Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, diverser weiterer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und weiterer Delikte.
A.________ wurde im aktuellen Strafverfahren erstmals am 12. Oktober 2022 verhaftet und am 14. Oktober 2022 wieder aus der Haft entlassen. Am 7. August 2023 wurde er erneut verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. August 2023 in Untersuchungshaft versetzt, bis er am 19. Dezember 2023 aus der Haft entlassen wurde. Am 8. September 2025 wurde A.________ wieder verhaftet und am 12. September 2025 durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach in Untersuchungshaft versetzt.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 4. November 2025 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach mit Verfügung vom 13. November 2025 abwies. Die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Januar 2026 ab.
B.b. In der Zwischenzeit hatte A.________ die Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass kein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach eingereicht worden war. Letzteres trat mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft nicht ein, weil die Staatsanwaltschaft die rechtzeitige Einleitung des Verlängerungsverfahrens versäumt habe. Daraufhin führte die Staatsanwaltschaft ein neues Haftanordnungsverfahren durch. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich A.________ erneut in Untersuchungshaft. Es stellte ausserdem fest, dass sich A.________ vom 13. Dezember 2025 bis 17. Dezember 2025 unrechtmässig in Haft befunden habe. Die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 28. Januar 2026 ab.
B.c. Während der am Obergericht hängigen Beschwerdeverfahren ersuchte A.________ am 29. Dezember 2025 erneut um Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2026 ab. Die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 29. Januar 2026 ab.
C.
Mit Eingaben vom 25. Februar 2026 und 4. März erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerden in Strafsachen gegen die Entscheide des Obergerichts vom 23. Januar 2026 (Verfahren 7B_250/2026), 28. Januar 2026 (Verfahren 7B_276/2026) und 29. Januar 2026 (Verfahren 7B_275/2026). Er beantragt jeweils, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter gleichzeitiger Anordnung folgender Ersatzmassnahmen:
- Leistung einer Kaution von Fr. 12'000.-- respektive Fr. 20'000.--;
- Einzug der Reisepapiere sowie die Verfügung, dass keine neuen Reisepapiere erstellt werden können;
- Auflage, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten - unter Kontrolle mit Electronic Monitoring sowie einem gleichzeitigen Erlass eines Rayonverbotes;
- Auflage, sich regelmässig bei der Polizei zu melden;
- Weisung, an einem Lernprogramm teilzunehmen und mit einem Jobcoach zusammenzuarbeiten;
- Weisung, mit dem Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten;
- Weisung, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Zudem beantragt er in den Verfahren 7B_276/2026 und 7B_275/2026 die Vereinigung mit dem Verfahren 7B_250/2026.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde im Verfahren 7B_250/2026, soweit darauf einzutreten sei. In den Verfahren 7B_276/2026 und 7B_275/2026 hat sie sich nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz hat in allen drei Verfahren auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die Beschwerden des Beschwerdeführers richten sich gegen drei verschiedene Beschlüsse des Obergerichts, betreffen jedoch dieselbe Angelegenheit. Der Beschwerdeführer stellt in allen drei Beschwerden die gleichen Anträge, und die Beschwerdebegründungen decken sich teilweise. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_250/2026, 7B_275/2026 und 7B_276/2026 in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273] zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (vgl. Urteil 7B_1440/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1, nicht publiziert in: BGE 151 IV 207 ).
E. 2 Die angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheide betreffen die Beurteilung eines Gesuchs um Anordnung respektive Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 224-226 und Art. 228 StPO ). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerden unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen einzutreten ist.
E. 3 Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft beziehungsweise Haftbedingungen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der Strafprozessordnung frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2).
E. 4 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die erneute Anordnung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2025 (Verfahren 7B_276/2026) geltend, örtlich wäre nicht das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, sondern jenes des Bezirksgerichts Bülach zuständig gewesen. Eine Wahlmöglichkeit des Haftgerichts durch die Staatsanwaltschaft sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der sachlich nicht begründete Wechsel der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft verletze Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV . Überdies habe es für einen erneuten Antrag auf Untersuchungshaft "keine neuen Tatsachen" gegeben und ein solcher Antrag könne nicht beliebig oft "erstmals" gestellt werden.
Die Vorinstanz begründet die örtliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich in ihrem Beschluss vom 28. Januar 2026 einlässlich und setzt sich auch mit den Rechtsfolgen des nicht rechtzeitig erfolgten Haftverlängerungsverfahrens auseinander. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht auseinander und kommt somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht den besonderen Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1
bis StPO .
E. 5.1 Nach Art. 221 Abs. 1
bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall fehle es an einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1
bis lit. a StPO .
E. 5.2.1 Art. 221 Abs. 1
bis lit. a StPO setzt eine qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige (rechtskräftig beurteilte) Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr demgegenüber nicht erforderlich ( BGE 151 IV 207 E. 4.1; 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die Anlasstat ist auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Individualrechtsgüter beschränkt (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.3.8). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist ( BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit Hinweisen).
E. 5.2.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wird der Beschwerdeführer unter anderem dringend verdächtigt, am Mittwoch, 12. Oktober 2022, um etwa 14.30 Uhr in der Stadt Zürich mit einem zuvor entwendeten Personenwagen Volvo V90 ein Rotlicht missachtet und das am Rotlicht wartende Fahrzeug rechts über das Trottoir überholt zu haben sowie auf der neuen Dällikerstrasse mit massiv übersetzter Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge trotz Gegenverkehr überholt zu haben. Weiter habe er - so die Vorinstanz - einen Lastwagen links über die Gegenfahrbahn und über die Sperrfläche überholt, wobei ein entgegenkommender, nach links abbiegender Personenwagen zur Verhinderung einer Frontalkollision habe anhalten müssen. Auf der Adlikerstrasse soll der Beschwerdeführer bei erlaubten 50 km/h mit mindestens 90 km/h durch die Unterführung und auf der Althardstrasse bei erlaubten 50 km/h mit mindestens 120 km/h gefahren sein und so den Fussgängerstreifen sowie die Bushaltestelle Althard passiert haben. Zum Schluss habe er die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und sei über die Strasse und das angrenzende Trottoir in einen Zaun geschleudert, wo das Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei.
Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer werde ausserdem verdächtigt, am Mittwoch, 19. Juli 2023, kurz nach 16.00 Uhr in der Stadt Zürich mit seinem Personenwagen Mercedes S63 AMG gemäss Berechnung des Forensischen Instituts Zürich auf der Ämtlerstrasse bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 107 km/h unter anderem am Schulhaus Ämtler vorbeigefahren zu sein. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Berechnung bisher nicht anerkannt habe, sei - so die Vorinstanz - " verdachtsweise " davon auszugehen. Gemäss Fotodokumentation habe der Beschwerdeführer bei der Beschleunigung auf diese Geschwindigkeit bei der Verzweigung mit der Zypressenstrasse mindestens zwei Fussgängerstreifen passiert. Unmittelbar nach Ende der Messstrecke beim Schulhaus Ämtler an der Verzweigung mit der Bertastrasse habe er zwei Fussgängerstreifen passiert, wobei nicht erstellt werden könne, wie die Lichtstellung an der dortigen Verkehrsregelanlage bei der Durchfahrt gewesen sei. Die Fluchtfahrt habe er ausgeführt, um die Betäubungsmittel in Sicherheit zu bringen.
Die Vorinstanz erwägt, es sei reiner Zufall gewesen, dass es bei den beiden Fluchtfahrten des Beschwerdeführers zu keinem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern gekommen sei. Die Fluchtfahrten seien mit einem derart hohen, konkreten Risiko verbunden gewesen, dass sie als Anlasstaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1
bis lit. a StPO anzusehen seien.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, macht jedoch geltend, bei den von der Vorinstanz aufgeführten beiden Fluchtfahrten seien nicht unmittelbar hochwertige Individualrechtsgüter gefährdet worden. Die qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1
bis lit. a StPO diene nicht der generellen Prävention gemeingefährlicher Delikte, sondern der Abwehr spezifischer, besonders gravierender Gewaltgefahren. Raserdelikte seien zwar abstrakt hochgefährlich. Sie stellten jedoch typischerweise Gefährdungsdelikte dar. Würde man sämtliche Raserdelikte unter die qualifizierte Wiederholungsgefahr subsumieren, würde die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung zwischen einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr weitgehend aufgehoben. Die qualifizierte Wiederholungsgefahr würde faktisch zu einem "Auffangtatbestand" für besonders riskantes Verhalten im Strassenverkehr. Dies widerspräche der bundesgerichtlich geforderten restriktiven Auslegung.
E. 5.2.4 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln handelt es sich um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB ). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben abstrakte Gefährdungsdelikte und genügt auch für die Absätze 2-4 der Nachweis einer - je nach Tatbestand abgestuften - erhöhten abstrakten Gefährdung (Urteil 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr vorliegen (Urteile 7B_75/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2; 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369 ; 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO erfasst als qualifizierte Anlasstaten primär Verletzungsdelikte. Unerheblich ist dabei, ob die Anlasstat auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind ( BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit Hinweisen). Im Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 3.6 hat das Bundesgericht den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB , also ein konkretes Gefährdungsdelikt, als qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO bejaht. Demgegenüber hat das Bundesgericht entschieden, dass Betäubungsmitteldelikte mangels unmittelbarer Betroffenheit eines hochrangigen Individualrechtsguts grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr begründen können. Die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen. Die Widerhandlung selbst führt im Normalfall nicht zu einer unmittelbaren Gesundheitsschädigung einer konkreten Person. Eine Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts liegt sodann darin, dass es im Endeffekt nicht auf die Verhinderung einer Fremdgefährdung, sondern auf die Verhinderung einer Selbstgefährdung abzielt ( BGE 151 IV 277 E. 2).
Art. 90 Abs. 3 SVG stellt zwar ebenfalls ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Im Gegensatz zu Betäubungsmitteldelikten schützt die Bestimmung jedoch ein Individualrechtsgut, konkret Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Ausserdem erfasst sie nur Verhaltensweisen, die eine besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Dritter schaffen. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt fanden die beiden untersuchungsgegenständlichen Fluchtfahrten nachmittags unter der Woche mitten in der Stadt Zürich statt, wobei dem Beschwerdeführer massive Geschwindigkeitsüberschreitungen und waghalsige Manöver vorgeworfen werden. Dabei soll er insbesondere ein am Rotlicht wartendes Fahrzeug rechts über das Trottoir sowie mehrere Fahrzeuge trotz Gegenverkehr überholt und mit massiv übersetzter Geschwindigkeit mehrere Fussgängerstreifen und ein Schulhaus passiert haben. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, geht mit derartigen Raserfahrten ein aussergewöhnlich hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern einher. Dass sich diese Gefahr hier nicht verwirklicht hat, hing gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nur vom Zufall ab. Angesichts dieser besonderen Umstände handelt es sich auch in ihrer konkreten Tatausführung um gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtete schwere Delikte. Die Vorinstanz durfte das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1
bis lit. a StPO demnach bundesrechtskonform bejahen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine akute und unmittelbare Rückfallgefahr vor.
E. 5.3.1 Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint ( BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss ( BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ( BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen ( BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen).
E. 5.3.2 Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen ( BGE 150 IV 360 E. 3.2.4, 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen ( BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
E. 5.3.3 Die Vorinstanz hält im Beschluss vom 23. Januar 2026 fest, der Beschwerdeführer habe vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 19. Dezember 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, er habe keine Verwendung mehr für seinen Mercedes, womit der damals sichergestellte Mercedes S63 AMG gemeint gewesen sei. Weiter habe er beteuert, er möchte sein Leben von Grund auf ändern und der Staatsanwaltschaft, seiner Familie und allen anderen etwas beweisen. Die Staatsanwaltschaft habe ihn gemahnt, dass er bei einem neuen Delikt umgehend wieder festgenommen würde. Dennoch und trotz des Entzugs seines Führerausweises soll der Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 seinen Mercedes S63 AMG und am 8. September 2025 seinen Mercedes C250 gelenkt haben, was der Beschwerdeführer zugebe. Ebenso anerkenne er den Vorwurf des neuerlichen qualifizierten Handels mit Haschisch und Marihuana. Nach seinen eigenen Aussagen sei er zuletzt im Jahr 2023 einer geregelten, legalen Arbeit nachgegangen und habe sich seinen Lebensunterhalt vor der Verhaftung ausschliesslich mit dem Betäubungsmittelhandel finanziert. Es sei offensichtlich, dass er trotz "allen bisherigen strafrechtlichen Problemen" nicht davon ablassen könne, Personenwagen zu lenken, besonders auch nicht seinen mit 585 PS äusserst leistungsstarken Mercedes S63 AMG, mit dem er die zweite Fluchtfahrt ausgeführt habe, um Betäubungsmittel in Sicherheit zu bringen.
Weiter erwägt die Vorinstanz, es sei ebenso offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage sei, eine geregelte legale Erwerbstätigkeit auszuüben. Die eingereichten Arbeitszusagen würden daran nichts ändern. Einerseits habe er solche auch bei der letzten Haftentlassung geltend gemacht, woraus aber nichts geworden sei. Andererseits seien die aktuellen Zusagen mit grösster Vorsicht zu betrachten. Die eine stamme von einem Bekannten aus der Untersuchungshaft und beinhalte körperlich anstrengende Arbeit, die der Beschwerdeführer früher nicht habe verrichten wollen. Die andere stamme von seiner Schwester und ihrem Schwager und betreffe eine Anstellung in einer Sicherheitsfirma. Eine solche Anstellung mit den Vorstrafen des Beschwerdeführers und der aktuellen Strafuntersuchung sei unglaubhaft. Es sei von einem familieninternen Gefälligkeitsschreiben auszugehen.
Die Vorinstanz kommt deshalb zum Schluss, im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft erscheine eine erneute Fluchtfahrt in den nächsten Monaten als sehr wahrscheinlich. Schliesslich könne der Beschwerdeführer jederzeit ein Motorfahrzeug lenken und in eine polizeiliche Kontrolle geraten. Es würden somit weitere Raserfahrten und damit die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer drohen. Entsprechend sei die Rückfallgefahr als unmittelbar im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren.
E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er seit seiner Haftentlassung vom 19. Dezember 2023 keine vergleichbaren Taten mehr begangen habe. Selbst wenn am 19. Dezember 2023 eine Wiederholungsgefahr bestanden hätte, so habe der Zeitablauf gezeigt, dass sich eine solche nicht manifestiert habe. Im Zeitraum vom 19. Dezember 2023 bis zum 8. September 2025 sei es zu keiner Tathandlung gekommen, welche die Sicherheit Dritter konkret gefährdet habe. Die Annahme der Vorinstanz, bei einer Entlassung würden weitere Raserfahrten mit der Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer drohen, sei spekulativ und realitätsfremd. Die Vorinstanz leite aus vereinzelten, zeitlich zurückliegenden Vorfällen eine generelle Neigung zu gravierenden Verkehrsdelikten ab, ohne darzutun, weshalb konkret und in absehbarer Zeit mit schweren Geschwindigkeitsüberschreitungen zu rechnen wäre. Die bisherigen, vollumfänglich eingestandenen Taten lassen insbesondere keine Aggravationstendenz erkennen. Im Gegenteil: Das Gefährdungspotential der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz habe klar abgenommen. Zwar sei er (der Beschwerdeführer) wegen Fahrens ohne Ausweises erneut straffällig geworden. Jedoch habe er keine weiteren Raserfahrten begangen. Und dies, obwohl ihm ein hochmotorisiertes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Bei ihm sei folglich keine aktuelle Neigung zu schweren, rücksichtslosen "Geschwindigkeitsdelikten" ersichtlich.
E. 5.3.5 Diese Argumentation vermag im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu überzeugen:
Der Beschwerdeführer ist wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Weder die Vorstrafen noch die laufende Strafuntersuchung, die Festnahme und der Entzug des Lernfahrausweises konnten ihn indes davon abhalten, am 19. Juli 2023 wiederholt durch massive Geschwindigkeitsüberschreitungen und waghalsige Manöver das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu schaffen. Des Weiteren hielt ihn die Untersuchungshaft gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht davon ab, erneut zwei Motorfahrzeuge ohne Führerausweis zu lenken und mit Betäubungsmitteln zu handeln. Aus dem Umstand, dass er - soweit bekannt - am 15. Juli 2025 und 8. September 2025 keine Raserfahrten beging, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Aus den Vorakten geht hervor, dass im Rahmen der Observation des Beschwerdeführers am 15. Juli 2025 kein polizeilicher Zugriff stattfand und dieser folglich auch keinen Grund für eine Fluchtfahrt hatte. Weiter ist den Vorakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2025 anlässlich einer Betäubungsmittelübergabe eines seiner Motorfahrzeuge gelenkt haben soll. Dass er am 8. September 2025 nicht geflüchtet ist, ist - wie aus den Vorakten hervorgeht - jedenfalls nach A nsicht der Staatsanwaltschaft massgeblich dem "Überraschungsmoment[...]" und direkten Zugriff durch die Polizei geschuldet. Überdies ist eine rasche Kadenz der Taten respektive eine Aggravationstendenz auch nicht zwingend erforderlich.
In der Gesamtbetrachtung ist es folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz als untragbar hoch einschätzt und von einer hohen (ernsthaften und unmittelbaren) Wahrscheinlichkeit für neue qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und damit einhergehend einem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ausgeht.
E. 5.4 Die Vorinstanz bejaht somit bundesrechtskonform die qualifizierte Wiederholungsgefahr. Demnach kann im bundesgerichtlichen Verfahren offenbleiben, ob der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr, der von der Vorinstanz ebenfalls bejaht und vom Beschwerdeführer bestritten wird, gegeben ist.
E. 6 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Verhältnismässigkeit der Haft und macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz hätte anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen müssen.
E. 6.1 Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein und darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden. Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen). Drohen mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Verbrechen gegen Leib und Leben, sind an die Prognose für die Einhaltung der infrage kommenden Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen (Urteile 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.2; 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3).
E. 6.2 Die Vorinstanz erwägt, beim Beschwerdeführer seien keine hinreichend wirksamen Ersatzmassnahmen ersichtlich, um ihn von der Begehung weiterer Raserdelikte abzuhalten. Der Entzug des Führerausweises habe den Beschwerdeführer über Jahre hinweg nicht davon abgehalten, trotzdem Fahrzeuge zu lenken. Auch Massnahmen betreffend die beiden auf ihn eingelösten Fahrzeuge erschienen nicht tauglich, da der Beschwerdeführer auch andere Fahrzeuge zum Gebrauch entwendet habe. Auch seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die den Beschwerdeführer hinreichend davon abhalten könnten, erneut dem Drogenhandel nachzugehen, der mit den drohenden Raserdelikten eng zusammenhänge. Ein Jobcoaching verspreche keinen Erfolg, denn der Beschwerdeführer hätte ein solches nach der letzten Haftentlassung besuchen können, als die Staatsanwaltschaft ihn zur Lehrstellen- und Arbeitssuche aufgefordert habe. Er bringe indes nicht vor, dies getan zu haben. Ferner habe ein Lernprogramm zur Rückfallprävention nach zehn besuchten Sitzungen keine entsprechende Wirkung gezeigt und der Beschwerdeführer habe Terminvorschläge nach seiner mehrmaligen Verschiebung eines Termins unbeantwortet gelassen, so dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste ihre Bemühungen um die vorgesehene Fortsetzung eingestellt hätten. Die vom Beschwerdeführer angebotene Sicherheitsleistung durch seine Mutter vermöge die qualifizierte Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht hinreichend zu bannen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bereits in der Vergangenheit durch seine Familie unterstützt worden zu sein, was ihn nicht von weiterem Drogenhandel und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz abgehalten habe.
E. 6.3 Mit Blick auf die drohenden schweren Delikte geben die vorinstanzlichen Ausführungen zu keiner Kritik Anlass. Weiter ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern das von ihm ebenfalls beantragte elektronisch überwachte Rayonverbot in Kombination mit Bewährungshilfe und einer Meldepflicht ihn wirksam an der Begehung qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen hindern könnte. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Anordnung von Ersatzmassnahmen für ungeeignet erachtet. Der angefochtene Entscheid verletzt auch insofern kein Recht im Sinne von Art. 95 BGG .
E. 7 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen.
E. 7.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 28. Januar 2026 war der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist für die Untersuchungshaft am 12. Dezember 2025 - das heisst ab dem 13. Dezember 2025 - ohne gültigen Hafttitel inhaftiert, weil die Staatsanwaltschaft die rechtzeitige Einleitung des Verlängerungsverfahrens versäumt habe. Die Vorinstanz erwägt, dieser Zustand habe bis zur vorläufigen Festnahme durch die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2025 bestanden, was das Zwangsmassnahmengericht im Dispositiv seines Entscheides festgehalten habe. Die Staatsanwaltschaft sei befugt gewesen, die erneute vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers anzuordnen und ihn zur Hafteinvernahme vorführen zu lassen, als er sich nur noch faktisch, aber ohne formell gültigen Hafttitel in Haft befunden habe. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft das Haftverfahren eingeleitet und die Haft wieder rechtskonform werden lassen. Das weitere Verfahren sei formell korrekt verlaufen. Die Dauer der unrechtmässigen Haft von etwa viereinhalb Tagen wiege mit Blick auf die materiellen Haftgründe und angesichts der drohenden Freiheitsstrafe nicht derart schwer, dass dies eine Haftentlassung rechtfertigen würde. Soweit sich der Beschwerdeführer unter anderem darüber beschwere, dass die Staatsanwaltschaft nach der letzten Verfahrenshandlung am 4. November 2025 noch keine Anklage erhoben habe, zeige er nicht hinreichend begründet auf, dass die behaupteten Verzögerungen, so sie denn zuträfen, zu einer Haftentlassung führen müssten.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer moniert bezüglich seiner Inhaftierung ohne gültigen Hafttitel, es müsse aufgrund dieser gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Haftentlassung erfolgen. Mit der (blossen) " Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots " im Dispositiv würden die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien in Bezug auf die strafprozessuale Haft ihres Sinnes entleert. Eine derartige Feststellung reiche - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch zusammen mit einer entsprechenden Kostenübernahme nicht aus, um die begangene Rechtswidrigkeit zu heilen. Überdies seien die Strafverfolgungsbehörden auch sonst nicht gewillt oder in der Lage, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Der Umstand, dass seit dem 4. November 2025 die Anklageerhebung in Aussicht gestellt worden, aber noch nicht erfolgt sei, bestätige dies. Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Januar 2026 verletze Art. 6 StPO (recte: Art. 5 StPO ) und Art. 226 Abs. 1 StPO , Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK .
E. 7.3 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO , Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK ). Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt infrage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_289/2025 vom 24. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt (Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
Dass vorübergehend ein gültiger Hafttitel fehlte, hat nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht zwangsläufig die Haftentlassung zur Folge; ein Anspruch auf Haftentlassung besteht grundsätzlich nur, wenn kein Haftgrund vorliegt oder die Haftdauer übermässig ist (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.3.2-2.4; Urteil 7B_1067/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Werden die in Art. 224-233 StPO genannten Fristen nicht eingehalten, so ist diese Verletzung des Beschleunigungsgebots förmlich festzustellen (vgl. Urteile 7B_815/2025 vom 12. September 2025 E 2.4.3; 7B_67/2024, 7B_268/2024 vom 22. März 2024 E. 4.3.2; je mit Hinweis/en).
E. 7.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden: Wie aufgezeigt, sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer respektive Neuanordnung der Untersuchungshaft gegeben. Sodann kann auch die Haftdauer von insgesamt rund zehn Monaten angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Damit erweist sich die Fortdauer respektive Neuanordnung der Untersuchungshaft - trotz unbestrittener Verletzung des Beschleunigungsgebots - nicht als gesetzes-, verfassungs- oder konventionswidrig. Das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels während etwas mehr als vier Tagen führt nicht zu einer Haftentlassung. Das Sachgericht wird den Umstand indes in seinem Sachurteil zu berücksichtigen haben.
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer keine besonders schwerwiegenden oder häufigen Versäumnisse der Strafbehörden dar, welche ausnahmsweise eine Haftentlassung rechtfertigen könnten. Ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich wie behauptet während der letzten vier Monate untätig geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Verzögerung unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu einer Haftentlassung führt. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass das Haftgericht den Strafverfolgungsbehörden Anweisungen erteilen müsste, um die beförderliche Behandlung des Verfahrens sicherzustellen. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2026 im Übrigen aus, am 13. März 2026 finde die Schlusseinvernahme statt und danach werde Anklage erhoben.
E. 8 Die Beschwerden in den Verfahren 7B_250/2026 und 7B_275/2026 sind abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 7B_276/2026 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Die Beschwerden in den Verfahren 7B_250/2026, 7B_275/2026 und 7B_276/2026 werden vereinigt.
- Die Beschwerden in den Verfahren 7B_250/2026 und 7B_275/2026 werden abgewiesen.
- Die Beschwerde im Verfahren 7B_276/2026 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Bülach Zwangsmassnahmengericht und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_250/2026, 7B_275/2026, 7B_276/2026
Urteil vom 31. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Januar 2026, 28. Januar 2026 und 29. Januar 2026.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, diverser weiterer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und weiterer Delikte.
A.________ wurde im aktuellen Strafverfahren erstmals am 12. Oktober 2022 verhaftet und am 14. Oktober 2022 wieder aus der Haft entlassen. Am 7. August 2023 wurde er erneut verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. August 2023 in Untersuchungshaft versetzt, bis er am 19. Dezember 2023 aus der Haft entlassen wurde. Am 8. September 2025 wurde A.________ wieder verhaftet und am 12. September 2025 durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach in Untersuchungshaft versetzt.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 4. November 2025 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach mit Verfügung vom 13. November 2025 abwies. Die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Januar 2026 ab.
B.b. In der Zwischenzeit hatte A.________ die Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass kein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach eingereicht worden war. Letzteres trat mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft nicht ein, weil die Staatsanwaltschaft die rechtzeitige Einleitung des Verlängerungsverfahrens versäumt habe. Daraufhin führte die Staatsanwaltschaft ein neues Haftanordnungsverfahren durch. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich A.________ erneut in Untersuchungshaft. Es stellte ausserdem fest, dass sich A.________ vom 13. Dezember 2025 bis 17. Dezember 2025 unrechtmässig in Haft befunden habe. Die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 28. Januar 2026 ab.
B.c. Während der am Obergericht hängigen Beschwerdeverfahren ersuchte A.________ am 29. Dezember 2025 erneut um Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2026 ab. Die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 29. Januar 2026 ab.
C.
Mit Eingaben vom 25. Februar 2026 und 4. März erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerden in Strafsachen gegen die Entscheide des Obergerichts vom 23. Januar 2026 (Verfahren 7B_250/2026), 28. Januar 2026 (Verfahren 7B_276/2026) und 29. Januar 2026 (Verfahren 7B_275/2026). Er beantragt jeweils, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter gleichzeitiger Anordnung folgender Ersatzmassnahmen:
- Leistung einer Kaution von Fr. 12'000.-- respektive Fr. 20'000.--;
- Einzug der Reisepapiere sowie die Verfügung, dass keine neuen Reisepapiere erstellt werden können;
- Auflage, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten - unter Kontrolle mit Electronic Monitoring sowie einem gleichzeitigen Erlass eines Rayonverbotes;
- Auflage, sich regelmässig bei der Polizei zu melden;
- Weisung, an einem Lernprogramm teilzunehmen und mit einem Jobcoach zusammenzuarbeiten;
- Weisung, mit dem Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten;
- Weisung, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Zudem beantragt er in den Verfahren 7B_276/2026 und 7B_275/2026 die Vereinigung mit dem Verfahren 7B_250/2026.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde im Verfahren 7B_250/2026, soweit darauf einzutreten sei. In den Verfahren 7B_276/2026 und 7B_275/2026 hat sie sich nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz hat in allen drei Verfahren auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden des Beschwerdeführers richten sich gegen drei verschiedene Beschlüsse des Obergerichts, betreffen jedoch dieselbe Angelegenheit. Der Beschwerdeführer stellt in allen drei Beschwerden die gleichen Anträge, und die Beschwerdebegründungen decken sich teilweise. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_250/2026, 7B_275/2026 und 7B_276/2026 in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273] zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (vgl. Urteil 7B_1440/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1, nicht publiziert in: BGE 151 IV 207 ).
2.
Die angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheide betreffen die Beurteilung eines Gesuchs um Anordnung respektive Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 224-226 und Art. 228 StPO ). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerden unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen einzutreten ist.
3.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft beziehungsweise Haftbedingungen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der Strafprozessordnung frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2).
4.
Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die erneute Anordnung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2025 (Verfahren 7B_276/2026) geltend, örtlich wäre nicht das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, sondern jenes des Bezirksgerichts Bülach zuständig gewesen. Eine Wahlmöglichkeit des Haftgerichts durch die Staatsanwaltschaft sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der sachlich nicht begründete Wechsel der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft verletze Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV . Überdies habe es für einen erneuten Antrag auf Untersuchungshaft "keine neuen Tatsachen" gegeben und ein solcher Antrag könne nicht beliebig oft "erstmals" gestellt werden.
Die Vorinstanz begründet die örtliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich in ihrem Beschluss vom 28. Januar 2026 einlässlich und setzt sich auch mit den Rechtsfolgen des nicht rechtzeitig erfolgten Haftverlängerungsverfahrens auseinander. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht auseinander und kommt somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht den besonderen Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1
bis StPO .
5.1. Nach Art. 221 Abs. 1
bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr).
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall fehle es an einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1
bis lit. a StPO .
5.2.1.
Art. 221 Abs. 1
bis lit. a StPO setzt eine qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige (rechtskräftig beurteilte) Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr demgegenüber nicht erforderlich ( BGE 151 IV 207 E. 4.1; 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die Anlasstat ist auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Individualrechtsgüter beschränkt (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.3.8). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist ( BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit Hinweisen).
5.2.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wird der Beschwerdeführer unter anderem dringend verdächtigt, am Mittwoch, 12. Oktober 2022, um etwa 14.30 Uhr in der Stadt Zürich mit einem zuvor entwendeten Personenwagen Volvo V90 ein Rotlicht missachtet und das am Rotlicht wartende Fahrzeug rechts über das Trottoir überholt zu haben sowie auf der neuen Dällikerstrasse mit massiv übersetzter Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge trotz Gegenverkehr überholt zu haben. Weiter habe er - so die Vorinstanz - einen Lastwagen links über die Gegenfahrbahn und über die Sperrfläche überholt, wobei ein entgegenkommender, nach links abbiegender Personenwagen zur Verhinderung einer Frontalkollision habe anhalten müssen. Auf der Adlikerstrasse soll der Beschwerdeführer bei erlaubten 50 km/h mit mindestens 90 km/h durch die Unterführung und auf der Althardstrasse bei erlaubten 50 km/h mit mindestens 120 km/h gefahren sein und so den Fussgängerstreifen sowie die Bushaltestelle Althard passiert haben. Zum Schluss habe er die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und sei über die Strasse und das angrenzende Trottoir in einen Zaun geschleudert, wo das Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei.
Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer werde ausserdem verdächtigt, am Mittwoch, 19. Juli 2023, kurz nach 16.00 Uhr in der Stadt Zürich mit seinem Personenwagen Mercedes S63 AMG gemäss Berechnung des Forensischen Instituts Zürich auf der Ämtlerstrasse bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 107 km/h unter anderem am Schulhaus Ämtler vorbeigefahren zu sein. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Berechnung bisher nicht anerkannt habe, sei - so die Vorinstanz - " verdachtsweise " davon auszugehen. Gemäss Fotodokumentation habe der Beschwerdeführer bei der Beschleunigung auf diese Geschwindigkeit bei der Verzweigung mit der Zypressenstrasse mindestens zwei Fussgängerstreifen passiert. Unmittelbar nach Ende der Messstrecke beim Schulhaus Ämtler an der Verzweigung mit der Bertastrasse habe er zwei Fussgängerstreifen passiert, wobei nicht erstellt werden könne, wie die Lichtstellung an der dortigen Verkehrsregelanlage bei der Durchfahrt gewesen sei. Die Fluchtfahrt habe er ausgeführt, um die Betäubungsmittel in Sicherheit zu bringen.
Die Vorinstanz erwägt, es sei reiner Zufall gewesen, dass es bei den beiden Fluchtfahrten des Beschwerdeführers zu keinem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern gekommen sei. Die Fluchtfahrten seien mit einem derart hohen, konkreten Risiko verbunden gewesen, dass sie als Anlasstaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1
bis lit. a StPO anzusehen seien.
5.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, macht jedoch geltend, bei den von der Vorinstanz aufgeführten beiden Fluchtfahrten seien nicht unmittelbar hochwertige Individualrechtsgüter gefährdet worden. Die qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1
bis lit. a StPO diene nicht der generellen Prävention gemeingefährlicher Delikte, sondern der Abwehr spezifischer, besonders gravierender Gewaltgefahren. Raserdelikte seien zwar abstrakt hochgefährlich. Sie stellten jedoch typischerweise Gefährdungsdelikte dar. Würde man sämtliche Raserdelikte unter die qualifizierte Wiederholungsgefahr subsumieren, würde die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung zwischen einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr weitgehend aufgehoben. Die qualifizierte Wiederholungsgefahr würde faktisch zu einem "Auffangtatbestand" für besonders riskantes Verhalten im Strassenverkehr. Dies widerspräche der bundesgerichtlich geforderten restriktiven Auslegung.
5.2.4. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln handelt es sich um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB ). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben abstrakte Gefährdungsdelikte und genügt auch für die Absätze 2-4 der Nachweis einer - je nach Tatbestand abgestuften - erhöhten abstrakten Gefährdung (Urteil 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr vorliegen (Urteile 7B_75/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2; 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369 ; 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO erfasst als qualifizierte Anlasstaten primär Verletzungsdelikte. Unerheblich ist dabei, ob die Anlasstat auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind ( BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit Hinweisen). Im Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 3.6 hat das Bundesgericht den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB , also ein konkretes Gefährdungsdelikt, als qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO bejaht. Demgegenüber hat das Bundesgericht entschieden, dass Betäubungsmitteldelikte mangels unmittelbarer Betroffenheit eines hochrangigen Individualrechtsguts grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr begründen können. Die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen. Die Widerhandlung selbst führt im Normalfall nicht zu einer unmittelbaren Gesundheitsschädigung einer konkreten Person. Eine Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts liegt sodann darin, dass es im Endeffekt nicht auf die Verhinderung einer Fremdgefährdung, sondern auf die Verhinderung einer Selbstgefährdung abzielt ( BGE 151 IV 277 E. 2).
Art. 90 Abs. 3 SVG stellt zwar ebenfalls ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Im Gegensatz zu Betäubungsmitteldelikten schützt die Bestimmung jedoch ein Individualrechtsgut, konkret Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Ausserdem erfasst sie nur Verhaltensweisen, die eine besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Dritter schaffen. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt fanden die beiden untersuchungsgegenständlichen Fluchtfahrten nachmittags unter der Woche mitten in der Stadt Zürich statt, wobei dem Beschwerdeführer massive Geschwindigkeitsüberschreitungen und waghalsige Manöver vorgeworfen werden. Dabei soll er insbesondere ein am Rotlicht wartendes Fahrzeug rechts über das Trottoir sowie mehrere Fahrzeuge trotz Gegenverkehr überholt und mit massiv übersetzter Geschwindigkeit mehrere Fussgängerstreifen und ein Schulhaus passiert haben. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, geht mit derartigen Raserfahrten ein aussergewöhnlich hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern einher. Dass sich diese Gefahr hier nicht verwirklicht hat, hing gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nur vom Zufall ab. Angesichts dieser besonderen Umstände handelt es sich auch in ihrer konkreten Tatausführung um gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtete schwere Delikte. Die Vorinstanz durfte das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1
bis lit. a StPO demnach bundesrechtskonform bejahen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine akute und unmittelbare Rückfallgefahr vor.
5.3.1.
Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint ( BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss ( BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ( BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen ( BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen).
5.3.2. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen ( BGE 150 IV 360 E. 3.2.4, 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen ( BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
5.3.3. Die Vorinstanz hält im Beschluss vom 23. Januar 2026 fest, der Beschwerdeführer habe vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 19. Dezember 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, er habe keine Verwendung mehr für seinen Mercedes, womit der damals sichergestellte Mercedes S63 AMG gemeint gewesen sei. Weiter habe er beteuert, er möchte sein Leben von Grund auf ändern und der Staatsanwaltschaft, seiner Familie und allen anderen etwas beweisen. Die Staatsanwaltschaft habe ihn gemahnt, dass er bei einem neuen Delikt umgehend wieder festgenommen würde. Dennoch und trotz des Entzugs seines Führerausweises soll der Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 seinen Mercedes S63 AMG und am 8. September 2025 seinen Mercedes C250 gelenkt haben, was der Beschwerdeführer zugebe. Ebenso anerkenne er den Vorwurf des neuerlichen qualifizierten Handels mit Haschisch und Marihuana. Nach seinen eigenen Aussagen sei er zuletzt im Jahr 2023 einer geregelten, legalen Arbeit nachgegangen und habe sich seinen Lebensunterhalt vor der Verhaftung ausschliesslich mit dem Betäubungsmittelhandel finanziert. Es sei offensichtlich, dass er trotz "allen bisherigen strafrechtlichen Problemen" nicht davon ablassen könne, Personenwagen zu lenken, besonders auch nicht seinen mit 585 PS äusserst leistungsstarken Mercedes S63 AMG, mit dem er die zweite Fluchtfahrt ausgeführt habe, um Betäubungsmittel in Sicherheit zu bringen.
Weiter erwägt die Vorinstanz, es sei ebenso offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage sei, eine geregelte legale Erwerbstätigkeit auszuüben. Die eingereichten Arbeitszusagen würden daran nichts ändern. Einerseits habe er solche auch bei der letzten Haftentlassung geltend gemacht, woraus aber nichts geworden sei. Andererseits seien die aktuellen Zusagen mit grösster Vorsicht zu betrachten. Die eine stamme von einem Bekannten aus der Untersuchungshaft und beinhalte körperlich anstrengende Arbeit, die der Beschwerdeführer früher nicht habe verrichten wollen. Die andere stamme von seiner Schwester und ihrem Schwager und betreffe eine Anstellung in einer Sicherheitsfirma. Eine solche Anstellung mit den Vorstrafen des Beschwerdeführers und der aktuellen Strafuntersuchung sei unglaubhaft. Es sei von einem familieninternen Gefälligkeitsschreiben auszugehen.
Die Vorinstanz kommt deshalb zum Schluss, im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft erscheine eine erneute Fluchtfahrt in den nächsten Monaten als sehr wahrscheinlich. Schliesslich könne der Beschwerdeführer jederzeit ein Motorfahrzeug lenken und in eine polizeiliche Kontrolle geraten. Es würden somit weitere Raserfahrten und damit die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer drohen. Entsprechend sei die Rückfallgefahr als unmittelbar im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren.
5.3.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er seit seiner Haftentlassung vom 19. Dezember 2023 keine vergleichbaren Taten mehr begangen habe. Selbst wenn am 19. Dezember 2023 eine Wiederholungsgefahr bestanden hätte, so habe der Zeitablauf gezeigt, dass sich eine solche nicht manifestiert habe. Im Zeitraum vom 19. Dezember 2023 bis zum 8. September 2025 sei es zu keiner Tathandlung gekommen, welche die Sicherheit Dritter konkret gefährdet habe. Die Annahme der Vorinstanz, bei einer Entlassung würden weitere Raserfahrten mit der Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer drohen, sei spekulativ und realitätsfremd. Die Vorinstanz leite aus vereinzelten, zeitlich zurückliegenden Vorfällen eine generelle Neigung zu gravierenden Verkehrsdelikten ab, ohne darzutun, weshalb konkret und in absehbarer Zeit mit schweren Geschwindigkeitsüberschreitungen zu rechnen wäre. Die bisherigen, vollumfänglich eingestandenen Taten lassen insbesondere keine Aggravationstendenz erkennen. Im Gegenteil: Das Gefährdungspotential der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz habe klar abgenommen. Zwar sei er (der Beschwerdeführer) wegen Fahrens ohne Ausweises erneut straffällig geworden. Jedoch habe er keine weiteren Raserfahrten begangen. Und dies, obwohl ihm ein hochmotorisiertes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Bei ihm sei folglich keine aktuelle Neigung zu schweren, rücksichtslosen "Geschwindigkeitsdelikten" ersichtlich.
5.3.5. Diese Argumentation vermag im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu überzeugen:
Der Beschwerdeführer ist wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Weder die Vorstrafen noch die laufende Strafuntersuchung, die Festnahme und der Entzug des Lernfahrausweises konnten ihn indes davon abhalten, am 19. Juli 2023 wiederholt durch massive Geschwindigkeitsüberschreitungen und waghalsige Manöver das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu schaffen. Des Weiteren hielt ihn die Untersuchungshaft gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht davon ab, erneut zwei Motorfahrzeuge ohne Führerausweis zu lenken und mit Betäubungsmitteln zu handeln. Aus dem Umstand, dass er - soweit bekannt - am 15. Juli 2025 und 8. September 2025 keine Raserfahrten beging, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Aus den Vorakten geht hervor, dass im Rahmen der Observation des Beschwerdeführers am 15. Juli 2025 kein polizeilicher Zugriff stattfand und dieser folglich auch keinen Grund für eine Fluchtfahrt hatte. Weiter ist den Vorakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2025 anlässlich einer Betäubungsmittelübergabe eines seiner Motorfahrzeuge gelenkt haben soll. Dass er am 8. September 2025 nicht geflüchtet ist, ist - wie aus den Vorakten hervorgeht - jedenfalls nach A nsicht der Staatsanwaltschaft massgeblich dem "Überraschungsmoment[...]" und direkten Zugriff durch die Polizei geschuldet. Überdies ist eine rasche Kadenz der Taten respektive eine Aggravationstendenz auch nicht zwingend erforderlich.
In der Gesamtbetrachtung ist es folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz als untragbar hoch einschätzt und von einer hohen (ernsthaften und unmittelbaren) Wahrscheinlichkeit für neue qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und damit einhergehend einem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ausgeht.
5.4. Die Vorinstanz bejaht somit bundesrechtskonform die qualifizierte Wiederholungsgefahr. Demnach kann im bundesgerichtlichen Verfahren offenbleiben, ob der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr, der von der Vorinstanz ebenfalls bejaht und vom Beschwerdeführer bestritten wird, gegeben ist.
6.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Verhältnismässigkeit der Haft und macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz hätte anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen müssen.
6.1. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein und darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden. Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen). Drohen mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Verbrechen gegen Leib und Leben, sind an die Prognose für die Einhaltung der infrage kommenden Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen (Urteile 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.2; 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3).
6.2. Die Vorinstanz erwägt, beim Beschwerdeführer seien keine hinreichend wirksamen Ersatzmassnahmen ersichtlich, um ihn von der Begehung weiterer Raserdelikte abzuhalten. Der Entzug des Führerausweises habe den Beschwerdeführer über Jahre hinweg nicht davon abgehalten, trotzdem Fahrzeuge zu lenken. Auch Massnahmen betreffend die beiden auf ihn eingelösten Fahrzeuge erschienen nicht tauglich, da der Beschwerdeführer auch andere Fahrzeuge zum Gebrauch entwendet habe. Auch seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die den Beschwerdeführer hinreichend davon abhalten könnten, erneut dem Drogenhandel nachzugehen, der mit den drohenden Raserdelikten eng zusammenhänge. Ein Jobcoaching verspreche keinen Erfolg, denn der Beschwerdeführer hätte ein solches nach der letzten Haftentlassung besuchen können, als die Staatsanwaltschaft ihn zur Lehrstellen- und Arbeitssuche aufgefordert habe. Er bringe indes nicht vor, dies getan zu haben. Ferner habe ein Lernprogramm zur Rückfallprävention nach zehn besuchten Sitzungen keine entsprechende Wirkung gezeigt und der Beschwerdeführer habe Terminvorschläge nach seiner mehrmaligen Verschiebung eines Termins unbeantwortet gelassen, so dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste ihre Bemühungen um die vorgesehene Fortsetzung eingestellt hätten. Die vom Beschwerdeführer angebotene Sicherheitsleistung durch seine Mutter vermöge die qualifizierte Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht hinreichend zu bannen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bereits in der Vergangenheit durch seine Familie unterstützt worden zu sein, was ihn nicht von weiterem Drogenhandel und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz abgehalten habe.
6.3. Mit Blick auf die drohenden schweren Delikte geben die vorinstanzlichen Ausführungen zu keiner Kritik Anlass. Weiter ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern das von ihm ebenfalls beantragte elektronisch überwachte Rayonverbot in Kombination mit Bewährungshilfe und einer Meldepflicht ihn wirksam an der Begehung qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen hindern könnte. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Anordnung von Ersatzmassnahmen für ungeeignet erachtet. Der angefochtene Entscheid verletzt auch insofern kein Recht im Sinne von Art. 95 BGG .
7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen.
7.1. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 28. Januar 2026 war der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist für die Untersuchungshaft am 12. Dezember 2025 - das heisst ab dem 13. Dezember 2025 - ohne gültigen Hafttitel inhaftiert, weil die Staatsanwaltschaft die rechtzeitige Einleitung des Verlängerungsverfahrens versäumt habe. Die Vorinstanz erwägt, dieser Zustand habe bis zur vorläufigen Festnahme durch die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2025 bestanden, was das Zwangsmassnahmengericht im Dispositiv seines Entscheides festgehalten habe. Die Staatsanwaltschaft sei befugt gewesen, die erneute vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers anzuordnen und ihn zur Hafteinvernahme vorführen zu lassen, als er sich nur noch faktisch, aber ohne formell gültigen Hafttitel in Haft befunden habe. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft das Haftverfahren eingeleitet und die Haft wieder rechtskonform werden lassen. Das weitere Verfahren sei formell korrekt verlaufen. Die Dauer der unrechtmässigen Haft von etwa viereinhalb Tagen wiege mit Blick auf die materiellen Haftgründe und angesichts der drohenden Freiheitsstrafe nicht derart schwer, dass dies eine Haftentlassung rechtfertigen würde. Soweit sich der Beschwerdeführer unter anderem darüber beschwere, dass die Staatsanwaltschaft nach der letzten Verfahrenshandlung am 4. November 2025 noch keine Anklage erhoben habe, zeige er nicht hinreichend begründet auf, dass die behaupteten Verzögerungen, so sie denn zuträfen, zu einer Haftentlassung führen müssten.
7.2. Der Beschwerdeführer moniert bezüglich seiner Inhaftierung ohne gültigen Hafttitel, es müsse aufgrund dieser gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Haftentlassung erfolgen. Mit der (blossen) " Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots " im Dispositiv würden die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien in Bezug auf die strafprozessuale Haft ihres Sinnes entleert. Eine derartige Feststellung reiche - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch zusammen mit einer entsprechenden Kostenübernahme nicht aus, um die begangene Rechtswidrigkeit zu heilen. Überdies seien die Strafverfolgungsbehörden auch sonst nicht gewillt oder in der Lage, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Der Umstand, dass seit dem 4. November 2025 die Anklageerhebung in Aussicht gestellt worden, aber noch nicht erfolgt sei, bestätige dies. Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Januar 2026 verletze Art. 6 StPO (recte: Art. 5 StPO ) und Art. 226 Abs. 1 StPO , Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK .
7.3. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO , Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK ). Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt infrage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_289/2025 vom 24. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt (Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
Dass vorübergehend ein gültiger Hafttitel fehlte, hat nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht zwangsläufig die Haftentlassung zur Folge; ein Anspruch auf Haftentlassung besteht grundsätzlich nur, wenn kein Haftgrund vorliegt oder die Haftdauer übermässig ist (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.3.2-2.4; Urteil 7B_1067/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Werden die in Art. 224-233 StPO genannten Fristen nicht eingehalten, so ist diese Verletzung des Beschleunigungsgebots förmlich festzustellen (vgl. Urteile 7B_815/2025 vom 12. September 2025 E 2.4.3; 7B_67/2024, 7B_268/2024 vom 22. März 2024 E. 4.3.2; je mit Hinweis/en).
7.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden: Wie aufgezeigt, sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer respektive Neuanordnung der Untersuchungshaft gegeben. Sodann kann auch die Haftdauer von insgesamt rund zehn Monaten angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Damit erweist sich die Fortdauer respektive Neuanordnung der Untersuchungshaft - trotz unbestrittener Verletzung des Beschleunigungsgebots - nicht als gesetzes-, verfassungs- oder konventionswidrig. Das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels während etwas mehr als vier Tagen führt nicht zu einer Haftentlassung. Das Sachgericht wird den Umstand indes in seinem Sachurteil zu berücksichtigen haben.
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer keine besonders schwerwiegenden oder häufigen Versäumnisse der Strafbehörden dar, welche ausnahmsweise eine Haftentlassung rechtfertigen könnten. Ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich wie behauptet während der letzten vier Monate untätig geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Verzögerung unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu einer Haftentlassung führt. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass das Haftgericht den Strafverfolgungsbehörden Anweisungen erteilen müsste, um die beförderliche Behandlung des Verfahrens sicherzustellen. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2026 im Übrigen aus, am 13. März 2026 finde die Schlusseinvernahme statt und danach werde Anklage erhoben.
8.
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_250/2026 und 7B_275/2026 sind abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 7B_276/2026 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_250/2026, 7B_275/2026 und 7B_276/2026 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_250/2026 und 7B_275/2026 werden abgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_276/2026 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Bülach Zwangsmassnahmengericht und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: