Ausstand; Nichteintreten | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 25.11.2024 7B 1155/2024 (7B_1155/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 25.11.2024 7B 1155/2024 (7B_1155/2024) Tribunale federale II Corte di diritto penale 25.11.2024 7B 1155/2024 (7B_1155/2024)
Ausstand; Nichteintreten | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_1155/2024 Urteil vom 25. November 2024 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Lukas Burlet, Präsident des Bezirksgerichts Höfe, Justizgebäude, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach, Beschwerdegegner. Gegenstand Ausstand; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 26. September 2024 (ZK2 20224 56-58). Nach Einsicht in die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. September 2024 in der rubrizierten Angelegenheit, in die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2024, in Erwägung, dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; dass dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt worden ist (vgl. u.a. Urteile 7B_748/2024 vom 17. September 2024; 7B_787/2024, 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 7F_27/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5); dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. November 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Die Gerichtsschreiberin: Sauthier