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7B_632/2023

Nichtanhandnahme; Gegenstandslosigkeit,

Bundesgericht · 2023-10-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 A.________ erhob am 14. September 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2023 in Sachen Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B.________ u.a. wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 teilt er dem Bundesgericht mit, er ziehe seine Beschwerde vom 14. September 2023 zurück.

Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 7B_632/2023 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_632/2023

Verfügung vom 30. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Gegenstandslosigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juli 2023 (UE220163-O/U).

Erwägungen:

1.

A.________ erhob am 14. September 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2023 in Sachen Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B.________ u.a. wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 teilt er dem Bundesgericht mit, er ziehe seine Beschwerde vom 14. September 2023 zurück.

Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren 7B_632/2023 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn