Sachverhalt
A.
Am 16. September 2025 erstattete A.A.________ Strafanzeige gegen C.________. Sie wirft ihm vor, dem gemeinsamen Sohn B.A.________ Crème auf den Anus aufgetragen und anschliessend zuerst seine Finger und dann seinen Penis in den Anus eingeführt zu haben. C.________ bestritt die Vorwürfe. Eine ärztliche sowie eine rechtsmedizinische Untersuchung des Kindes ergaben einen unauffälligen Befund respektive keine Fremdspuren. Ebenso teilte die Vertretungsbeiständin des Kindes der Staatsanwaltschaft mit, dieses habe in einem Gespräch ungefragt geäussert, die Vorwürfe gegen den Vater seien unwahr. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft | des Kantons Zürich die Strafuntersuchung ein.
B.
Gegen die Verfahrenseinstellung führte A.A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei eine Untersuchung durchzuführen respektive Anklage zu erheben, wobei sie eigene Zivilansprüche geltend machte. Das Obergericht trat am 9. Februar 2026 mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht ein.
C.
A.A.________ führt - in eigenem Namen und "als gesetzliche Vertreterin" ihres Sohnes B.A.________ - Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben, eventualiter weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen. Subeventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Die von der KESB U.________ eingesetzte Verfahrensbeiständin von B.A.________ hat darum ersucht, diesen in das laufende Verfahren als Beteiligten aufzunehmen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Auf die Privatklägerschaft trifft Letzteres zu, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei zudem die Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
E. 1.2 Vorliegend ist nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Recht, am Verfahren teilzunehmen (vgl. oben E. 1.1). Hingegen ist nicht zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft hätte Anklage erheben müssen respektive ob hierfür ein hinreichender Tatverdacht besteht. Da die Vorinstanz über diese Fragen nicht befunden hat, bilden sie nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben oder weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen.
E. 2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Darunter fällt namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 2 StPO).
Im Unterschied zur geschädigten Person und zum Opfer können sich Angehörige als Privatklägerschaft nur konstituieren, wenn sie im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend machen. Die Zivilansprüche müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sein. Ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich. Dieser ist vielmehr Gegenstand des Prozesses (BGE 139 IV 89 E. 2.2). Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Zivilansprüche hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, aus welchen Gründen sich die Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4). Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m Art. 49 Abs. 1 OR) ab, ist zu beachten, dass diese gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv besonders schwer wiegt (Urteil 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 OR haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Der Anspruchsberechtigte muss in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung eines Angehörigen. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Dies gilt nach der Rechtsprechung explizit auch für die Eltern eines sexuell missbrauchten Kindes, indem verlangt wird, dass sie mit der gleichen Intensität wie im Falle des Todes des Kindes berührt sind (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.4.1; Urteile 7B_430/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.2.1; 6B_1063/2018 vom 26. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Werden die Zivilforderungen nicht glaubhaft gemacht, so ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (Urteil 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.3 f.).
E. 2.2 Die Vorinstanz erwägt, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe gegenüber der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, sie konstituiere sich im Strafverfahren als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) und mache auch "zivilrechtliche Ansprüche" gegen den Beschwerdegegner 2 geltend. Weitergehende Ausführungen hierzu habe sie nicht gemacht und sie äussere sich auch in der Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung mit keinem Wort zu ihrer Legitimation. Vor diesem Hintergrund könne auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden, da sie keinerlei eigene Zivilansprüche glaubhaft mache. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal ansatzweise erläutert, worauf sie ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung stütze. Auch aufgrund der Akten würden solche Forderungen nicht auf der Hand liegen. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sei zudem nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei. Mangels Legitimation sei die Beschwerde offensichtlich unzulässig.
E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre (dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 2.3.1) oder Bundesrecht verletzt hätte, indem sie zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe eigene Zivilansprüche aus der behaupteten Straftat gegen ihren Sohn geltend, aber nicht genügend glaubhaft gemacht. Entgegen ihrer Auffassung hat die Vorinstanz die Glaubhaftmachung zudem zu Recht verlangt, entspricht dies doch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.1). Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, es stehe dem Geschädigten frei, sich am Strafverfahren lediglich als Strafkläger zu beteiligen, ohne bereits Zivilforderungen geltend machen zu müssen, so verkennt sie, dass sie als Angehörige auch ihre Geschädigtenstellung hätte behaupten und begründen müssen. Auch damit kann die Beschwerdeführerin somit keine eigene Legitimation zur Beschwerde als Strafklägerin begründen. Dies gilt gleichermassen für die behauptete, eigene Geschädigtenstellung als Strafantragsberechtigte nach Art. 115 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 2 StGB . Ebenso wenig begründet eine zivilrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Sohn eine eigene Legitimation der Beschwerdeführerin. Diese richtet sich allein nach Art. 117 Abs. 3 StPO .
E. 2.3.2 Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, können Opferangehörige, wie die Eltern eines sexuell missbrauchten Kindes, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann in eigenem Namen Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch die Straftat gegenüber dem Opfer mit der gleichen Intensität berührt sind wie im Fall des Todes des Kindes (vgl. oben E. 2.1). Dies macht die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht ansatzweise geltend, indem sie vorbringt, sie sei durch den sexuellen Missbrauch ihres Sohnes erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen und vom Kindsvater als psychisch instabil bezeichnet worden. Eine schwere seelische Beeinträchtigung, die einen Genugtuungsanspruch begründen könnte, legt die Beschwerdeführerin damit auch vor Bundesgericht nicht dar. Dies ergibt sich, jedenfalls für die Beschwerdeführerin, auch nicht ohne Weiteres aus der Natur der untersuchten Straftat (vgl. oben E. 2.1).
E. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, sie sei als Mutter des mutmasslich Geschädigten stellvertretend zur vorinstanzlichen Beschwerde legitimiert gewesen, erhebt sie diesen Einwand erstmals vor Bundesgericht. Damit ist sie mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs nicht zu hören (vgl. Urteil 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz für ihren Sohn Beschwerde geführt hätte. Daraus erhellt vielmehr, dass sie sich gegenüber der Staatsanwaltschaft selbst als Privatklägerin konstituierte und eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend machte, wobei sie diese Feststellungen nicht als willkürlich ausweist (vgl. oben). Entgegen ihrer Auffassung war die Vorinstanz mit Blick auf Art. 385 Abs. 2 StPO zudem nicht gehalten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe zu gewähren (dazu Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4), um zu eruieren, ob sie auch für ihren Sohn Beschwerde führen wollte. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar diesbezüglich ein Versehen ihres Rechtsvertreters, begründet dies aber nicht, und dies kann bei einem berufsmässig tätigen Rechtsanwalt nicht leichthin angenommen werden. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus ist unbegründet.
Jedenfalls, soweit es die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes betrifft, kann auch nicht gesagt werden, dass dieser keine Gelegenheit gehabt hätte, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Zudem steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin nur für sich selbst ein Rechtsmittel gegen die Verfahrenseinstellung ergriffen hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Eingabe der Verfahrensbeiständin des Sohnes an das Bundesgericht ausdrücklich, dass die vorliegende Beschwerde nicht im Interesse des Kindes liege. Die Beiständin respektive das Kind fochten die Verfahrenseinstellung mithin explizit nicht an.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.A.________, respektive seiner Beiständin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_343/2026
Urteil vom 24. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Kölz,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tina Jäger,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Häcki,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung, Nichteintreten, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Februar 2026 (UE260021-O/U/JST).
Sachverhalt:
A.
Am 16. September 2025 erstattete A.A.________ Strafanzeige gegen C.________. Sie wirft ihm vor, dem gemeinsamen Sohn B.A.________ Crème auf den Anus aufgetragen und anschliessend zuerst seine Finger und dann seinen Penis in den Anus eingeführt zu haben. C.________ bestritt die Vorwürfe. Eine ärztliche sowie eine rechtsmedizinische Untersuchung des Kindes ergaben einen unauffälligen Befund respektive keine Fremdspuren. Ebenso teilte die Vertretungsbeiständin des Kindes der Staatsanwaltschaft mit, dieses habe in einem Gespräch ungefragt geäussert, die Vorwürfe gegen den Vater seien unwahr. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft | des Kantons Zürich die Strafuntersuchung ein.
B.
Gegen die Verfahrenseinstellung führte A.A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei eine Untersuchung durchzuführen respektive Anklage zu erheben, wobei sie eigene Zivilansprüche geltend machte. Das Obergericht trat am 9. Februar 2026 mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht ein.
C.
A.A.________ führt - in eigenem Namen und "als gesetzliche Vertreterin" ihres Sohnes B.A.________ - Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben, eventualiter weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen. Subeventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Die von der KESB U.________ eingesetzte Verfahrensbeiständin von B.A.________ hat darum ersucht, diesen in das laufende Verfahren als Beteiligten aufzunehmen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Auf die Privatklägerschaft trifft Letzteres zu, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei zudem die Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.2. Vorliegend ist nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Recht, am Verfahren teilzunehmen (vgl. oben E. 1.1). Hingegen ist nicht zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft hätte Anklage erheben müssen respektive ob hierfür ein hinreichender Tatverdacht besteht. Da die Vorinstanz über diese Fragen nicht befunden hat, bilden sie nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben oder weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen.
2.
2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Darunter fällt namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 2 StPO).
Im Unterschied zur geschädigten Person und zum Opfer können sich Angehörige als Privatklägerschaft nur konstituieren, wenn sie im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend machen. Die Zivilansprüche müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sein. Ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich. Dieser ist vielmehr Gegenstand des Prozesses (BGE 139 IV 89 E. 2.2). Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Zivilansprüche hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, aus welchen Gründen sich die Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4). Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m Art. 49 Abs. 1 OR) ab, ist zu beachten, dass diese gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv besonders schwer wiegt (Urteil 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 OR haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Der Anspruchsberechtigte muss in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung eines Angehörigen. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Dies gilt nach der Rechtsprechung explizit auch für die Eltern eines sexuell missbrauchten Kindes, indem verlangt wird, dass sie mit der gleichen Intensität wie im Falle des Todes des Kindes berührt sind (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.4.1; Urteile 7B_430/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.2.1; 6B_1063/2018 vom 26. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Werden die Zivilforderungen nicht glaubhaft gemacht, so ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (Urteil 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.3 f.).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe gegenüber der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, sie konstituiere sich im Strafverfahren als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) und mache auch "zivilrechtliche Ansprüche" gegen den Beschwerdegegner 2 geltend. Weitergehende Ausführungen hierzu habe sie nicht gemacht und sie äussere sich auch in der Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung mit keinem Wort zu ihrer Legitimation. Vor diesem Hintergrund könne auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden, da sie keinerlei eigene Zivilansprüche glaubhaft mache. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal ansatzweise erläutert, worauf sie ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung stütze. Auch aufgrund der Akten würden solche Forderungen nicht auf der Hand liegen. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sei zudem nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei. Mangels Legitimation sei die Beschwerde offensichtlich unzulässig.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre (dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 2.3.1) oder Bundesrecht verletzt hätte, indem sie zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe eigene Zivilansprüche aus der behaupteten Straftat gegen ihren Sohn geltend, aber nicht genügend glaubhaft gemacht. Entgegen ihrer Auffassung hat die Vorinstanz die Glaubhaftmachung zudem zu Recht verlangt, entspricht dies doch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.1). Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, es stehe dem Geschädigten frei, sich am Strafverfahren lediglich als Strafkläger zu beteiligen, ohne bereits Zivilforderungen geltend machen zu müssen, so verkennt sie, dass sie als Angehörige auch ihre Geschädigtenstellung hätte behaupten und begründen müssen. Auch damit kann die Beschwerdeführerin somit keine eigene Legitimation zur Beschwerde als Strafklägerin begründen. Dies gilt gleichermassen für die behauptete, eigene Geschädigtenstellung als Strafantragsberechtigte nach Art. 115 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 2 StGB . Ebenso wenig begründet eine zivilrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Sohn eine eigene Legitimation der Beschwerdeführerin. Diese richtet sich allein nach Art. 117 Abs. 3 StPO .
2.3.2. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, können Opferangehörige, wie die Eltern eines sexuell missbrauchten Kindes, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann in eigenem Namen Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch die Straftat gegenüber dem Opfer mit der gleichen Intensität berührt sind wie im Fall des Todes des Kindes (vgl. oben E. 2.1). Dies macht die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht ansatzweise geltend, indem sie vorbringt, sie sei durch den sexuellen Missbrauch ihres Sohnes erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen und vom Kindsvater als psychisch instabil bezeichnet worden. Eine schwere seelische Beeinträchtigung, die einen Genugtuungsanspruch begründen könnte, legt die Beschwerdeführerin damit auch vor Bundesgericht nicht dar. Dies ergibt sich, jedenfalls für die Beschwerdeführerin, auch nicht ohne Weiteres aus der Natur der untersuchten Straftat (vgl. oben E. 2.1).
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, sie sei als Mutter des mutmasslich Geschädigten stellvertretend zur vorinstanzlichen Beschwerde legitimiert gewesen, erhebt sie diesen Einwand erstmals vor Bundesgericht. Damit ist sie mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs nicht zu hören (vgl. Urteil 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz für ihren Sohn Beschwerde geführt hätte. Daraus erhellt vielmehr, dass sie sich gegenüber der Staatsanwaltschaft selbst als Privatklägerin konstituierte und eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend machte, wobei sie diese Feststellungen nicht als willkürlich ausweist (vgl. oben). Entgegen ihrer Auffassung war die Vorinstanz mit Blick auf Art. 385 Abs. 2 StPO zudem nicht gehalten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe zu gewähren (dazu Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4), um zu eruieren, ob sie auch für ihren Sohn Beschwerde führen wollte. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar diesbezüglich ein Versehen ihres Rechtsvertreters, begründet dies aber nicht, und dies kann bei einem berufsmässig tätigen Rechtsanwalt nicht leichthin angenommen werden. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus ist unbegründet.
Jedenfalls, soweit es die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes betrifft, kann auch nicht gesagt werden, dass dieser keine Gelegenheit gehabt hätte, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Zudem steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin nur für sich selbst ein Rechtsmittel gegen die Verfahrenseinstellung ergriffen hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Eingabe der Verfahrensbeiständin des Sohnes an das Bundesgericht ausdrücklich, dass die vorliegende Beschwerde nicht im Interesse des Kindes liege. Die Beiständin respektive das Kind fochten die Verfahrenseinstellung mithin explizit nicht an.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.A.________, respektive seiner Beiständin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Matt