Ersatzfreiheitsstrafe (Kostenvorschuss); Nichteintreten | Straf- und Massnahmenvollzug
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer erhob am 8. April 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. März 2024.
E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde am 10. April 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 25. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 23. April 2024 (Überschrift: "Die bei mir eingegangene, rechtsverweigernde, landesverratende Raubgeldforderung für die Bearbeitung der auch den Bundesgerichts-Angestellten angezeigten schweren Offizialdelikte gegen Land und Bevölkerung der Schweiz") mit, er werde den Kostenvorschuss (der als "Raubgeldforderung" und "Erpresstes Raub-Geld" bezeichnet wird) nicht leisten. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 21. Mai 2024 angesetzt und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 21. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben (Überschrift: "Eure abermalige rechtsbrechende, bundesverfassungswidrige, menschenrechts-vergewaltigende, landesverratende Raubgeldforderung für die Bearbeitung der auch euch Bundesgerichts-Angestellten angezeigten schweren Offizialdelikte gegen Land und Bevölkerung der Schweiz durch die Corona-Terroraktionen") ans Bundesgericht und teilte dem Bundesgericht (bzw. den "zuständigen Kriminellen am Bundesgericht") erneut sinngemäss mit, er werde den Kostenvorschuss nicht leisten.
E. 4 Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
E. 5 Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet.
E. 6 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 28.05.2024 7B 417/2024 (7B_417/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 28.05.2024 7B 417/2024 (7B_417/2024) Tribunale federale II Corte di diritto penale 28.05.2024 7B 417/2024 (7B_417/2024)
Ersatzfreiheitsstrafe (Kostenvorschuss); Nichteintreten | Straf- und Massnahmenvollzug
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_417/2024 Urteil vom 28. Mai 2024 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, Beschwerdegegner. Gegenstand Ersatzfreiheitsstrafe (Kostenvorschuss); Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. März 2024 (4H 24 3). Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer erhob am 8. April 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. März 2024. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 3. Dem Beschwerdeführer wurde am 10. April 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 25. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 23. April 2024 (Überschrift: "Die bei mir eingegangene, rechtsverweigernde, landesverratende Raubgeldforderung für die Bearbeitung der auch den Bundesgerichts-Angestellten angezeigten schweren Offizialdelikte gegen Land und Bevölkerung der Schweiz") mit, er werde den Kostenvorschuss (der als "Raubgeldforderung" und "Erpresstes Raub-Geld" bezeichnet wird) nicht leisten. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 21. Mai 2024 angesetzt und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 21. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben (Überschrift: "Eure abermalige rechtsbrechende, bundesverfassungswidrige, menschenrechts-vergewaltigende, landesverratende Raubgeldforderung für die Bearbeitung der auch euch Bundesgerichts-Angestellten angezeigten schweren Offizialdelikte gegen Land und Bevölkerung der Schweiz durch die Corona-Terroraktionen") ans Bundesgericht und teilte dem Bundesgericht (bzw. den "zuständigen Kriminellen am Bundesgericht") erneut sinngemäss mit, er werde den Kostenvorschuss nicht leisten. 4. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 5. Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet. 6. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Mai 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Clément