Nichtanhandnahm; Nichteintreten | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 17.09.2024 7B 748/2024 (7B_748/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 17.09.2024 7B 748/2024 (7B_748/2024) Tribunale federale II Corte di diritto penale 17.09.2024 7B 748/2024 (7B_748/2024)
Nichtanhandnahm; Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_748/2024 Urteil vom 17. September 2024 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément. Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG, handelnd durch C.________ Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 2. Juli 2024 (502 2024 132). Nach Einsicht in das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 2. Juli 2024 in der rubrizierten Angelegenheit, in die von A.________ und der B.________ AG, handelnd durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten C.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2024 (Postaufgabe), in Erwägung, dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; dass dieses Vorgehen den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt worden ist (Urteile 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 7F_27/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5); dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. September 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Clément