Nichtanhandnahme; Rückzug | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 8. Mai 2024 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. 470 23 201) wurde am 27. Mai 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
E. 2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen.
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und B.________, Birsfelden, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 28.05.2024 7B 454/2024 (7B_454/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 28.05.2024 7B 454/2024 (7B_454/2024) Tribunale federale II Corte di diritto penale 28.05.2024 7B 454/2024 (7B_454/2024)
Nichtanhandnahme; Rückzug | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_454/2024 Urteil vom 28. Mai 2024 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Alexander Sami, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme; Rückzug, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Dezember 2023 (470 23 201). Erwägungen: 1. Die Beschwerde in Strafsachen vom 8. Mai 2024 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. 470 23 201) wurde am 27. Mai 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 2. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und B.________, Birsfelden, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Mai 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Clément