Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Postaufgabe) führt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 2026 betreffend Sistierung der kantonalen Strafverfahren xxx, yyy und zzz.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Verfahrenssistierung schützte. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der Entscheid schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
E. 3 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern schildert die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht und zitiert in abstrakter Weise Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen, die seines Erachtens verletzt seien. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen offensichtlich nicht und legt der Beschwerdeführer darüber hinaus mit keinem Wort dar, inwiefern ihm aufgrund des angefochtenen Zwischenentscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Die Beschwerde erweist sich daher mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig und weist zudem auch keine taugliche Begründung auf. Folglich ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_409/2026
Urteil vom 11. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Franziska Marti,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sistierung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. März 2026 (BK 25 444).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Postaufgabe) führt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 2026 betreffend Sistierung der kantonalen Strafverfahren xxx, yyy und zzz.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Verfahrenssistierung schützte. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der Entscheid schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern schildert die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht und zitiert in abstrakter Weise Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen, die seines Erachtens verletzt seien. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen offensichtlich nicht und legt der Beschwerdeführer darüber hinaus mit keinem Wort dar, inwiefern ihm aufgrund des angefochtenen Zwischenentscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Die Beschwerde erweist sich daher mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig und weist zudem auch keine taugliche Begründung auf. Folglich ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn