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7B_656/2023

Beschlagnahme; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2023-10-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 29. August 2023 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde ein, da diese nicht unterschrieben war und der Formmangel trotz Aufforderung zur Verbesserung auch nicht behoben wurde.

Das Bundesstrafgericht übermittelte dem Bundesgericht am 19. September 2023 zuständigkeitshalber eine von A.________ bei ihm eingereichte Eingabe, mit welcher dieser Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. August 2023 erhob.

E. 2 Mit Verfügung vom 21. September 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis zum 6. Oktober 2023 seine Beschwerde mit einer Begründung und einem Begehren zu versehen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Innert Frist ist dem Bundesgericht keine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerde eingegangen. Androhungsgemäss ist deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_656/2023

Urteil vom 25. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschlagnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 29. August 2023 (BV.2023.28).

Erwägungen:

1.

Mit Beschluss vom 29. August 2023 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde ein, da diese nicht unterschrieben war und der Formmangel trotz Aufforderung zur Verbesserung auch nicht behoben wurde.

Das Bundesstrafgericht übermittelte dem Bundesgericht am 19. September 2023 zuständigkeitshalber eine von A.________ bei ihm eingereichte Eingabe, mit welcher dieser Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. August 2023 erhob.

2.

Mit Verfügung vom 21. September 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis zum 6. Oktober 2023 seine Beschwerde mit einer Begründung und einem Begehren zu versehen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Innert Frist ist dem Bundesgericht keine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerde eingegangen. Androhungsgemäss ist deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier