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7B_684/2024

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Bundesgericht · 2024-07-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 21. Juni 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2024 (SBK.2024.97) wurde am 2. Juli 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

E. 2 In Anbetracht der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_684/2024

Verfügung vom 19. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Mai 2024 (SBK.2024.97).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 21. Juni 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2024 (SBK.2024.97) wurde am 2. Juli 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

2.

In Anbetracht der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Clément