opencaselaw.ch

7B 377/2024

Bundesgericht · 2024-12-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Strafvollzug; Kostengutsprache; Nichteintreten | Straf- und Massnahmenvollzug

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 wurde A.________ wegen mehrfachen Mordes, qualifizierten Raubes und weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wird derzeit in der Justizvollzugsanstalt Thorberg vollzogen.

E. 2 Im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Gebäudereiniger EFZ liess A.________ dem Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (nachfolgend AJUV) am 24. Juli 2023 eine Zusammenstellung diverser Ausgaben in der Höhe von total Fr. 2'945.50 zukommen und ersuchte um entsprechende Kostenübernahme. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 hiess das AJUV das Gesuch teilweise gut und erteilte eine Kostengutsprache in der Höhe von CHF 1'050.70. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend DDI) und verlangte die vollumfängliche Übernahme der Ausbildungskosten. Das DDI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2023 ab. In der Folge wandte sich A.________ beschwerdehalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies mit Urteil vom 5. März 2024 sowohl die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ ab.

E. 3 A.________ gelangt an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Kosten seiner Ausbildung seien vollumfänglich von den Vollzugsbehörden zu tragen. In prozessualer Hinsicht ersucht er auch im bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 4 Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 5 Die Vorinstanz erwägt, obschon der Beschwerdeführer bereits mit Entscheid des DDI vom 13. Dezember 2021 auf die Notwendigkeit eines Nachweises seiner Ausgaben und einem konkreten Zusammenhang zu seiner Ausbildung hingewiesen worden sei, habe er auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Belege zu den geltend gemachten Pauschalausgaben für Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw. zu den Akten gereicht. Dadurch komme er seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 (VRG, BGS 124.11) nicht nach. Da aufgrund der fehlenden Belege nicht erstellt werden könne, dass sämtliche vom Beschwerdeführer pauschal angegebenen Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung stünden, könnten diese Ausgaben nicht vergütet werden. Gewisse Aufwände seien zudem unnötig oder dem Freizeitbereich zuzuordnen. Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung auf Art. 82 i.V.m. Art. 83 Abs. 3 StGB , die kantonalen Bestimmungen, welche regeln, welche Kosten zu den Vollzugskosten zählen und vom Kanton Solothurn getragen werden (vgl. § 36bis ff. des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 13. November 2013 [JUVG; BGS 331.11]) sowie die Richtlinien des Strafvollzugskonkordates Nordwest- und Innerschweiz für das Arbeitsentgelt vom 5. Mai 2006.

E. 6 Wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, es sei "weder zielführend noch angebracht", von ihm "eine minutiöse Aufstellung der Kosten" zu verlangen, dann übersieht er, dass sich die Vorinstanz auf eine gesetzliche Grundlage (§ 26 Abs. 1 VRG/SO) stützen kann, wenn sie im Verwaltungsbeschwerdeverfahren einen solchen Nachweis von ihm verlangt. Mit ihren entsprechenden Ausführungen beschäftigt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kritik nicht, weshalb er den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen nicht nachkommt. Dies gilt umso mehr, als diese Anforderungen erhöht sind, wenn eine Verletzung von kantonalem Recht geltend gemacht wird (oder geltend gemacht werden müsste; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dass er seine Aufwände hinreichend belegt habe, macht der Beschwerdeführer sodann auch vor Bundesgericht nicht geltend. Stattdessen führt er lediglich aus, bei seiner Aufstellung nicht übertrieben zu haben, diese sei nachvollziehbar und verhältnismässig. Auch diesen Ausführungen fehlt aber eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. Dort wird detailliert aufgezeigt, welche Pauschalpositionen nicht hinreichend belegt seien und weshalb etwa das 13-fache Ausdrucken einer Abschlussarbeit unnötigen Aufwand darstelle, der nicht zu entschädigen sei. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Im Kern seiner Argumentation steht stattdessen der Standpunkt, wenn das AJUV ihn mit dem Absolvieren einer Ausbildung beauftrage, habe es auch die Kosten zu tragen, da Arbeit und Ausbildung im Strafvollzug laut Art. 82 StGB gleichgestellt seien. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer jedoch abermals, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Lehre einlässlich darlegt, weshalb ein solcher Anspruch nicht bedingungslos und umfassend besteht. Mit ihren entsprechenden Ausführungen setzt er sich wiederum nicht auseinander. Auch dem Argument, der Strafvollzug sollte unkompliziert und niederschwellig Zugang zu Ausbildungen anbieten, mangelt es zudem an der hinreichenden Tiefe, um eine konkrete Normenkontrolle der von der Vorinstanz angerufenen Bestimmungen durchführen, das heisst die kantonalen Normen auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht überprüfen zu können. Somit ist auch beim Hauptvorbringen des Beschwerdeführers ein klarer Begründungsmangel festzustellen.

E. 7 Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Amt für Justizvollzug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 05.12.2024 7B 377/2024 (7B_377/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 05.12.2024 7B 377/2024 (7B_377/2024) Tribunale federale II Corte di diritto penale 05.12.2024 7B 377/2024 (7B_377/2024)

Strafvollzug; Kostengutsprache; Nichteintreten | Straf- und Massnahmenvollzug

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_377/2024 Urteil vom 5. Dezember 2024 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Lustenberger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, Beschwerdegegner, Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn. Gegenstand Strafvollzug; Kostengutsprache; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. März 2024 (VWBES.2023.371). Erwägungen: 1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 wurde A.________ wegen mehrfachen Mordes, qualifizierten Raubes und weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wird derzeit in der Justizvollzugsanstalt Thorberg vollzogen. 2. Im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Gebäudereiniger EFZ liess A.________ dem Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (nachfolgend AJUV) am 24. Juli 2023 eine Zusammenstellung diverser Ausgaben in der Höhe von total Fr. 2'945.50 zukommen und ersuchte um entsprechende Kostenübernahme. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 hiess das AJUV das Gesuch teilweise gut und erteilte eine Kostengutsprache in der Höhe von CHF 1'050.70. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend DDI) und verlangte die vollumfängliche Übernahme der Ausbildungskosten. Das DDI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2023 ab. In der Folge wandte sich A.________ beschwerdehalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies mit Urteil vom 5. März 2024 sowohl die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ ab. 3. A.________ gelangt an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Kosten seiner Ausbildung seien vollumfänglich von den Vollzugsbehörden zu tragen. In prozessualer Hinsicht ersucht er auch im bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 4. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). 5. Die Vorinstanz erwägt, obschon der Beschwerdeführer bereits mit Entscheid des DDI vom 13. Dezember 2021 auf die Notwendigkeit eines Nachweises seiner Ausgaben und einem konkreten Zusammenhang zu seiner Ausbildung hingewiesen worden sei, habe er auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Belege zu den geltend gemachten Pauschalausgaben für Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw. zu den Akten gereicht. Dadurch komme er seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 (VRG, BGS 124.11) nicht nach. Da aufgrund der fehlenden Belege nicht erstellt werden könne, dass sämtliche vom Beschwerdeführer pauschal angegebenen Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung stünden, könnten diese Ausgaben nicht vergütet werden. Gewisse Aufwände seien zudem unnötig oder dem Freizeitbereich zuzuordnen. Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung auf Art. 82 i.V.m. Art. 83 Abs. 3 StGB , die kantonalen Bestimmungen, welche regeln, welche Kosten zu den Vollzugskosten zählen und vom Kanton Solothurn getragen werden (vgl. § 36bis ff. des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 13. November 2013 [JUVG; BGS 331.11]) sowie die Richtlinien des Strafvollzugskonkordates Nordwest- und Innerschweiz für das Arbeitsentgelt vom 5. Mai 2006. 6. Wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, es sei "weder zielführend noch angebracht", von ihm "eine minutiöse Aufstellung der Kosten" zu verlangen, dann übersieht er, dass sich die Vorinstanz auf eine gesetzliche Grundlage (§ 26 Abs. 1 VRG/SO) stützen kann, wenn sie im Verwaltungsbeschwerdeverfahren einen solchen Nachweis von ihm verlangt. Mit ihren entsprechenden Ausführungen beschäftigt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kritik nicht, weshalb er den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen nicht nachkommt. Dies gilt umso mehr, als diese Anforderungen erhöht sind, wenn eine Verletzung von kantonalem Recht geltend gemacht wird (oder geltend gemacht werden müsste; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dass er seine Aufwände hinreichend belegt habe, macht der Beschwerdeführer sodann auch vor Bundesgericht nicht geltend. Stattdessen führt er lediglich aus, bei seiner Aufstellung nicht übertrieben zu haben, diese sei nachvollziehbar und verhältnismässig. Auch diesen Ausführungen fehlt aber eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. Dort wird detailliert aufgezeigt, welche Pauschalpositionen nicht hinreichend belegt seien und weshalb etwa das 13-fache Ausdrucken einer Abschlussarbeit unnötigen Aufwand darstelle, der nicht zu entschädigen sei. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Im Kern seiner Argumentation steht stattdessen der Standpunkt, wenn das AJUV ihn mit dem Absolvieren einer Ausbildung beauftrage, habe es auch die Kosten zu tragen, da Arbeit und Ausbildung im Strafvollzug laut Art. 82 StGB gleichgestellt seien. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer jedoch abermals, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Lehre einlässlich darlegt, weshalb ein solcher Anspruch nicht bedingungslos und umfassend besteht. Mit ihren entsprechenden Ausführungen setzt er sich wiederum nicht auseinander. Auch dem Argument, der Strafvollzug sollte unkompliziert und niederschwellig Zugang zu Ausbildungen anbieten, mangelt es zudem an der hinreichenden Tiefe, um eine konkrete Normenkontrolle der von der Vorinstanz angerufenen Bestimmungen durchführen, das heisst die kantonalen Normen auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht überprüfen zu können. Somit ist auch beim Hauptvorbringen des Beschwerdeführers ein klarer Begründungsmangel festzustellen. 7. Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Amt für Justizvollzug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Dezember 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Hurni Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger