opencaselaw.ch

7B_1155/2024

Ausstand; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-11-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1155/2024

Urteil vom 25. November 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Lukas Burlet,

Präsident des Bezirksgerichts Höfe, Justizgebäude, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 26. September 2024 (ZK2 20224 56-58).

Nach Einsicht

in die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. September 2024 in der rubrizierten Angelegenheit,

in die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2024,

in Erwägung,

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;

dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;

dass dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt worden ist (vgl. u.a. Urteile 7B_748/2024 vom 17. September 2024; 7B_787/2024, 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 7F_27/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier