Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 trat das Kantonsgericht Schwyz auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2025 sowie drei Verfügungen vom 23. Mai 2025 betreffend Nichtanhandnahme und Einstellung nicht ein. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2025 (Poststempel) wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
E. 2 Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
E. 3 Mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 9. Juli 2025 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Die Verfügung vom 24. Juni 2025 kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht beim Bundesgericht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2025 eine Nachfrist bis zum 21. August 2025 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat auch diese als Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt.
E. 4 Aufgrund der Beschwerde vom 18. Juni 2025 (Poststempel) befand sich die Beschwerdeführerin in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Da die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr initiierten Prozessrechtsverhältnisses mit der Zustellung von Verfügungen rechnen musste, gelten diese als zugestellt. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Daran ändert im Übrigen auch der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts, wonach eine Korrespondenz ausschliesslich per E-Mail möglich sei. Zwar ist es gemäss Art. 39 Abs. 2 BGG möglich, eine elektronische Zustelladresse anzugeben. Eine gewöhnliche E-Mail Adresse genügt hierfür indessen nicht. Stattdessen haben sich Parteien, die elektronisch kommunizieren möchten, auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung einzutragen (Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 20. Februar 2017 des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). An einer solchen Eintragung auf einer anerkannten Zustellplattform mangelt es vorliegend, wie der Beschwerdeführerin im Übrigen auch auf ihre unsignierten nicht via einer anerkannten Zustellplattform zugestellten E-Mails mitgeteilt wurde.
E. 5 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, und Rechtsanwalt Nicolas Simon schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_554/2025
Urteil vom 4. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme und Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 16. Juni 2025 (BEK 2025 62 und BEK 2025 75-77).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 trat das Kantonsgericht Schwyz auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2025 sowie drei Verfügungen vom 23. Mai 2025 betreffend Nichtanhandnahme und Einstellung nicht ein. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2025 (Poststempel) wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
2.
Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
3.
Mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 9. Juli 2025 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Die Verfügung vom 24. Juni 2025 kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht beim Bundesgericht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2025 eine Nachfrist bis zum 21. August 2025 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat auch diese als Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt.
4.
Aufgrund der Beschwerde vom 18. Juni 2025 (Poststempel) befand sich die Beschwerdeführerin in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Da die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr initiierten Prozessrechtsverhältnisses mit der Zustellung von Verfügungen rechnen musste, gelten diese als zugestellt. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Daran ändert im Übrigen auch der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts, wonach eine Korrespondenz ausschliesslich per E-Mail möglich sei. Zwar ist es gemäss Art. 39 Abs. 2 BGG möglich, eine elektronische Zustelladresse anzugeben. Eine gewöhnliche E-Mail Adresse genügt hierfür indessen nicht. Stattdessen haben sich Parteien, die elektronisch kommunizieren möchten, auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung einzutragen (Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 20. Februar 2017 des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). An einer solchen Eintragung auf einer anerkannten Zustellplattform mangelt es vorliegend, wie der Beschwerdeführerin im Übrigen auch auf ihre unsignierten nicht via einer anerkannten Zustellplattform zugestellten E-Mails mitgeteilt wurde.
5.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, und Rechtsanwalt Nicolas Simon schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier