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7B_873/2024

Ausstand; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-09-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 A.________ führt mit Eingabe vom 1. August 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2024 betreffend Ausstand. Da A.________ entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG den angefochtenen Entscheid nicht vollständig (insbesondere fehlendes Dispositiv) der Beschwerde beigelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 14. August 2024 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 2. September 2024 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der vollständige, angefochtene Entscheid ging innert Frist nicht ein.

E. 1.2 Der Beschwerde mangelt es überdies an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem erweist sie sich als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_873/2024

Urteil vom 23. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Silvia Holzer-Zaugg, Gerichtspräsidentin,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel BE,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 8. Juli 2024 (BK 24 273).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ führt mit Eingabe vom 1. August 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2024 betreffend Ausstand. Da A.________ entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG den angefochtenen Entscheid nicht vollständig (insbesondere fehlendes Dispositiv) der Beschwerde beigelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 14. August 2024 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 2. September 2024 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der vollständige, angefochtene Entscheid ging innert Frist nicht ein.

1.2. Der Beschwerde mangelt es überdies an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem erweist sie sich als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier