Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen C.________ und D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei sowie gegen A.________ wegen mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde unter anderem am Domizil der B.________ AG eine Hausdurchsuchung durchgeführt und wurden mehrere elektronische Datenträger sichergestellt. Sowohl die B.________ AG als auch A.________ verlangten deren Siegelung.
B.
Mit Antrag vom 27. September 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung der sichergestellten Datenträger. Mit Verfügung vom 28. November 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht betreffend die "elektronischen Datenträger Mobiltelefon und Laptop" die Durchführung einer Triage zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten an (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen hiess es das Entsiegelungsgesuch gut und gab den sichergestellten elektronischen "Datenträger mit den Onlinedaten" der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Dagegen erhoben sowohl die B.________ AG mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (Verfahren 7B_66/2026) als auch A.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Letzterer beantragt im vorliegenden Verfahren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien vom sichergestellten Mobiltelefon sowie vom sichergestellten Laptop sämtliche Daten von Drittmandaten auszusondern, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2026 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 6. März 2026 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
E. 2.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie: In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
E. 2.2 Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich nicht einzutreten (Urteil 7B_113/2024 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweis).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, er mache "im Rahmen der vorliegenden Beschwerde geltend, dass sich bei den sichergestellten und zu entsiegelnden Datenträgern Daten befinden, welche vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind und deren Entsiegelung sich als unverhältnismässig erweist". Damit drohe ihm "durch die Entsiegelung der vorgenannten Daten ein nicht wiedergutzumachender Nachteil".
E. 2.4 Betreffend die hier interessierenden Sicherstellungen, das Mobiltelefon und der Laptop, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die allgemeinen Voraussetzungen für die Entsiegelung seien erfüllt. Soweit schützenswerte Anwaltskorrespondenz angerufen werde, so sei diesbezüglich zumindest teilweise eine Aussonderung angezeigt. Gestützt auf diese Erwägungen verfügt sie in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids was folgt:
"Die elektronischen Datenträger Mobiltelefon und Laptop [...] werden zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten im Sinne der Erwägungen triagiert.
-..]
Nach erfolgter Triage und Aussonderung werden die bereinigten Daten dieser elektronischen Asservate der Gesuchstellerin dereinst zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben sein."
Diese Formulierung könnte auf den ersten Blick so verstanden werden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits endgültig über die Freigabe der erst noch zu triagierenden Dateien entscheidet. Angesichts der Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens (siehe Urteile 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 3.2; 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2) und mit Blick auf die gewählte Zeitform (Futur) ist der angefochtene Entscheid jedoch dahingehend auszulegen, dass damit noch keine Daten zur Durchsuchung freigegeben werden, sondern lediglich prozessleitend die Durchführung einer Triage angeordnet und den Parteien ein späterer, materieller Entscheid betreffend die Freigabe der triagierten Daten in Aussicht gestellt wird.
E. 2.5 Weshalb es (ausnahmsweise) nicht möglich sein sollte, die im vorliegenden Verfahren gerügten Verletzungen von Bundesrecht in einem allfälligen späteren (den eigentlichen Entsiegelungsentscheid betreffenden) Beschwerdeverfahren ohne Rechtsverlust vorzubringen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu Lasten des Beschwerdeführers zu bewirken.
E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, der B.________ AG und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_65/2026
Urteil vom 24. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 28. November 2025 (GT250287-L / Z02).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen C.________ und D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei sowie gegen A.________ wegen mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde unter anderem am Domizil der B.________ AG eine Hausdurchsuchung durchgeführt und wurden mehrere elektronische Datenträger sichergestellt. Sowohl die B.________ AG als auch A.________ verlangten deren Siegelung.
B.
Mit Antrag vom 27. September 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung der sichergestellten Datenträger. Mit Verfügung vom 28. November 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht betreffend die "elektronischen Datenträger Mobiltelefon und Laptop" die Durchführung einer Triage zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten an (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen hiess es das Entsiegelungsgesuch gut und gab den sichergestellten elektronischen "Datenträger mit den Onlinedaten" der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Dagegen erhoben sowohl die B.________ AG mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (Verfahren 7B_66/2026) als auch A.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Letzterer beantragt im vorliegenden Verfahren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien vom sichergestellten Mobiltelefon sowie vom sichergestellten Laptop sämtliche Daten von Drittmandaten auszusondern, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2026 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 6. März 2026 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie: In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich nicht einzutreten (Urteil 7B_113/2024 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweis).
2.3. Der Beschwerdeführer bringt zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, er mache "im Rahmen der vorliegenden Beschwerde geltend, dass sich bei den sichergestellten und zu entsiegelnden Datenträgern Daten befinden, welche vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind und deren Entsiegelung sich als unverhältnismässig erweist". Damit drohe ihm "durch die Entsiegelung der vorgenannten Daten ein nicht wiedergutzumachender Nachteil".
2.4. Betreffend die hier interessierenden Sicherstellungen, das Mobiltelefon und der Laptop, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die allgemeinen Voraussetzungen für die Entsiegelung seien erfüllt. Soweit schützenswerte Anwaltskorrespondenz angerufen werde, so sei diesbezüglich zumindest teilweise eine Aussonderung angezeigt. Gestützt auf diese Erwägungen verfügt sie in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids was folgt:
"Die elektronischen Datenträger Mobiltelefon und Laptop [...] werden zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten im Sinne der Erwägungen triagiert.
-..]
Nach erfolgter Triage und Aussonderung werden die bereinigten Daten dieser elektronischen Asservate der Gesuchstellerin dereinst zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben sein."
Diese Formulierung könnte auf den ersten Blick so verstanden werden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits endgültig über die Freigabe der erst noch zu triagierenden Dateien entscheidet. Angesichts der Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens (siehe Urteile 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 3.2; 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2) und mit Blick auf die gewählte Zeitform (Futur) ist der angefochtene Entscheid jedoch dahingehend auszulegen, dass damit noch keine Daten zur Durchsuchung freigegeben werden, sondern lediglich prozessleitend die Durchführung einer Triage angeordnet und den Parteien ein späterer, materieller Entscheid betreffend die Freigabe der triagierten Daten in Aussicht gestellt wird.
2.5. Weshalb es (ausnahmsweise) nicht möglich sein sollte, die im vorliegenden Verfahren gerügten Verletzungen von Bundesrecht in einem allfälligen späteren (den eigentlichen Entsiegelungsentscheid betreffenden) Beschwerdeverfahren ohne Rechtsverlust vorzubringen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu Lasten des Beschwerdeführers zu bewirken.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, der B.________ AG und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger