Verfahrensüberweisung ein. Die Beschwerdeführer gelangen dagegen mit Eingabe vom 5. Juli 2026 an das Bundesgericht (Verfahren 7B_877/2026).
E. 1.2 Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 16. Juni 2026 nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2026 und auf ein in diesem Zusammenhang gestelltes Ausstandsgesuch ein. Gegen diesen Entscheid wenden sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2026 an das Bundesgericht (Verfahren 7B_969/2026).
E. 2 Die Verfahren 7B_877/2026 und 7B_969/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
E. 3.1 Die Beschwerdeführer führen in systematischer Weise gegen für sie ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde an das Bundesgericht, ohne dabei den formellen Anforderungen gerecht zu werden (siehe nur Urteile 4A_608/2025 vom 15. Januar 2026; 2C_370/2026 vom 9. Juli 2026; 7B_288/2026 vom 1. Mai 2026; 7B_294/2026 vom 1. Mai 2026; 7B_408/2026 vom 1. Mai 2026). Die Beschwerdeführer handeln damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
E. 3.2 So verhält es sich auch vorliegend: Die Eingabe vom 5. Juli 2026 erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), da sie sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und damit nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht.
Die Eingabe vom 26. Juli 2026 ist alsdann mangels eines Zivilanspruchs, der den Beschwerdeführern gegen die von ihnen angezeigten Mitarbeitenden des Kantonalen Steueramtes des Kantons Aargau zustehen und der sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]), offensichtlich unzulässig.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Sachlegitimation befugt wären (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1) werden in beiden Eingaben nicht erhoben. Die von ihnen angeführten formellen Rügen sind offensichtlich unzulässig, da sie auf eine Überprüfung der Sache abzielen. Im Übrigen erweisen sich auch diese Rügen als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.
E. 4 Auf die Beschwerden ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
E. 5 Die Beschwerdeführer werden abschliessend nochmals darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden an das Bundesgericht unzulässig sind und nicht auf solche eingetreten wird (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dies wird für künftige Eingaben der gleichen Art ausdrücklich vorbehalten.
Dispositiv
- Die Verfahren 7B_877/2026 und 7B_969/2026 werden vereinigt.
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_877/2026, 7B_969/2026
Urteil vom 7. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_877/2026
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
7B_969/2026
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerinnen,
Gegenstand
Revisionsgesuch, Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 15. Juni 2026 (CR.2026.7) und gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Juni 2026 (SBK.2026.66).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 15. Juni 2026 nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Mai 2026 in Sachen örtliche Zuständigkeit bzw. Verfahrensüberweisung ein. Die Beschwerdeführer gelangen dagegen mit Eingabe vom 5. Juli 2026 an das Bundesgericht (Verfahren 7B_877/2026).
1.2. Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 16. Juni 2026 nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2026 und auf ein in diesem Zusammenhang gestelltes Ausstandsgesuch ein. Gegen diesen Entscheid wenden sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2026 an das Bundesgericht (Verfahren 7B_969/2026).
2.
Die Verfahren 7B_877/2026 und 7B_969/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
3.1. Die Beschwerdeführer führen in systematischer Weise gegen für sie ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde an das Bundesgericht, ohne dabei den formellen Anforderungen gerecht zu werden (siehe nur Urteile 4A_608/2025 vom 15. Januar 2026; 2C_370/2026 vom 9. Juli 2026; 7B_288/2026 vom 1. Mai 2026; 7B_294/2026 vom 1. Mai 2026; 7B_408/2026 vom 1. Mai 2026). Die Beschwerdeführer handeln damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
3.2. So verhält es sich auch vorliegend: Die Eingabe vom 5. Juli 2026 erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), da sie sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und damit nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht.
Die Eingabe vom 26. Juli 2026 ist alsdann mangels eines Zivilanspruchs, der den Beschwerdeführern gegen die von ihnen angezeigten Mitarbeitenden des Kantonalen Steueramtes des Kantons Aargau zustehen und der sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]), offensichtlich unzulässig.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Sachlegitimation befugt wären (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1) werden in beiden Eingaben nicht erhoben. Die von ihnen angeführten formellen Rügen sind offensichtlich unzulässig, da sie auf eine Überprüfung der Sache abzielen. Im Übrigen erweisen sich auch diese Rügen als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.
4.
Auf die Beschwerden ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
5.
Die Beschwerdeführer werden abschliessend nochmals darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden an das Bundesgericht unzulässig sind und nicht auf solche eingetreten wird (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dies wird für künftige Eingaben der gleichen Art ausdrücklich vorbehalten.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_877/2026 und 7B_969/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément