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7B_829/2026

Verlängerung resp. Anordnung Sicherheitshaft,

Bundesgericht · 2026-07-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.________ wurde am 10. Juni 2016 vom Regionalgericht Bern-Mittelland bezüglich der angeklagten Sachbeschädigung freigesprochen und hinsichtlich vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Drohung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens unter Drogeneinfluss und ohne Berechtigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldunfähig erklärt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Mit Beschluss des Regionalgerichts vom 6. April 2021 wurde A.________ wegen mehrerer Delikte verurteilt, während die Massnahme nach Art. 59 StGB um weitere drei Jahre verlängert wurde. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend BVD) vom 6. Juni 2024 wurde A.________ bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgelegt und es wurden Bewährungshilfe und Weisungen angeordnet.

B.

B.a. Inzwischen wurde gegen A.________ beim Regionalgericht ein nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 62a StGB betreffend Rückversetzung in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragten die BVD am 16. Januar 2026 die Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 17. Januar 2026 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern die Sicherheitshaft an, befristet bis zum 15. April 2026.

B.b. Mit Eingabe vom 17. April 2026 beantragte das Regionalgericht die Verlängerung der angeordneten Sicherheitshaft bis zum 14. Juli 2026. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag mit Entscheid vom 27. April 2026 gut.

B.c. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhob A.________ am 8. Mai 2026 Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Diese hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Mai 2026 teilweise gut, indem sie feststellte, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden war und sich der Beschwerdeführer ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befand. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab.

C.

A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Juni 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2026 sei aufzuheben und es sei nicht auf den Antrag der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Sicherheitshaft vom 17. April 2026 einzutreten bzw. eventualiter sei dieser vollumfänglich abzuweisen. Er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und er sich seit dem 16. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befinde. Er sei für die Zeit ab dem 16. April 2026 aufgrund der rechtswidrigen Zwangsmassnahme angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten. Eventualiter sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und er sich ab dem 16. April bis zum 27. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befunden habe. Er sei für diese Zeit aufgrund der rechtswidrigen Zwangsmassnahme angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft hat auf die Akten sowie die Ausführungen des Obergerichts verwiesen und auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Die BVD haben ebenfalls auf den Entscheid des Obergerichts verwiesen und auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die kantonalen Akten wurden eingeholt.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung resp. Anordnung von Sicherheitshaft während eines selbstständigen nachträglichen Gerichtsverfahrens (Art. 364b StPO) betreffend die Rückversetzung in eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen (vgl. BGE 150 IV 38 E. 1.1, Urteile 7B_1283/2025 vom 9. Februar 2026 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 1). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich, soweit aus den kantonalen Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Auf das Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers ist - ungeachtet des Ausgangs des Haftbeschwerdeverfahrens in der Sache - nicht einzutreten. Über solche Begehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 429-431 StPO; BGE 150 IV 38 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 7).

E. 1.3 Nicht einzutreten ist auch auf das Begehren des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen sei. Dies wurde bereits durch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2026 (Dispositiv Ziff. 1) festgestellt, weshalb diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers besteht. Indessen ist von Amtes wegen Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Beschlusses zu präzisieren und festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom 16. April bis zum 27. April 2026 unrechtmässig in Haft befand (Dispositiv Ziff. 1 i.V.m. E. 3.2.4 des angefochtenen Beschlusses vom 22. Mai 2026).

E. 2 Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft beziehungsweise Haftbedingungen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der Strafprozessordnung frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3).

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

E. 3 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (vgl. BGE 148 I 116 E. 2.3; Urteil 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.1).

Entscheide über die Verlängerung einer stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) oder um Rückversetzung nach bedingter Entlassung gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB resp. Art. 95 Abs. 5 StGB ergehen im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO (Urteil 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). In diesem Verfahren kann Sicherheitshaft angeordnet werden (Art. 364a f. StPO).

Dem Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts liegt ein rechtskräftiges Urteil zugrunde (vgl. Art. 363 Abs. 1 StPO). Für die diesbezügliche Sicherheitshaft tritt deshalb an Stelle des dringenden Tatverdachts im Sinne einer allgemeinen Haftvoraussetzung die ernsthafte Erwartung, dass gegen die verurteilte Person eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO). Dazu treten die besonderen Haftgründe der Flucht- und/ oder Wiederholungsgefahr nach Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 StPO (Urteil 7B_1283/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2.4.1, zur Publikation vorgesehen). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO (Art. 364a Abs. 2 StPO). Die Verlängerung einer in diesem Sinne angeordneten Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Verfahrens beim erstinstanzlichen Gericht richtet sich gemäss Art. 364b Abs. 3 StPO sinngemäss nach Art. 227 StPO (BGE 151 IV 330 E. 2.3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen eines gültigen Hafttitels. Zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrages sei die Haftfrist bereits abgelaufen gewesen, weshalb eine Verlängerung untauglich und die Haft rechtswidrig sei. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 227 StPO, Art. 364b Abs. 2 StPO, Art. 31 BV und Art. 5 EMRK seien verletzt.

E. 4.2 Läuft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Verfahrens beim erstinstanzlichen Gericht ab, kann die Verfahrensleitung ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist unter Beilage der wesentlichen Akten spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einzureichen (vgl. Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 Abs. 2 StPO). Bei dieser Frist von vier Tagen handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (Urteile 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 3.2; 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Eine bereits abgelaufene Haftfrist ist definitionsgemäss nicht "verlängerbar". Unterlässt es die zuständige Behörde, vor Ablauf der Frist ein Gesuch um Verlängerung zu stellen, wird die Haft unrechtmässig. Sind die materiellen Haftvoraussetzungen erfüllt, ist die Sicherheitshaft von Amtes wegen neu anzuordnen (Urteile 1B_358/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1; 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.1; 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.3).

E. 4.3 Das Regionalgericht stellte den Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers am zweiten Tag nach Ablauf der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Befristung der Sicherheitshaft. Die Vorinstanz bezeichnet das Nichteinhalten der Frist als eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift und erkennt darin keinen Grund für eine Haftentlassung, sofern die Haft materiell begründet sei. Sie stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und das Fehlen eines gültigen Hafttitels vom 16. April bis 27. April 2026 fest (Dispositiv Ziff. 1 i.V.m. E. 3.2.4 des angefochtenen Beschlusses vom 22. Mai 2026) und bestätigt nach Prüfung der Haftvoraussetzungen die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft.

E. 4.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der Sicherheitshaft auf Basis des am zweiten Tag nach Ablauf der Haftfrist gestellten Verlängerungsgesuchs nicht mehr möglich. Die Tatsache, dass die Frist für das Stellen eines Gesuchs um Haftverlängerung bereits abgelaufen war, führt indessen nicht zu einer Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht hätte das Gesuch um Verlängerung von Amtes wegen als Gesuch um Anordnung der Sicherheitshaft entgegennehmen und die Sicherheitshaft bei gegebenen Voraussetzungen neu anordnen müssen.

Das Verfahren der Anordnung der Sicherheitshaft unterscheidet sich vom Verfahren der Verlängerung der Sicherheitshaft insofern, als in ersterem gemäss Art. 364b Abs. 2 i.V.m. Art. 225 Abs. 1 und Abs. 5 StPO unter Vorbehalt eines Verzichts der beschuldigten Person grundsätzlich eine nicht öffentliche Verhandlung durchzuführen ist, das Verfahren der Verlängerung der Sicherheitshaft demgegenüber in der Regel schriftlich ist (Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 Abs. 6 StPO). Die Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich ausschliesslich auf das Fehlen eines formellen Haftanordnungstitels. Inwiefern ihm aus der falschen Behandlung des Gesuchs Rechtsnachteile erwachsen sind, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Materiell unterliegen sowohl die Haftanordnung wie auch die Haftverlängerung der gleichen materiellen Prüfung (Art. 364a Abs. 1 StPO). Befand sich die betroffene Person vor Anordnung der Sicherheitshaft bereits in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, kann die Anordnung der Sicherheitshaft zudem grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren ohne Anhörung erfolgen, da die Haftgründe bei deren Anordnung bereits in einem mündlichen Verfahren geprüft worden sind, insbesondere wenn keine neuen Haftgründe oder erhebliche neue Umstände geltend gemacht werden (vgl. Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 3.2.3 und 3.4.1, zur Publikation vorgesehen).

Das Zwangsmassnahmengericht hat in der Sache ein Haftanordnungsverfahren durchgeführt, auch wenn es - und mit ihm die Vorinstanz - sich fälschlicherweise auf Art. 227 StPO gestützt und die Haftanordnung als eine Verlängerung bezeichnet hat. Es liegt daher ein gültiger Hafttitel vor. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist jedoch von Amtes wegen zu präzisieren, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu berichtigen und die Sicherheitshaft bis zum erstinstanzlichen Entscheid, längstens aber bis am 14. Juli 2026, anzuordnen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO). Die Haft sei zudem nicht verhältnismässig, da sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden könne.

E. 5.2 Wiederholungsgefahr im Sinne des Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass die Person erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_438/2026 vom 29. April 2026 E. 3.1.3). Diese Praxis gilt sinngemäss auch bei der Prüfung von Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren (Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein und darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden. Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

E. 5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Wiederholungsgefahr überhaupt genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 2 hiervor), ist ihm nicht zu folgen. Dem angefochtenen Beschluss ist entgegen dem Beschwerdeführer eine ausführliche und aktuelle Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu entnehmen. Die Vorinstanz berücksichtigt die gutachterlich attestierten psychischen Erkrankungen und die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers bzw. deren Wechselwirkung mit dem durch Tests festgestellten Konsum von illegalen Betäubungsmitteln sowie den Verlauf der Geschehnisse nach der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug am 6. Juni 2024. Demnach sind gegen den Beschwerdeführer im März 2025 und am 27. November 2025 Strafverfahren wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden und ist er zuletzt am 9. Januar 2026 wegen Gewalthandlungen gegen die Polizei angezeigt worden, wobei ihm unter anderem versuchte Tritte auf Kopfhöhe vorgeworfen werden. Einer therapeutischen Stellungnahme vom 8. Januar 2026 entnimmt die Vorinstanz, dass ausserhalb eines stationären Settings von einer erhöhten Gefahr von Gewalttaten durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Sie bejaht aufgrund der Gesamtheit der Umstände eine negative Legalprognose. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. E. 5.2 hiervor) und insbesondere das Prinzip der umgekehrten Proportionalität nicht zu beanstanden. Es ist mit der Vorinstanz von einer Wiederholungsgefahr (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO) mit Bezug auf Gewaltdelikte auszugehen.

Die vorinstanzliche Bejahung der Verhältnismässigkeit hält ebenfalls vor Bundesrecht stand. Entgegen dem Beschwerdeführer begnügt sich die Vorinstanz nicht mit der pauschalen Verneinung milderer Mittel. Sie berücksichtigt insbesondere zu Recht den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen frühere Weisungen verstossen hat, und gelangt zum Schluss, dass Auflagen oder eine elektronische Überwachung der dargelegten Wiederholungsgefahr nicht genügend entgegenzuwirken vermögen (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.5.3; Urteile 7B_256/2026 vom 25. März 2026 E. 4.4.1; 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.1). Die Sicherheitshaft erweist sich als verhältnismässig.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots über sein Feststellungsbegehren hinausgehend (vgl. E. 1.3 hiervor) die Haftentlassung anstrebt, ist darauf einzutreten.

Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt infrage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.2.2). Das Fehlen eines Hafttitels vom 16. April 2026 bis zum 27. April 2026 ist nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft insgesamt infrage zu stellen, zumal auch keine anderen Verfahrensverzögerungen dargelegt werden. Das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels führt nach der Praxis des Bundesgerichts nicht zwangsläufig zu einer Haftentlassung (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.3.2-2.4; Urteil 7B_250/2026 vom 31. März 2026 E. 7.3 mit Hinweis).

E. 7 Die Fortdauer der Sicherheitshaft erweist sich - trotz Verletzung des Beschleunigungsgebots - nicht als gesetzes-, verfassungs- oder konventionswidrig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist von Amtes wegen zu präzisieren. Dieser Präzisierung ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Für die Präzisierung des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids gilt der Beschwerdeführer anteilsmässig als obsiegend, wofür ihn der Kanton Bern für das vorliegende Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG). Im gleichen Umfang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Insoweit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos, im Übrigen ist es gestützt auf Art. 64 BGG gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und seine Verteidigerin ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses vom 22. Mai 2026 wird von Amtes wegen wie folgt präzisiert: "Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 16. April bis zum 27. April 2026 unrechtmässig in Sicherheitshaft. Dispositiv Ziff. 2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2026 wird wie folgt berichtigt: 'Gegenüber A.________ wird bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 14. Juli 2026, Sicherheitshaft angeordnet.' Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen."
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  5. 5.1. Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin Tatyana Rodelli für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 5.2. Rechtsanwältin Tatyana Rodelli wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
  6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_829/2026

Urteil vom 15. Juli 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Elsener.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Tatyana Rodelli,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland,

Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

2. Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern,

Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch Fürsprecher Markus D'Angelo, Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verlängerung resp. Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Mai 2026 (BK 26 261).

Sachverhalt:

A.

A.________ wurde am 10. Juni 2016 vom Regionalgericht Bern-Mittelland bezüglich der angeklagten Sachbeschädigung freigesprochen und hinsichtlich vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Drohung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens unter Drogeneinfluss und ohne Berechtigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldunfähig erklärt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Mit Beschluss des Regionalgerichts vom 6. April 2021 wurde A.________ wegen mehrerer Delikte verurteilt, während die Massnahme nach Art. 59 StGB um weitere drei Jahre verlängert wurde. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend BVD) vom 6. Juni 2024 wurde A.________ bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgelegt und es wurden Bewährungshilfe und Weisungen angeordnet.

B.

B.a. Inzwischen wurde gegen A.________ beim Regionalgericht ein nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 62a StGB betreffend Rückversetzung in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragten die BVD am 16. Januar 2026 die Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 17. Januar 2026 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern die Sicherheitshaft an, befristet bis zum 15. April 2026.

B.b. Mit Eingabe vom 17. April 2026 beantragte das Regionalgericht die Verlängerung der angeordneten Sicherheitshaft bis zum 14. Juli 2026. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag mit Entscheid vom 27. April 2026 gut.

B.c. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhob A.________ am 8. Mai 2026 Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Diese hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Mai 2026 teilweise gut, indem sie feststellte, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden war und sich der Beschwerdeführer ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befand. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab.

C.

A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Juni 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2026 sei aufzuheben und es sei nicht auf den Antrag der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Sicherheitshaft vom 17. April 2026 einzutreten bzw. eventualiter sei dieser vollumfänglich abzuweisen. Er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und er sich seit dem 16. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befinde. Er sei für die Zeit ab dem 16. April 2026 aufgrund der rechtswidrigen Zwangsmassnahme angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten. Eventualiter sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und er sich ab dem 16. April bis zum 27. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befunden habe. Er sei für diese Zeit aufgrund der rechtswidrigen Zwangsmassnahme angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft hat auf die Akten sowie die Ausführungen des Obergerichts verwiesen und auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Die BVD haben ebenfalls auf den Entscheid des Obergerichts verwiesen und auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die kantonalen Akten wurden eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung resp. Anordnung von Sicherheitshaft während eines selbstständigen nachträglichen Gerichtsverfahrens (Art. 364b StPO) betreffend die Rückversetzung in eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen (vgl. BGE 150 IV 38 E. 1.1, Urteile 7B_1283/2025 vom 9. Februar 2026 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 1). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich, soweit aus den kantonalen Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Auf das Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers ist - ungeachtet des Ausgangs des Haftbeschwerdeverfahrens in der Sache - nicht einzutreten. Über solche Begehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 429-431 StPO; BGE 150 IV 38 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 7).

1.3. Nicht einzutreten ist auch auf das Begehren des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen sei. Dies wurde bereits durch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2026 (Dispositiv Ziff. 1) festgestellt, weshalb diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers besteht. Indessen ist von Amtes wegen Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Beschlusses zu präzisieren und festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom 16. April bis zum 27. April 2026 unrechtmässig in Haft befand (Dispositiv Ziff. 1 i.V.m. E. 3.2.4 des angefochtenen Beschlusses vom 22. Mai 2026).

2.

Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft beziehungsweise Haftbedingungen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der Strafprozessordnung frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3).

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

3.

Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (vgl. BGE 148 I 116 E. 2.3; Urteil 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.1).

Entscheide über die Verlängerung einer stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) oder um Rückversetzung nach bedingter Entlassung gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB resp. Art. 95 Abs. 5 StGB ergehen im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO (Urteil 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). In diesem Verfahren kann Sicherheitshaft angeordnet werden (Art. 364a f. StPO).

Dem Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts liegt ein rechtskräftiges Urteil zugrunde (vgl. Art. 363 Abs. 1 StPO). Für die diesbezügliche Sicherheitshaft tritt deshalb an Stelle des dringenden Tatverdachts im Sinne einer allgemeinen Haftvoraussetzung die ernsthafte Erwartung, dass gegen die verurteilte Person eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO). Dazu treten die besonderen Haftgründe der Flucht- und/ oder Wiederholungsgefahr nach Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 StPO (Urteil 7B_1283/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2.4.1, zur Publikation vorgesehen). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO (Art. 364a Abs. 2 StPO). Die Verlängerung einer in diesem Sinne angeordneten Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Verfahrens beim erstinstanzlichen Gericht richtet sich gemäss Art. 364b Abs. 3 StPO sinngemäss nach Art. 227 StPO (BGE 151 IV 330 E. 2.3).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen eines gültigen Hafttitels. Zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrages sei die Haftfrist bereits abgelaufen gewesen, weshalb eine Verlängerung untauglich und die Haft rechtswidrig sei. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 227 StPO, Art. 364b Abs. 2 StPO, Art. 31 BV und Art. 5 EMRK seien verletzt.

4.2. Läuft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Verfahrens beim erstinstanzlichen Gericht ab, kann die Verfahrensleitung ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist unter Beilage der wesentlichen Akten spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einzureichen (vgl. Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 Abs. 2 StPO). Bei dieser Frist von vier Tagen handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (Urteile 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 3.2; 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Eine bereits abgelaufene Haftfrist ist definitionsgemäss nicht "verlängerbar". Unterlässt es die zuständige Behörde, vor Ablauf der Frist ein Gesuch um Verlängerung zu stellen, wird die Haft unrechtmässig. Sind die materiellen Haftvoraussetzungen erfüllt, ist die Sicherheitshaft von Amtes wegen neu anzuordnen (Urteile 1B_358/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1; 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.1; 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.3).

4.3. Das Regionalgericht stellte den Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers am zweiten Tag nach Ablauf der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Befristung der Sicherheitshaft. Die Vorinstanz bezeichnet das Nichteinhalten der Frist als eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift und erkennt darin keinen Grund für eine Haftentlassung, sofern die Haft materiell begründet sei. Sie stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und das Fehlen eines gültigen Hafttitels vom 16. April bis 27. April 2026 fest (Dispositiv Ziff. 1 i.V.m. E. 3.2.4 des angefochtenen Beschlusses vom 22. Mai 2026) und bestätigt nach Prüfung der Haftvoraussetzungen die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft.

4.4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der Sicherheitshaft auf Basis des am zweiten Tag nach Ablauf der Haftfrist gestellten Verlängerungsgesuchs nicht mehr möglich. Die Tatsache, dass die Frist für das Stellen eines Gesuchs um Haftverlängerung bereits abgelaufen war, führt indessen nicht zu einer Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht hätte das Gesuch um Verlängerung von Amtes wegen als Gesuch um Anordnung der Sicherheitshaft entgegennehmen und die Sicherheitshaft bei gegebenen Voraussetzungen neu anordnen müssen.

Das Verfahren der Anordnung der Sicherheitshaft unterscheidet sich vom Verfahren der Verlängerung der Sicherheitshaft insofern, als in ersterem gemäss Art. 364b Abs. 2 i.V.m. Art. 225 Abs. 1 und Abs. 5 StPO unter Vorbehalt eines Verzichts der beschuldigten Person grundsätzlich eine nicht öffentliche Verhandlung durchzuführen ist, das Verfahren der Verlängerung der Sicherheitshaft demgegenüber in der Regel schriftlich ist (Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 Abs. 6 StPO). Die Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich ausschliesslich auf das Fehlen eines formellen Haftanordnungstitels. Inwiefern ihm aus der falschen Behandlung des Gesuchs Rechtsnachteile erwachsen sind, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Materiell unterliegen sowohl die Haftanordnung wie auch die Haftverlängerung der gleichen materiellen Prüfung (Art. 364a Abs. 1 StPO). Befand sich die betroffene Person vor Anordnung der Sicherheitshaft bereits in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, kann die Anordnung der Sicherheitshaft zudem grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren ohne Anhörung erfolgen, da die Haftgründe bei deren Anordnung bereits in einem mündlichen Verfahren geprüft worden sind, insbesondere wenn keine neuen Haftgründe oder erhebliche neue Umstände geltend gemacht werden (vgl. Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 3.2.3 und 3.4.1, zur Publikation vorgesehen).

Das Zwangsmassnahmengericht hat in der Sache ein Haftanordnungsverfahren durchgeführt, auch wenn es - und mit ihm die Vorinstanz - sich fälschlicherweise auf Art. 227 StPO gestützt und die Haftanordnung als eine Verlängerung bezeichnet hat. Es liegt daher ein gültiger Hafttitel vor. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist jedoch von Amtes wegen zu präzisieren, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu berichtigen und die Sicherheitshaft bis zum erstinstanzlichen Entscheid, längstens aber bis am 14. Juli 2026, anzuordnen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO). Die Haft sei zudem nicht verhältnismässig, da sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden könne.

5.2. Wiederholungsgefahr im Sinne des Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass die Person erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_438/2026 vom 29. April 2026 E. 3.1.3). Diese Praxis gilt sinngemäss auch bei der Prüfung von Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren (Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein und darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden. Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

5.3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Wiederholungsgefahr überhaupt genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 2 hiervor), ist ihm nicht zu folgen. Dem angefochtenen Beschluss ist entgegen dem Beschwerdeführer eine ausführliche und aktuelle Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu entnehmen. Die Vorinstanz berücksichtigt die gutachterlich attestierten psychischen Erkrankungen und die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers bzw. deren Wechselwirkung mit dem durch Tests festgestellten Konsum von illegalen Betäubungsmitteln sowie den Verlauf der Geschehnisse nach der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug am 6. Juni 2024. Demnach sind gegen den Beschwerdeführer im März 2025 und am 27. November 2025 Strafverfahren wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden und ist er zuletzt am 9. Januar 2026 wegen Gewalthandlungen gegen die Polizei angezeigt worden, wobei ihm unter anderem versuchte Tritte auf Kopfhöhe vorgeworfen werden. Einer therapeutischen Stellungnahme vom 8. Januar 2026 entnimmt die Vorinstanz, dass ausserhalb eines stationären Settings von einer erhöhten Gefahr von Gewalttaten durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Sie bejaht aufgrund der Gesamtheit der Umstände eine negative Legalprognose. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. E. 5.2 hiervor) und insbesondere das Prinzip der umgekehrten Proportionalität nicht zu beanstanden. Es ist mit der Vorinstanz von einer Wiederholungsgefahr (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO) mit Bezug auf Gewaltdelikte auszugehen.

Die vorinstanzliche Bejahung der Verhältnismässigkeit hält ebenfalls vor Bundesrecht stand. Entgegen dem Beschwerdeführer begnügt sich die Vorinstanz nicht mit der pauschalen Verneinung milderer Mittel. Sie berücksichtigt insbesondere zu Recht den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen frühere Weisungen verstossen hat, und gelangt zum Schluss, dass Auflagen oder eine elektronische Überwachung der dargelegten Wiederholungsgefahr nicht genügend entgegenzuwirken vermögen (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.5.3; Urteile 7B_256/2026 vom 25. März 2026 E. 4.4.1; 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.1). Die Sicherheitshaft erweist sich als verhältnismässig.

6.

Soweit der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots über sein Feststellungsbegehren hinausgehend (vgl. E. 1.3 hiervor) die Haftentlassung anstrebt, ist darauf einzutreten.

Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt infrage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.2.2). Das Fehlen eines Hafttitels vom 16. April 2026 bis zum 27. April 2026 ist nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft insgesamt infrage zu stellen, zumal auch keine anderen Verfahrensverzögerungen dargelegt werden. Das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels führt nach der Praxis des Bundesgerichts nicht zwangsläufig zu einer Haftentlassung (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.3.2-2.4; Urteil 7B_250/2026 vom 31. März 2026 E. 7.3 mit Hinweis).

7.

Die Fortdauer der Sicherheitshaft erweist sich - trotz Verletzung des Beschleunigungsgebots - nicht als gesetzes-, verfassungs- oder konventionswidrig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist von Amtes wegen zu präzisieren. Dieser Präzisierung ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Für die Präzisierung des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids gilt der Beschwerdeführer anteilsmässig als obsiegend, wofür ihn der Kanton Bern für das vorliegende Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG). Im gleichen Umfang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Insoweit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos, im Übrigen ist es gestützt auf Art. 64 BGG gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und seine Verteidigerin ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses vom 22. Mai 2026 wird von Amtes wegen wie folgt präzisiert:

"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 16. April bis zum 27. April 2026 unrechtmässig in Sicherheitshaft.

Dispositiv Ziff. 2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2026 wird wie folgt berichtigt:

'Gegenüber A.________ wird bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 14. Juli 2026, Sicherheitshaft angeordnet.'

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen."

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

5.1. Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin Tatyana Rodelli für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.2. Rechtsanwältin Tatyana Rodelli wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Elsener