Nichtanhandnahme | Strafprozess
Sachverhalt
A. Die Abteilung 1 der Staatsanwaltschaft Luzern bzw. ihr leitender Staatsanwalt Adrian Berlinger führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Sie warf ihm vor, sich in einer Google-Rezension gegenüber einer Ärztin ehrverletzend und beleidigend geäussert zu haben. Adrian Berlinger erliess am 9. Januar 2020 einen Strafbefehl, mit dem A.________ wegen übler Nachrede und Beschimpfung mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer zweijährigen Probezeit sowie einer Busse von Fr. 600.-- belegt wurde. Am 4. Februar 2020 zog A.________ seine dagegen erhobene Einsprache zurück, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. B. B.a. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren erstattete A.________ am 27. März 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Adrian Berlinger und die handelnden Polizeibeamten wegen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs. Er berief sich dabei darauf, dass die Hausdurchsuchung vom 26. März 2019 und seine Fesselung mit Handschellen beim Transport zum Polizeiposten unzulässig gewesen seien. Ausserdem warf er dem Staatsanwalt vor, ihm im Strafbefehl eine ungerechtfertigte und übersetzte Parteientschädigung zugunsten der Privatklägerin auferlegt zu haben. Die ausserordentliche Staatsanwältin des Kantons Luzern nahm das Verfahren mit Verfügung vom 21. Juli 2023 nicht an die Hand. B.b. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 27. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die kantonalen Strafbehörden zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Die Privatklägerschaft bzw. wie vorliegend der Anzeigeerstatter, der sich mangels Verfahrenseröffnung noch nicht als Privatkläger konsitutieren konnte, ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, namentlich, wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Insbesondere genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1; 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er über Ansprüche zivilrechtlicher Natur gegenüber Adrian Berlinger und die bei der Hausdurchsuchung handelnden Polizeibeamten verfügt, wären diese doch öffentlichrechtlicher Natur. Hingegen trägt er zur Begründung einer Zivilforderung folgende Argumentation vor: Im Strafbefehl sei ihm eine Parteikostenentschädigung auferlegt worden, die sich infolge Amtsmissbrauchs von Adrian Berlinger als ungerechtfertigt erweise. Ihm stünden daher "zivilrechtliche Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung" zu. Diese Argumentation verfängt nicht: Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, entsteht nicht aus dem allfälligen Amtsmissbrauch selbst eine Zivilforderung, sondern es müsste auf einen Schuldspruch hin zuerst die Revision des Strafbefehls nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO verlangt werden. Erst dann entstünde hinsichtlich einer schon geleisteten Parteikostenentschädigung ein Rückerstattungsanspruch, der möglicherweise bereicherungsrechtlicher Natur ( Art. 62 ff. OR ) wäre ( condictio ob causam finitam ). Dieser Anspruch richtete sich aber nicht gegen den beschuldigten Staatsanwalt, sondern gegen die Empfängerin der Parteikostenentschädigung, also die Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass es im Rahmen der Legitimationsregel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ausschliesslich auf die Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person ankommt, nicht auf mögliche Zivilansprüche gegen Dritte (Urteile 7B_481/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2; 7B_375/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Es handelt sich bei der geltend gemachten Forderung folglich schon aus diesem Grund nicht um einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Frage, ob Kondiktionsansprüche überhaupt unter diesen Begriff fallen, braucht bei diesem Befund nicht vertieft zu werden.
E. 1.3 Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Verfahrenseinstellung bzw. eine Nichtanhandnahme zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV , Art. 3 und Art. 13 EMRK , Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz ( BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein ( BGE 131 I 455 E. 1.2.5; zum Ganzen: Urteile 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 7B_472/2023 vom 7. November 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln ( BGE 134 I 221 E. 3.2.1 ; 124 I 231 E. 2b; Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Dembele gegen die Schweiz vom 24. September 2013, Nr. 74010/11, § 39; Budina gegen Russland vom 18. Juni 2009, Nr. 45603/05, § 3). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt mit anderen Worten nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (zum Ganzen: Urteile 7B_16/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2; 7B_472/2023 vom 7. November 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 1.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bezieht, vermag er keine Beschwerdelegitimation darzutun. Er beruft sich zwar auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK ; zur Begründung führt er jedoch lediglich an, er sei während des Transports zum Polizeiposten in unnötiger Weise mit Handschellen gefesselt worden. Darüber hinaus wird nicht geltend gemacht, dass die Polizeibeamten unnötig Gewalt angewendet hätten (anders etwa der Sachverhalt gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017). Das Vorgehen der Polizei stellt somit - soweit sich die Fesselung überhaupt als unverhältnismässig erweisen sollte - noch keine Misshandlung dar, welche die von der Rechtsprechung erforderliche Schwere erreicht. Auch gestützt auf Art. 3 EMRK lässt sich mithin keine Beschwerdelegitimation ableiten.
E. 2 Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht sonstiges 06.01.2025 7B 812/2024 (7B_812/2024) Tribunal fédéral autres 06.01.2025 7B 812/2024 (7B_812/2024) Tribunale federale diversi 06.01.2025 7B 812/2024 (7B_812/2024)
Nichtanhandnahme | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_812/2024 Urteil vom 6. Januar 2025 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Hurni, Kölz, Gerichtsschreiberin Lustenberger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. Juni 2024 (2N 23 121). Sachverhalt: A. Die Abteilung 1 der Staatsanwaltschaft Luzern bzw. ihr leitender Staatsanwalt Adrian Berlinger führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Sie warf ihm vor, sich in einer Google-Rezension gegenüber einer Ärztin ehrverletzend und beleidigend geäussert zu haben. Adrian Berlinger erliess am 9. Januar 2020 einen Strafbefehl, mit dem A.________ wegen übler Nachrede und Beschimpfung mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer zweijährigen Probezeit sowie einer Busse von Fr. 600.-- belegt wurde. Am 4. Februar 2020 zog A.________ seine dagegen erhobene Einsprache zurück, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. B. B.a. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren erstattete A.________ am 27. März 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Adrian Berlinger und die handelnden Polizeibeamten wegen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs. Er berief sich dabei darauf, dass die Hausdurchsuchung vom 26. März 2019 und seine Fesselung mit Handschellen beim Transport zum Polizeiposten unzulässig gewesen seien. Ausserdem warf er dem Staatsanwalt vor, ihm im Strafbefehl eine ungerechtfertigte und übersetzte Parteientschädigung zugunsten der Privatklägerin auferlegt zu haben. Die ausserordentliche Staatsanwältin des Kantons Luzern nahm das Verfahren mit Verfügung vom 21. Juli 2023 nicht an die Hand. B.b. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 27. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die kantonalen Strafbehörden zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: 1. 1.1. Die Privatklägerschaft bzw. wie vorliegend der Anzeigeerstatter, der sich mangels Verfahrenseröffnung noch nicht als Privatkläger konsitutieren konnte, ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, namentlich, wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Insbesondere genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1; 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 1.2. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er über Ansprüche zivilrechtlicher Natur gegenüber Adrian Berlinger und die bei der Hausdurchsuchung handelnden Polizeibeamten verfügt, wären diese doch öffentlichrechtlicher Natur. Hingegen trägt er zur Begründung einer Zivilforderung folgende Argumentation vor: Im Strafbefehl sei ihm eine Parteikostenentschädigung auferlegt worden, die sich infolge Amtsmissbrauchs von Adrian Berlinger als ungerechtfertigt erweise. Ihm stünden daher "zivilrechtliche Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung" zu. Diese Argumentation verfängt nicht: Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, entsteht nicht aus dem allfälligen Amtsmissbrauch selbst eine Zivilforderung, sondern es müsste auf einen Schuldspruch hin zuerst die Revision des Strafbefehls nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO verlangt werden. Erst dann entstünde hinsichtlich einer schon geleisteten Parteikostenentschädigung ein Rückerstattungsanspruch, der möglicherweise bereicherungsrechtlicher Natur ( Art. 62 ff. OR ) wäre ( condictio ob causam finitam ). Dieser Anspruch richtete sich aber nicht gegen den beschuldigten Staatsanwalt, sondern gegen die Empfängerin der Parteikostenentschädigung, also die Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass es im Rahmen der Legitimationsregel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ausschliesslich auf die Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person ankommt, nicht auf mögliche Zivilansprüche gegen Dritte (Urteile 7B_481/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2; 7B_375/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Es handelt sich bei der geltend gemachten Forderung folglich schon aus diesem Grund nicht um einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Frage, ob Kondiktionsansprüche überhaupt unter diesen Begriff fallen, braucht bei diesem Befund nicht vertieft zu werden. 1.3. Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Verfahrenseinstellung bzw. eine Nichtanhandnahme zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV , Art. 3 und Art. 13 EMRK , Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz ( BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein ( BGE 131 I 455 E. 1.2.5; zum Ganzen: Urteile 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 7B_472/2023 vom 7. November 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln ( BGE 134 I 221 E. 3.2.1 ; 124 I 231 E. 2b; Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Dembele gegen die Schweiz vom 24. September 2013, Nr. 74010/11, § 39; Budina gegen Russland vom 18. Juni 2009, Nr. 45603/05, § 3). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt mit anderen Worten nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (zum Ganzen: Urteile 7B_16/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2; 7B_472/2023 vom 7. November 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bezieht, vermag er keine Beschwerdelegitimation darzutun. Er beruft sich zwar auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK ; zur Begründung führt er jedoch lediglich an, er sei während des Transports zum Polizeiposten in unnötiger Weise mit Handschellen gefesselt worden. Darüber hinaus wird nicht geltend gemacht, dass die Polizeibeamten unnötig Gewalt angewendet hätten (anders etwa der Sachverhalt gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017). Das Vorgehen der Polizei stellt somit - soweit sich die Fesselung überhaupt als unverhältnismässig erweisen sollte - noch keine Misshandlung dar, welche die von der Rechtsprechung erforderliche Schwere erreicht. Auch gestützt auf Art. 3 EMRK lässt sich mithin keine Beschwerdelegitimation ableiten. 2. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Januar 2025 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Abrecht Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger