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6B_29/2026

Planmässige und mehrfache Verleumdung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen usw.; Willkür; Verwertbarkeit, Verletzung Anklageprinzip usw.,

Bundesgericht · 2026-03-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wirft A.________ vor, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann (B.________) und dessen neue Partnerin (C.________) in diversen, im Internet geteilten Video-Blogs und Beiträgen unter Angabe persönlicher Daten diskreditiert zu haben. Namentlich habe sie ihrem Ehemann sexuellen Missbrauch der bei ihm lebenden gemeinsamen Töchter und der Partnerin die Unterstützung dessen unterstellt (Anklagepunkte S1 und S2). Ausserdem habe sie in Kreuzlingen Aufkleber und Flyer mit Foto des Ehemannes sowie der Bezichtigung als Pädophiler verbreitet (Anklagepunkt S2). Ferner soll A.________ unerlaubt in das Haus der Geschädigten eingedrungen sein (Anklagepunkt S3) sowie Akten aus dem Scheidungsverfahren weitergegeben haben (Anklagepunkt S4).

A.a. Am 2. Juli 2024 verurteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C.________, planmässiger Verleumdung zum Nachteil von B.________, Hausfriedensbruchs und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 1'000.-- Busse. Die Zivilforderungen hiess es teilweise gut.

Das Obergericht des Kantons Thurgau stellte am 1. Oktober 2025 das Verfahren wegen Verleumdung in zwei Punkten ein. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, sie sei wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 17. September 2021, zu Fr. 200.-- Busse zu verurteilen. Im Übrigen sei sie freizusprechen und die Zivilforderungen seien abzuweisen, bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer, gesetzeskonformer Hauptverhandlung an das Bezirksgericht, subeventualiter an das Obergericht zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin rügt in zwei Punkten eine Verletzung des Anklageprinzips.

E. 1.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ( Art. 350 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1).

E. 1.2.1 Im Anklagepunkt S2 zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 wird der Beschwerdeführerin unter anderem vorgeworfen, am 20., 24. und 27. März 2022 in der Facebook-Gruppe "D.________", ehrverletzende Äusserungen veröffentlicht zu haben. Die Beschwerdeführerin habe jeweils ein Foto des Beschwerdegegners 1 veröffentlicht und diesen als Pädophilen, Lügner und Gewalttäter bezeichnet. Ihm werde unterstellt, durch Lügen die gemeinsamen Kinder "ergattert" zu haben. Mit der Behauptung, der Beschwerdegegner 1 sei pädophil, und der Feststellung, dass er über das alleinige Sorgerecht verfüge, werde ein sexueller Missbrauch impliziert. Dies sei geeignet, den Ruf des Beschwerdegegners 1 zu schädigen.

Ausserdem soll die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 im Video-Blog vom 28. Juli 2021 unterstellt haben, dem Beschwerdegegner 1 beim sexuellen Missbrauch der Kinder beigestanden zu haben (Anklagepunkt S1).

E. 1.2.2 Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklageprinzips im Anklagepunkt S2 zum Nachteil des Beschwerdegegners 1. Zwar treffe der Einwand der Beschwerdeführerin zu, dass gemäss Anklage die Publikation auf Facebook erfolgt sein soll, während die inkriminierten Beiträge - zu den angeklagten Zeitpunkten - effektiv über Twitter/X veröffentlicht worden seien. Diese unzutreffende Bezeichnung der Plattform schade aber nicht. Der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Inhalt der Äusserungen - die ehrverletzenden Aussagen über den Beschwerdegegner 1 in der Gruppe "D.________" - werde in der Anklageschrift klar umschrieben. Der Gegenstand des Tatvorwurfs sei der Beschwerdeführerin damit hinreichend bekannt gewesen, und ihre Verteidigungsrechte seien durch die unpräzise Bezeichnung der Publikationsplattform nicht beeinträchtigt worden.

Im Anklagepunkt S1 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 liess die Vorinstanz offen, ob das Anklageprinzip verletzt wurde. Zwar sei die inkriminierte Äusserung nicht am in der Anklage geschilderten Datum, sondern im Video-Blog vom 17. August 2021 veröffentlicht worden. Selbst wenn aber dieser Tatvorwurf - die Beschwerdegegnerin 2 habe dem Beschwerdegegner 1 beim Missbrauch der Kinder beigestanden - nicht erstellt oder unzutreffend angeklagt worden sein sollte, habe dies keine Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung des Vorwurfs vom 28. Juli 2021. Die übrigen inkriminierten Äusserungen - namentlich die Vorwürfe, die Beschwerdegegnerin 2 unterziehe ihre Kinder einer "Gehirnwäsche" und sie sei eine "Lügnerin" bzw. sie habe die Kinder "gestohlen" - seien nachgewiesen. Ein Teilfreispruch habe nicht zu erfolgen.

E. 1.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht. Mit Bezug auf den Sachverhalt zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 wendet sie lediglich ein, die Bezeichnung des falschen "Tatorts" sei deswegen relevant, weil Beiträge bei Facebook unter dem eigenen Profil veröffentlicht würden, während die Publikation bei Twitter von einem anonymen Gruppenprofil abgesetzt werde. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. D ie Beschwerdeführerin behauptet jedenfalls nicht, dass sie sich über den Vorwurf im Unklaren gewesen wäre oder sich nicht angemessen dagegen hätte verteidigen können. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.

Ebenso unbegründet sind die Rügen hinsichtlich des Vorwurfs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Indem die Vorinstanz die Verletzung des Anklageprinzips offen lässt, hat sie weder die Beschwerdeführerin für eine Tat verurteilt, bezüglich derer die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, noch ist sie damit über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen (vgl. dazu Urteil 6B_334/2024 vom 20. Januar 2026 E. 1.1.1). Demgegenüber musste mit Bezug auf die allenfalls nicht genügend angeklagte Äusserung kein Teilfreispruch ergehen, wenn und soweit der Tatbestand der Verleumdung durch die korrekt angeklagten Äusserungen erfüllt ist. Ob dies der Fall ist, ist hier nicht zu prüfen.

E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die zu dessen Wiederholung hätten führen müssen. Ihre damalige Verteidigung sei ungenügend gewesen, indem die Beschwerdeführerin - entgegen den Tatsachen - als "psychisch gestört", verhandlungsunfähig oder gar schuldunfähig dargestellt worden sei. Zudem habe die Verteidigung in ihrer Abwesenheit ein frei erfundenes, mithin unverwertbares Geständnis (offenbar betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs) abgelegt. Ferner hätte die Beschwerdeführerin nicht von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert werden dürfen, da sie verhandlungsfähig gewesen sei. Somit habe keine ordnungsgemässe Befragung stattgefunden.

E. 2.1.1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Erstinstanz zurück. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist ( BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E. 1.3).

E. 2.1.2 Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Interessen durch den amtlichen oder privaten Verteidiger. Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden haben für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen ( Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV ; Art. 3 StPO ). Dies umfasst eine Fürsorgepflicht, die es dem Gericht gebietet, nach der Aufklärung der beschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren. Dulden die Behörden untätig, dass die Verteidigung ihre Berufs- und Standespflichten zum Schaden der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird ( BGE 143 I 284 E. 2.2.2 ; 131 I 350 E. 4.1 f. ; 126 I 194 E. 3d ; 124 I 185 E. 3b; 120 Ia 48 E. 2b/bb). Der Behörde kann hingegen nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger (Urteil 6B_566/2025 vom 18. November 2025 E. 1.1.2). Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu ( BGE 126 I 194 E. 3d).

E. 2.2 Die Vorinstanz verneint schwerwiegende Verfahrensfehler und Verstösse gegen die Verteidigerpflichten.

E. 2.2.1 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach bereits das Dispensationsgesuch für die erstinstanzliche Hauptverhandlung - im Sinne einer fehlenden Möglichkeit, sich vor Gericht zu äussern - auf eine nicht gehörige und effektive Verteidigung hinweise, stehe in klarem Widerspruch zu ihrer eigenen Eingabe an die Erstinstanz. Darin habe die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 unter Beilage mehrerer Arztzeugnisse bzw. ärztlicher Bescheinigungen vorbringen lassen, ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung könne zu einer Retraumatisierung führen. Es liege, so die Vorinstanz, auf der Hand, dass ihr Verteidiger dieses Gesuch erst nach Rücksprache mit und auf ausdrückliche Instruktion der Beschwerdeführerin eingereicht habe, zumal er gleich drei Arztzeugnisse bzw. ärztliche Bescheinigungen beigelegt und am Folgetag ein weiteres Arztzeugnis nachgereicht habe.

Zudem habe die Beschwerdeführerin auch nach Gutheissung des Dispensationsgesuchs keine Einwände dagegen erhoben, obschon bis zur Hauptverhandlung noch mehrere Tage verblieben seien. Dies stehe in deutlichem Gegensatz zu ihrem Verhalten im Zusammenhang mit dem Antrag des Verteidigers an der Hauptverhandlung auf Einholung eines Gutachtens, zu dem sich die Beschwerdeführerin nachträglich ausdrücklich geäussert habe. Ihre Argumentation erscheine widersprüchlich und unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin versuche offenbar, das von ihrem damaligen Verteidiger eingereichte Dispensationsgesuch, das offenkundig auf ihrer Instruktion beruht habe, nachträglich als Begründung dafür vorzuschieben, sie sei gerade dadurch an der Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren bzw. an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert worden. Die Dispensation sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

Im Übrigen sei der damalige Verteidiger der Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung anwesend gewesen, sodass keine Gehörsverletzung vorliege. Ohnehin wäre eine solche im Rechtsmittelverfahren heilbar. In jenem habe die Beschwerdeführerin zudem trotz persönlicher Anwesenheit und der Möglichkeit zur Stellungnahme keine Aussagen gemacht, was in deutlichem Widerspruch zu ihrer Rüge stehe, sie sei im erstinstanzlichen Verfahren unzulässigerweise dispensiert worden und habe sich deshalb nicht äussern können. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Interesse an einer persönlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die ihr im Berufungsverfahren gebotene Gelegenheit genutzt hätte. Es liege daher kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, sodass der Antrag auf Rückweisung abzuweisen sei.

E. 2.2.2 Soweit es das von der Beschwerdeführerin beanstandete "Geständnis" der damaligen Verteidigung betrifft, erwägt die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses "Geständnis" ohne die Zustimmung oder gegen den erklärten Willen der Beschwerdeführerin erfolgt sein sollte. Weder aus den Akten noch aus dem Prozessverlauf würden sich Hinweise auf ein Missverständnis oder eine unzulässige Vorgehensweise der Verteidigung ergeben. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte, die Glaubhaftigkeit des vor Erstinstanz abgelegten Geständnisses allein aus diesem Grund in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen könne auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abgestellt werden, wobei deren Glaubhaftigkeit im Einzelfall zu prüfen sei.

E. 2.3 Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend.

E. 2.3.1 Es ist unbestritten, dass ihre damalige Verteidigung um Dispensation der Mandantschaft von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ersuchte. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Prozesssachverhalt willkürlich festgestellt hätte ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), indem sie keine Hinweise darauf erkennt, dass die Verteidigung ohne Zustimmung um ihre Dispensation ersucht hätte. Soweit die Beschwerdeführerin nun geltend macht, eine Dispensation sei gesetzlich nicht zulässig gewesen, verhält sie sich widersprüchlich. Damit ist sie nicht zu hören.

Ohnehin begründet die Beschwerdeführerin nicht und leuchtet nicht ein, weshalb die damals vorgebrachten, ärztlich mehrfach belegten gesundheitlichen Einwände keine "wichtigen Gründe" im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO darstellen sollten, die eine Dispensation rechtfertigten. Nachdem die Beschwerdeführerin zudem vor Vorinstanz offenbar keine Aussagen zur Sache machen wollte, kann auch nicht gesagt werden, ihre Anwesenheit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre zwingend erforderlich gewesen. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz dies verneinte und auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtete. Auch, dass das Dispensationsgesuch einen derart eklatanten Verteidigungsfehler darstellen würde, dass die Erstinstanz hätte einschreiten müssen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Nichtbefragung der Beschwerdeführerin vor Erstinstanz, die zur Rückweisung der Sache führen müsste, zu Recht. Dies umso mehr, als unbestritten ist, dass ihr Verteidiger an der Hauptverhandlung zur Wahrung ihrer Rechte anwesend war. Ausserdem fand vor Vorinstanz eine Befragung der Beschwerdeführerin statt, sodass eine allfällige Gehörsverletzung geheilt wäre. Dass sie nicht aussagen wollte, ändert nichts.

E. 2.3.2 Gleichfalls nachvollziehbar ist die Erwägung der Vorinstanz, das "Geständnis" der Verteidigung müsse mit Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgt sein, zumal es keine gegenteiligen Hinweise gebe. Die Beschwerdeführerin weist auch diese Feststellung nicht als offesichtlich unzutreffend aus, indem sie auf zwei "Screenshots" verweist. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass im Vorgehen der Verteidigung ein eklatanter Fehler liegen würde, der zur Wiederholung des Verfahrens führen müsste. Vielmehr kann ein Geständnis eine nachvollziehbare Strategie sein. Dass dies nicht der Fall wäre, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Im Übrigen erhellt aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass sie den Anklagesachverhalt des Hausfriedensbruchs gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als erstellt erachtet. Es kann daher letztlich offenbleiben, ob die Rügen des "Klientenverrats" durch die Verteidigung sowie der Unverwertbarkeit des "Geständnisses" zutreffen.

E. 2.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin weitere Verteidigerfehler geltend macht, insbesondere, dass ihr damaliger Rechtsvertreter sie - entgegen den Tatsachen - als "psychisch gestört" bezeichnet habe, ist ferner nicht ersichtlich, dass sie diese Rüge bereits vor Vorinstanz erhoben hätte. Jedenfalls äussert sich diese hierzu nicht. Die Rüge ist daher verspätet resp. der materielle Instanzenzug ist nicht ausgeschöpft (vgl. Urteile 6B_1289/2022 vom 20. Februar 2023 E. 3.3.3; 6B_362/2022 vom 22. Juni 2022 E. 3.1).

Abgesehen davon kann auch die Geltendmachung von ganzer oder teilweiser Schuldunfähigkeit aus psychischen Gründen eine geeignete Verteidigungsstrategie darstellen. Indem die jetzige Verteidigung die Zweckmässigkeit dessen in Frage stellt, begründet sie keinen offensichtlichen Verteidigerfehler. Dies gilt auch, wenn sie - ohne dies zu belegen - rügt, die frühere Verteidigung habe kein einziges potenziell wirksames Argument vorgebracht, etwa die teilweise erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Anklageprinzips.

E. 3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Vorwürfe der (planmässigen) Verleumdung, des Hausfriedensbruchs sowie teilweise des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Sie rügt namentlich die Beweiswürdigung durch das Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis bezüglich der Ehrverletzungsdelikte sowie die Nicht-Verwertbarkeit der Angaben einer Drittperson, mit der sie nie konfrontiert worden sei. Für die Verletzung der amtlichen Anordnung beruft sie sich auf Notstand.

E. 3.1.1 Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Art. 174 Ziff. 2 StGB sieht eine Strafschärfung vor, wenn der Täter planmässig darauf ausgegangen ist, den guten Ruf einer Person zu untergraben.

Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede ( Art. 173 StGB ). Im Unterschied zu dieser setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während bei der üblen Nachrede der Täter nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten ( Art. 173 Ziff. 2 StGB ), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2). Neben dem Vorsatz muss der Täter "wider besseres Wissen" handeln, er muss also um die Unwahrheit seiner Behauptung wissen. Insoweit ist direkter Vorsatz erforderlich. Umgekehrt besteht, wenn der Tatbestand erfüllt ist, kein Raum mehr für den Entlastungsbeweis (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 174 StGB ).

Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den "menschlich-sittlichen" Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend ( BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; Urteil 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).

E. 3.1.2 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig ( Art. 186 StGB ).

Des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist schuldig, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet ( Art. 292 StGB ).

E. 3.1.3 Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 148 IV 409 E. 2.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür ( Art. 9 BV ; Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 234 E. 3.4). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist ( BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).

E. 3.1.4 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen ( Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war ( Art. 147 Abs. 4 StPO ; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; 143 IV 397 E. 3.3.1; 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt ( Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.1. und 2.2.4).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführerin wird zunächst vorgeworfen, der Beschwerdegegnerin 2 in einem Video-Blog vom 28. Juli 2021 unterstellt zu haben, sie unterziehe ihre Kinder einer "Gehirnwäsche" und sei eine "Lügnerin". Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt gestützt auf den erwähnten Video-Blog als erstellt. Darin werde die Beschwerdegegnerin 2 als "Lügnerin" bezeichnet und unter anderem ausgeführt, das Kontaktverbot zu den Kindern sei "aufgrund von Lügen der Beschwerdegegnerin 2 erlassen worden", und "das Kontakt- und Rayonverbot beruhe auf ihren Lügen". Ferner werfe sie der Beschwerdegegnerin 2 vor, die Kinder einer "Gehirnwäsche" zu unterziehen.

Die Beschwerdeführerin habe diese Äusserungen sodann wissentlich und willentlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie habe im Video ausdrücklich erklärt: "Diese Video-Blogs sind Aktenmaterial, das zur Aufarbeitung zur Verfügung gestellt wird [...] Alle, die da mitmischen [...] werden zur Rechenschaft gezogen".

Sodann habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 im Video-Blog vom 17. August 2021 wiederholt eine Lügnerin genannt und den Vorwurf erhoben, sie habe ihre Kinder "geklaut". Der Anklagesachverhalt sei, gestützt auf die Auswertung des Blogs, ebenfalls erstellt.

E. 3.2.2 Die Vorwürfe erfüllten den Tatbestand der Verleumdung, so die Vorinstanz. Indem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 öffentlich unterstellt habe, ihre Kinder einer "Gehirnwäsche" zu unterziehen, zu lügen und die Kinder "geklaut" zu haben, habe sie jene mehrfach unehrenhafter Handlungen beschuldigt, die objektiv geeignet seien, ihren Ruf zu schädigen. Der Vorwurf einer "Gehirnwäsche" enthalte die Unterstellung, die Kinder in unlauterer Weise zu manipulieren, was die Integrität der Beschwerdegegnerin 2 ernsthaft in Frage stelle. Auch der Vorwurf, eine "Lügnerin" zu sein und im Verfahren falsche Beweisaussagen und falsches Zeugnis gemacht zu haben, sei gravierend, zumal dies strafbar wäre. Gleiches gelte für die Behauptung, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Kinder "geklaut".

Wie sich aus den Scheidungsakten ergebe, seien die Aussagen der Beschwerdeführerin erwiesenermassen unwahr. Es stehe fest, dass die Platzierung der Kinder beim Beschwerdegegner 1 nicht auf angebliche Falschaussagen ("Lügen") oder ein Verhalten ("Gehirnwäsche", "Kinderdiebstahl") der Beschwerdegegnerin 2 zurückzuführen sei, sondern auf die akute Kindeswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin selbst. Dies ergebe sich aus einem familienpsychologischen Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und einem kinderpsychologischen Gutachten. Die Beschwerdeführerin habe wider besseres Wissen gehandelt, da sie als Partei im Scheidungs- und Massnahmeverfahren um den Inhalt der besagten Gutachten und damit um die Unwahrheit der Anschuldigungen gewusst habe. Sie sei sich auch bewusst gewesen, dass die Behauptungen möglicherweise ehrenrührig seien. Dennoch habe sie Unwahrheiten gegenüber Dritten geäussert und öffentlich verbreitet in der Absicht, die Beschwerdegegnerin 2 zu diskreditieren und - wie sie selbst erklärt habe - "zur Rechenschaft zu ziehen". Sie habe direktvorsätzlich gehandelt. Für den Entlastungsbeweis bestehe kein Raum.

E. 3.3.1 Zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 wird der Beschwerdeführerin zunächst vorgeworfen, für drei Veröffentlichungen vom 20., 24. und 27. März 2022 in der Gruppe "D.________" verantwortlich zu sein, womit sie dem Beschwerdegegner 1 mittels Fotos unterstellt habe, ein Pädophiler, Lügner und Gewalttäter zu sein.

Der Anklagesachverhalt sowie die Täterschaft der Beschwerdeführerin seien erstellt. Die Polizei habe Printscreens der Veröffentlichungen der Gruppe "D.________" gesichert. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Facebook- und Twitter/X-Gruppe "D.________" nach aussen als formelles oder faktisches Organ vertrete und deren veröffentlichte Inhalte zumindest mitverantworte. Auf den von ihr betriebenen Blogs finde sich dasselbe Logo wie auf den genannten Plattformen, was auf eine organisatorische und inhaltliche Verknüpfung schliessen lasse. Zudem werde die Beschwerdeführerin in den sozialen Netzwerken ausdrücklich unter "Administratoren und Moderatoren" genannt. Sie beantworte dort Anfragen und verfasse Kommentare, deren Wortwahl, Inhalt und Hintergrundkenntnisse eindeutig auf ihre Person schliessen liessen. Unerheblich sei, ob die Veröffentlichungen auf Facebook oder auf Twitter/X erfolgt seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person über das spezifische Insiderwissen oder ein vergleichbares Motiv verfügt hätte, solche Beiträge zu verfassen. Die Beiträge stammten daher zweifellos von der Beschwerdeführerin. Daran ändere nichts, dass sie einwende, sie habe darauf geachtet, von "pädophilen Fantasien" zu sprechen und den Begriff "pädophil" nicht zu verwenden. Im Übrigen treffe diese Behauptung nicht zu, wie das Beispiel der Aufkleber und Flyer zeige (unten E. 3.3.2).

Ferner sei erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 im öffentlich einsehbaren Beitrag vom 20. März 2022 abgebildet und als "pädophil" und "gewalttätig" bezeichnet werde. Es werde ausgeführt, er habe sich "durch Lügen und Sex" die Kinder der Beschwerdeführerin ergattert. Ebenfalls sei nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner 1 im öffentlich einsehbaren Beitrag vom 24. März 2022 mit Foto als "polygam" und "pädophil" bezeichnet werde und trotzdem "das alleinige Sorgerecht über die zwei Töchter" habe. Damit werde ein sexueller Missbrauch der Kinder impliziert. Ebenfalls erstellt sei, dass der Beschwerdegegner 1, wiederum mit Foto, im öffentlichen Beitrag vom 27. März 2022 als "pädophil" und "gewalttätig" bezeichnet und erwähnt werde, er sei trotzdem "Inhaber des alleinigen Sorgerechts".

E. 3.3.2 Sodann wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, im Januar und Februar 2023 mehrere Aufkleber mit der Aufschrift "B.________ Pädophil" sowie einem Foto des Beschwerdegegners 1 an öffentlich zugänglichen Orten angebracht, verbreitet oder unbekannte Personen dazu angestiftet haben.

Die Vorinstanz erachtet auch diesen Sachverhalt als erstellt, wobei sie zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sie lediglich für zwei platzierte Aufkleber verantwortlich ist. Die Vorinstanz stützt sich auf Aussagen einer Zeugin und den entsprechenden Polizeirapport. Demnach habe die Zeugin berichtet, an verschiedenen Standorten in U.________ Aufkleber mit dem erwähnten Inhalt festgestellt zu haben. Später habe sie präzisiert, dass sie seit dem 19. Januar 2022 rund fünfzehn derartige Aufkleber an den erwähnten Örtlichkeiten festgestellt habe. Sie habe die Aufkleber jeweils entfernt. In den Akten befinde sich eine Kopie des Aufklebers sowie ein Foto eines öffentlich angebrachten Aufklebers. Als Urheberin komme nur die Beschwerdeführerin in Frage. Nur sie verfüge über ein erkennbares Motiv und das erforderliche Hintergrundwissen. Zudem habe sie mehrfach öffentlich geäussert, der Beschwerdegegner 1 habe pädophile Fantasien und sie kenne dessen Wohnort. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin für die Erstellung und das Anbringen von zumindest zwei dieser Aufkleber verantwortlich sei. Auch der Tatvorwurf einer Anstiftung sei in der Anklage genügend umschrieben.

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin seien die Aussagen der Zeugin resp. der Polizeirapport verwertbar. Da die Befragung im polizeilichen Ermittlungsverfahren und damit vor Eröffnung einer Strafuntersuchung stattgefunden habe, habe kein Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin bestanden. Diese habe zudem zu keinem Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme mit der Zeugin oder dem rapportierenden Polizeibeamten verlangt. Sie habe daher auf eine Konfrontation verzichtet.

E. 3.3.3 Überdies erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Administratorin der Facebook-Gruppe "D.________" seit April 2023 einen Flyer veröffentlicht und diesen zwischen dem 19. und 21. April 2023 im Briefkasten des Beschwerdegegners 1 sowie dessen Arbeitgebers deponiert habe. Darin werde er als Lügner und Pädophiler bezeichnet bzw. von pädophilen Fantasien gesprochen. Der Tatvorwurf basiere auf einem Polizeirapport und müsse vom Anzeige erstattenden Beschwerdegegner 1 stammen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin für die Veröffentlichung und Deponierung des Flyers verantwortlich sei. Dies ergebe sich bereits aus dessen Wortlaut, insbesondere den Formulierungen "in unser Zuhause" und ''meine Kinder" sowie der Formulierung "Rückmeldung zum Flyer" auf Facebook. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Feststellungen im Rapport unzutreffend oder verfälscht worden wären. Der Rapport sei verwertbar. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Konfrontation mit dem Beamten verlangt noch die Richtigkeit des Rapports substanziiert bestritten. Es schade nicht, dass eine Sicherung von DNA-Spuren auf dem Flyer unterblieben sei.

E. 3.4 Die Vorinstanz beurteilt die erstellten Sachverhalte als planmässige Verleumdung.

E. 3.4.1 Die Bezeichnung des Beschwerdegegners 1 als "Pädophiler" und ''Lügner" in zahlreichen öffentlichen Beiträgen sei ehrverletzend. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 1 zudem wiederholt und konkret des strafbaren Verhaltens beschuldigt, indem sie geäussert habe, er würde die Töchter sexuell missbrauchen oder Gewalt anwenden. Es gebe indes keine Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdegegner 1 pädophile Neigungen oder Fantasien habe. Im Gegenteil seien die im Scheidungsverfahren befragten Gutachter übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdegegner 1 über eine intakte Persönlichkeit verfüge und erziehungsfähig sei. Weder die Verfasserin des familienpsychologischen Gutachtens noch der behandelnde Psychologe des Beschwerdegegners 1 hätten Hinweise auf eine sexuelle Devianz gefunden. Der behandelnde Psychologe habe pädophile Strebungen gar ausdrücklich "völlig ausgeschlossen". Dass er der behandelnde Therapeut sei, schmälere seine fachliche Einschätzung nicht. Zudem habe die Beschwerdeführerin gegenüber der familienpsychologischen Gutachterin keine entsprechenden Vorwürfe erhoben. Ihr damaliges Verhalten lasse vielmehr darauf schliessen, dass sie selbst nicht von einem pädophilen Verdacht ausgegangen sei. Sie habe denn auch zunächst die gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut befürwortet und einen sexuellen Missbrauch der Kinder durch den Beschwerdegegner 1 ausdrücklich ausgeschlossen. Erst im Zuge der späteren Trennung und zunehmenden Konflikte habe sie entsprechende Anschuldigungen erhoben, wobei sich hierfür aber keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten. Vielmehr habe auch ein späteres psychiatrisches Gutachten keine Hinweise auf eine entsprechende Problematik beim Beschwerdegegner 1 ergeben.

Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen sexuellen Rollenspiele zwischen den damaligen Ehegatten vermöchen eine solche Annahme ebenfalls nicht zu stützen. Der Beschwerdegegner 1 habe nachvollziehbar erklärt, mit dem von ihm während der Rollenspiele verwendeten Wort "Mädchen" auf Portugiesisch keine minderjährige Person, sondern eine unbekannte junge Frau gemeint zu haben. Allein der Ausdruck lasse - insbesondere im fremdsprachigen Gebrauch und im Rahmen einer sexuellen Interaktion zwischen Ehegatten - keinen Schluss auf pädophile Neigungen zu.

Entgegen der Beschwerdeführerin sei der Vorwurf pädophiler Fantasien im Zivilverfahren hinlänglich geprüft worden. So habe sie zwar mit dem entsprechenden Verweis eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingereicht. Gleichzeitig habe sie den Vorwurf aber eingeschränkt und erklärt, sie unterstelle dem Beschwerdegegner 1 nicht, sich tatsächlich an den Kindern vergehen zu wollen. Sie habe ausdrücklich betont, keine Angst zu haben, die Kinder zum Vater zu bringen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren eingeräumt, sich zum Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung am 15. April 2017 bewusst gewesen zu sein, dass eine unrelativierte Anschuldigung ein Strafverfahren gegen sie selbst nach sich ziehen könne. Entgegen ihrer Behauptung sei ihr auch die Einschätzung des behandelnden Therapeuten, wonach eine pädophile Neigung des Beschwerdegegners 1 ausgeschlossen sei, bekannt gewesen. Zudem habe bereits das Bezirksgericht Meilen die Beschwerdeführerin im Juli 2021 darauf hingewiesen, dass es sich bei ihren Anschuldigungen von angeblich "pädophilen Fantasien" um eine nie substanziierte Behauptung handle, und dieses Verhalten strafbar sei. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin an ihren weiterhin nicht substanziierten Vorwürfen festgehalten. Es stehe daher fest, dass sie ihre Äusserungen zur angeblichen Pädophilie und zum Missbrauch der Kinder durch den Beschwerdegegner 1 wider besseres Wissen und direktvorsätzlich öffentlich verbreitet habe.

E. 3.4.2 Auch den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 sei ein Lügner und habe sich die Obhut über die Kinder durch falsche Angaben erschlichen, habe die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen und vorsätzlich erhoben. Wie bereits ausgeführt, habe die Zuteilung der elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut an den Beschwerdegegner 1 nicht auf dessen Äusserungen oder Meldungen beruht, sondern - wie die Beschwerdeführerin gewusst habe - auf den sachverständigen Abklärungen. Diese hätten ihr eine Gefährdung des Kindeswohls und dem Beschwerdegegner 1 die erzieherische Eignung attestiert.

E. 3.4.3 Auch, soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 öffentlich gewalttätiges Verhalten - ihr gegenüber auf dem Schulhof - vorgeworfen habe, habe sie wider besseres Wissen gehandelt. Die Vorwürfe seien nicht erwiesen, sondern Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens gewesen und daher keine Tatsachen. Zudem sei der Konflikt der Ehegatten zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich eskaliert gewesen. Es liege daher auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin ihre Anschuldigungen nicht leichtfertig oder in emotionaler Verkennung der Situation, sondern direktvorsätzlich und im Bewusstsein ihrer Unrichtigkeit verbreitet habe, um den Beschwerdegegner 1 in der Öffentlichkeit gezielt herabzusetzen und in seiner Glaubwürdigkeit zu schädigen.

Aus dem Vorbringen, wonach sich den Akten entnehmen lasse, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdegegners 1 von Tätlichkeiten und Jähzorn ihr und den Kindern gegenüber berichtet habe, ergebe sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin. Weder aus den familienrechtlichen Akten noch den eingeholten psychologischen und psychiatrischen Gutachten würden sich Hinweise auf physische Übergriffe oder ein gewalttätiges Verhalten des Beschwerdegegners 1 ergeben; auch nicht gegenüber seiner früheren Ehefrau oder den Kindern. Entsprechende Vorwürfe seien nie durch objektive Beweismittel bestätigt worden und bildeten nicht Gegenstand eines Strafverfahrens. Die pauschale Behauptung vermöge daher die fehlende Grundlage der öffentlichen Anschuldigungen nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass in keinem der Verfahren Hinweise auf Gewalttätigkeiten festgestellt worden seien. Ihre Äusserungen seien daher wider besseres Wissen erfolgt.

E. 3.4.4 Nach dem zum Sachverhalt Gesagten habe die Beschwerdeführerin schliesslich planmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB gehandelt. Sie habe nicht bloss vereinzelte oder spontane Äusserungen getätigt, sondern über längere Zeit - zwischen Juli/August 2021 und mindestens bis Juli 2023 - eine gezielt auf Rufschädigung angelegte Kampagne gegen den Beschwerdegegner 1 geführt. Sie habe ihr Vorgehen sorgfältig geplant und konsequent verfolgt. Die Herstellung und Verbreitung insbesondere der Aufkleber und Flyer habe einen beträchtlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand erfordert. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem nicht auf Äusserungen in den sozialen Medien beschränkt, sondern ihre unbegründeten Anschuldigungen in das persönliche und berufliche Umfeld des Beschwerdegegners 1 getragen, um dessen gesellschaftliches Ansehen und berufliche Stellung nachhaltig zu schädigen. Die mehrfachen, in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen in verschiedenen Formen (Internet, Aufkleber, Flyer) würden ein koordiniertes und über längere Zeit fortgesetztes Vorgehen belegen, das als Kampagne zur Rufschädigung des Beschwerdegegners 1 zu qualifizieren sei.

E. 3.5.1 In einem weiteren Sachverhaltskomplex erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2021 das Haus der Beschwerdegegner in deren Abwesenheit betreten und dadurch einen Hausfriedensbruch begangen hat. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien schlüssig und lebensnah und wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf. Sie habe konkrete Handlungen und innere psychische Vorgänge in einer Weise geschildert, die für tatsächlich Erlebtes typisch seien. Ebenso habe sie die Interaktion mit der Beschwerdeführerin geschildert und Erinnerungslücken eingeräumt. Auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sei daher abzustellen, unabhängig davon, wie ihr Aussageverhalten in anderen Befragungen zu würdigen sei. Die Beschwerdeführerin habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Sie habe in Kauf genommen, das Hausrecht der Beschwerdegegner zu verletzen. Rechtfertigungsgründe seien nicht erkennbar. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der notwendige Strafantrag liege vor.

E. 3.5.2 Schliesslich sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach gegen die amtliche Anordnung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Juni 2021 verstossen habe, womit ihr untersagt wurde, über das laufende Scheidungsverfahren öffentlich zu berichten. Ausserdem wurde ein Rayon- und Kontaktverbot verhängt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin in den Video-Blogs vom 28. Juli 2021 und 17. August 2021 Informationen aus dem Scheidungsverfahren preisgegeben sowie am 10. September 2021 das Haus der Beschwerdegegner in U.________ und am 17. September 2021 das örtliche Schulgelände betreten.

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin liege kein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund vor, namentlich kein Notstand. Eine unmittelbare Gefahr habe nicht bestanden, und die Beschwerdeführerin habe sich in keiner akuten Zwangslage befunden, die ein sofortiges Handeln zum Schutz eines bedrohten Rechtsguts erfordert hätte. Die Fremdplatzierung der Kinder sei behördlich angeordnet worden und die Beschwerdeführerin habe die gesetzlichen Rechtsmittel gehabt, um die behauptete Fehlerhaftigkeit dessen geltend zu machen. Ihr Vorgehen sowie die Missachtung des gerichtlichen Rayonverbots stellten keine zulässige Form der Rechtswahrnehmung dar. Ebenso wenig vermöge die Beschwerdeführerin damit ein höherwertiges Interesse zu wahren. Selbst wenn sie subjektiv davon überzeugt gewesen sein sollte, im Interesse ihrer Kinder und der Allgemeinheit zu handeln, würden die geschützten Rechtsgüter - namentlich der Persönlichkeitsschutz der Kinder sowie der Beschwerdegegner - deutlich überwiegen. Durch die Veröffentlichungen habe die Beschwerdeführerin gerade jene Werte verletzt, die das gerichtliche Verbot schützen sollte.

Die Berufung auf die Meinungs- und Medienfreiheit führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Grundrechte würden zwar die freie öffentliche Diskussion und Kritik am staatlichen Handeln gewährleisten, jedoch nicht von der Pflicht entbinden, gerichtliche Verfügungen - insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen - zu befolgen. Eine allenfalls verminderte Schuldfähigkeit sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

E. 3.6 Die vorstehend zusammengefassten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend.

E. 3.6.1 Namentlich nimmt die Vorinstanz eine sorgfältige Beweiswürdigung vor und kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Urheberin der gegen die Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe ist. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, da die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als willkürlich ausweist. Dies gilt auch, soweit sie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt. Sie tut dies im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Entgegen ihrer Auffassung ist es indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt (oben E. 3.5.1), selbst wenn diese andernorts weniger überzeugende Angaben gemacht haben mag. Die Beschwerdeführerin scheint mit ihrer Kritik zu verkennen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ( BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht glaubhaft wären, legt die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz dar. Vielmehr erschöpft sich ihr Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. oben E. 3.1.3).

Soweit es die Ehrverletzungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 betrifft (oben E. 3.2), ergibt sich der Anklagesachverhalt ohne Weiteres aus der Sicherung der Videoblogs durch die Polizei. Gleiches gilt für die entsprechenden Blogs, worin der Beschwerdegegner 1 als pädophil, polygam, gewalttätig oder als Lügner bezeichnet wird (oben E. 3.3.1 und E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb die diesbezügliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Als unzutreffend erweisen sich ebenso ihre Rügen zur Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugin sowie der entsprechenden Polizeiberichte hinsichtlich der Verteilung der Aufkleber und Flyer (oben E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass im Rahmen polizeilicher Ermittlungen kein Teilnahmerecht der Parteien besteht (oben E. 3.1.4), und dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auf eine Konfrontation mit der Zeugin oder dem rapportierenden Beamten zumindest implizit verzichtet hat, indem sie während des gesamten Verfahrens keine Konfrontation verlangte. Entgegen ihrer Auffassung steht auch das Selbstbelastungsprivileg nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung betreffend den Verzicht auf das Konfrontationsrecht. Daran hat das Bundesgericht trotz der in der Lehre geäusserten Kritik festgehalten (vgl. dazu Urteile 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.2 und E. 2.2.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5). Es besteht keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. Auch, dass die Vorinstanz im Zweifel von bloss zwei platzierten Aufklebern ausgeht, obwohl die Zeugin von fünfzehn spricht und nur ein Aufkleber fotografiert wurde (oben E. 3.3.2) weist die Beschwerdeführerin nicht als geradezu unhaltbar aus. Auch insoweit liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor. Im Übrigen hat dies keine Auswirkung auf die Tatbestandserfüllung und, angesichts der zahlreichen Vorwürfe, ebenso wenig auf die Sanktion. Gegenteiliges behauptet die Beschwerdeführerin nicht.

E. 3.6.2 Sodann begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb sie als erwiesen erachtet, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe der Lügen, der Pädophilie und der Gewalttätigkeit unwahr sind und die Beschwerdeführerin dies wusste. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.

Mit ihrer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid weist die Beschwerdeführerin nichts davon als willkürlich aus. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 vorbringt, die vorinstanzlichen Argumente würden chronologisch nicht zusammenpassen. Gleiches gilt, soweit es die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 betrifft, namentlich dessen angeblich pädophile Fantasien. So bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einschätzung des behandelnden Psychologen sei eine reine Parteibehauptung. Damit ist sie nicht zu hören. Überhaupt nimmt sie eine eigene Beweiswürdigung, namentlich des Gutachtens des behandelnden Psychologen, vor und beanstandet dieses als nicht schlüssig. Sie rügt etwa, dass der Gutachter ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten eine pädophile Neigung des Beschwerdegegners 1 zu apodiktisch ausgeschlossen habe, was unqualifiziert sei. Dies genügt zum Nachweis von Willkür klarerweise nicht. Die Vorinstanz durfte auch das Gutachten des behandelnden Psychologen berücksichtigen.

Ebenso eine eigene Beweiswürdigung nimmt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das familienpsychologische Gutachten und ihre darin gemachten Aussagen vor. So kritisiert sie etwa die Feststellung, wonach sie selbst nie von pädophilen Neigungen des Beschwerdegegners 1 gesprochen habe, sowie dass sie keine Angst vor Übergriffen gehabt habe, wenn die Kinder bei ihm wären. Nicht einzugehen ist sodann auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Einschätzung hinsichtlich der Erziehungseignung des Beschwerdegegners 1 - oder der Beschwerdeführerin - im psychiatrischen Gutachten. Ob diese zutrifft, ist für die Tatvorwürfe ohne Belang. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich aus dem Gutachten Hinweise auf angebliche pädophile Fantasien des Beschwerdegegners 1 ergeben würden und die Vorinstanz dies verkannt hätte. Es ist nicht ansatzweise dargetan, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie gestützt auf die umfangreichen Akten der familienrechtlichen Vorgeschichte zum Schluss gelangt, die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 seien, wie die Beschwerdeführerin gewusst habe, unwahr bzw. klar widerlegt.

E. 3.6.3 Nach dem Gesagten bejaht die Vorinstanz hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 den Tatbestand der mehrfachen Verleumdung und zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 denjenigen der planmässigen Verleumdung zu Recht. Insbesondere ist ihr zuzustimmen, dass im Rahmen von Art. 174 StGB , anders als bei Art. 173 StGB , kein Raum für den Entlastungsbeweis besteht, wenn die Unwahrheit der Behauptungen, wie vorliegend, erwiesen ist (vgl. oben E. 3.1.1). Auch den Vorsatz bejaht die Vorinstanz schlüssig. Auf ihre in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden, da die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht aufzeigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie rügt, sie habe den Beschwerdegegner 1 betreffend den Vorfall auf dem Schulhof nicht wider besseres Wissen als gewalttätig bezeichnet, da diesbezüglich ein Strafverfahren hängig gewesen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, handelt es sich dabei um keine Tatsache (vgl. oben E. 3.4.3). Dass die Beschwerdeführerin dies dennoch öffentlich behauptet und den Vorwurf der Gewalttätigkeit daher wider besseres Wissen erhoben habe, ist nachvollziehbar.

Zur rechtlichen Würdigung des Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Darauf ist nicht einzugehen. Soweit sie sich mit Bezug auf letzteres auf die Meinungsfreiheit und ihr Recht auf die Familie beruft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (oben E. 3.5.2).

E. 4 Angesichts der Bestätigung der Schuldsprüche ist auf die Zivilforderungen, die Strafzumessung und die Kostenfolgen im kantonalen Verfahren nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kritik mit den beantragten Freisprüchen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen, da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 64 ff. BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_29/2026

Urteil vom 18. März 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zollinger,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer,

3. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Planmässige und mehrfache Verleumdung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen usw.; Willkür; Verwertbarkeit, Verletzung Anklageprinzip usw.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2025 (SBR.2024.55).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wirft A.________ vor, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann (B.________) und dessen neue Partnerin (C.________) in diversen, im Internet geteilten Video-Blogs und Beiträgen unter Angabe persönlicher Daten diskreditiert zu haben. Namentlich habe sie ihrem Ehemann sexuellen Missbrauch der bei ihm lebenden gemeinsamen Töchter und der Partnerin die Unterstützung dessen unterstellt (Anklagepunkte S1 und S2). Ausserdem habe sie in Kreuzlingen Aufkleber und Flyer mit Foto des Ehemannes sowie der Bezichtigung als Pädophiler verbreitet (Anklagepunkt S2). Ferner soll A.________ unerlaubt in das Haus der Geschädigten eingedrungen sein (Anklagepunkt S3) sowie Akten aus dem Scheidungsverfahren weitergegeben haben (Anklagepunkt S4).

A.a. Am 2. Juli 2024 verurteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C.________, planmässiger Verleumdung zum Nachteil von B.________, Hausfriedensbruchs und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 1'000.-- Busse. Die Zivilforderungen hiess es teilweise gut.

Das Obergericht des Kantons Thurgau stellte am 1. Oktober 2025 das Verfahren wegen Verleumdung in zwei Punkten ein. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, sie sei wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 17. September 2021, zu Fr. 200.-- Busse zu verurteilen. Im Übrigen sei sie freizusprechen und die Zivilforderungen seien abzuweisen, bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer, gesetzeskonformer Hauptverhandlung an das Bezirksgericht, subeventualiter an das Obergericht zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin rügt in zwei Punkten eine Verletzung des Anklageprinzips.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ( Art. 350 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1).

1.2.

1.2.1. Im Anklagepunkt S2 zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 wird der Beschwerdeführerin unter anderem vorgeworfen, am 20., 24. und 27. März 2022 in der Facebook-Gruppe "D.________", ehrverletzende Äusserungen veröffentlicht zu haben. Die Beschwerdeführerin habe jeweils ein Foto des Beschwerdegegners 1 veröffentlicht und diesen als Pädophilen, Lügner und Gewalttäter bezeichnet. Ihm werde unterstellt, durch Lügen die gemeinsamen Kinder "ergattert" zu haben. Mit der Behauptung, der Beschwerdegegner 1 sei pädophil, und der Feststellung, dass er über das alleinige Sorgerecht verfüge, werde ein sexueller Missbrauch impliziert. Dies sei geeignet, den Ruf des Beschwerdegegners 1 zu schädigen.

Ausserdem soll die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 im Video-Blog vom 28. Juli 2021 unterstellt haben, dem Beschwerdegegner 1 beim sexuellen Missbrauch der Kinder beigestanden zu haben (Anklagepunkt S1).

1.2.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklageprinzips im Anklagepunkt S2 zum Nachteil des Beschwerdegegners 1. Zwar treffe der Einwand der Beschwerdeführerin zu, dass gemäss Anklage die Publikation auf Facebook erfolgt sein soll, während die inkriminierten Beiträge - zu den angeklagten Zeitpunkten - effektiv über Twitter/X veröffentlicht worden seien. Diese unzutreffende Bezeichnung der Plattform schade aber nicht. Der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Inhalt der Äusserungen - die ehrverletzenden Aussagen über den Beschwerdegegner 1 in der Gruppe "D.________" - werde in der Anklageschrift klar umschrieben. Der Gegenstand des Tatvorwurfs sei der Beschwerdeführerin damit hinreichend bekannt gewesen, und ihre Verteidigungsrechte seien durch die unpräzise Bezeichnung der Publikationsplattform nicht beeinträchtigt worden.

Im Anklagepunkt S1 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 liess die Vorinstanz offen, ob das Anklageprinzip verletzt wurde. Zwar sei die inkriminierte Äusserung nicht am in der Anklage geschilderten Datum, sondern im Video-Blog vom 17. August 2021 veröffentlicht worden. Selbst wenn aber dieser Tatvorwurf - die Beschwerdegegnerin 2 habe dem Beschwerdegegner 1 beim Missbrauch der Kinder beigestanden - nicht erstellt oder unzutreffend angeklagt worden sein sollte, habe dies keine Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung des Vorwurfs vom 28. Juli 2021. Die übrigen inkriminierten Äusserungen - namentlich die Vorwürfe, die Beschwerdegegnerin 2 unterziehe ihre Kinder einer "Gehirnwäsche" und sie sei eine "Lügnerin" bzw. sie habe die Kinder "gestohlen" - seien nachgewiesen. Ein Teilfreispruch habe nicht zu erfolgen.

1.3. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht. Mit Bezug auf den Sachverhalt zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 wendet sie lediglich ein, die Bezeichnung des falschen "Tatorts" sei deswegen relevant, weil Beiträge bei Facebook unter dem eigenen Profil veröffentlicht würden, während die Publikation bei Twitter von einem anonymen Gruppenprofil abgesetzt werde. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. D ie Beschwerdeführerin behauptet jedenfalls nicht, dass sie sich über den Vorwurf im Unklaren gewesen wäre oder sich nicht angemessen dagegen hätte verteidigen können. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.

Ebenso unbegründet sind die Rügen hinsichtlich des Vorwurfs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Indem die Vorinstanz die Verletzung des Anklageprinzips offen lässt, hat sie weder die Beschwerdeführerin für eine Tat verurteilt, bezüglich derer die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, noch ist sie damit über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen (vgl. dazu Urteil 6B_334/2024 vom 20. Januar 2026 E. 1.1.1). Demgegenüber musste mit Bezug auf die allenfalls nicht genügend angeklagte Äusserung kein Teilfreispruch ergehen, wenn und soweit der Tatbestand der Verleumdung durch die korrekt angeklagten Äusserungen erfüllt ist. Ob dies der Fall ist, ist hier nicht zu prüfen.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die zu dessen Wiederholung hätten führen müssen. Ihre damalige Verteidigung sei ungenügend gewesen, indem die Beschwerdeführerin - entgegen den Tatsachen - als "psychisch gestört", verhandlungsunfähig oder gar schuldunfähig dargestellt worden sei. Zudem habe die Verteidigung in ihrer Abwesenheit ein frei erfundenes, mithin unverwertbares Geständnis (offenbar betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs) abgelegt. Ferner hätte die Beschwerdeführerin nicht von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert werden dürfen, da sie verhandlungsfähig gewesen sei. Somit habe keine ordnungsgemässe Befragung stattgefunden.

2.1.

2.1.1. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Erstinstanz zurück. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist ( BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E. 1.3).

2.1.2. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Interessen durch den amtlichen oder privaten Verteidiger. Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden haben für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen ( Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV ; Art. 3 StPO ). Dies umfasst eine Fürsorgepflicht, die es dem Gericht gebietet, nach der Aufklärung der beschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren. Dulden die Behörden untätig, dass die Verteidigung ihre Berufs- und Standespflichten zum Schaden der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird ( BGE 143 I 284 E. 2.2.2 ; 131 I 350 E. 4.1 f. ; 126 I 194 E. 3d ; 124 I 185 E. 3b; 120 Ia 48 E. 2b/bb). Der Behörde kann hingegen nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger (Urteil 6B_566/2025 vom 18. November 2025 E. 1.1.2). Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu ( BGE 126 I 194 E. 3d).

2.2. Die Vorinstanz verneint schwerwiegende Verfahrensfehler und Verstösse gegen die Verteidigerpflichten.

2.2.1. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach bereits das Dispensationsgesuch für die erstinstanzliche Hauptverhandlung - im Sinne einer fehlenden Möglichkeit, sich vor Gericht zu äussern - auf eine nicht gehörige und effektive Verteidigung hinweise, stehe in klarem Widerspruch zu ihrer eigenen Eingabe an die Erstinstanz. Darin habe die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 unter Beilage mehrerer Arztzeugnisse bzw. ärztlicher Bescheinigungen vorbringen lassen, ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung könne zu einer Retraumatisierung führen. Es liege, so die Vorinstanz, auf der Hand, dass ihr Verteidiger dieses Gesuch erst nach Rücksprache mit und auf ausdrückliche Instruktion der Beschwerdeführerin eingereicht habe, zumal er gleich drei Arztzeugnisse bzw. ärztliche Bescheinigungen beigelegt und am Folgetag ein weiteres Arztzeugnis nachgereicht habe.

Zudem habe die Beschwerdeführerin auch nach Gutheissung des Dispensationsgesuchs keine Einwände dagegen erhoben, obschon bis zur Hauptverhandlung noch mehrere Tage verblieben seien. Dies stehe in deutlichem Gegensatz zu ihrem Verhalten im Zusammenhang mit dem Antrag des Verteidigers an der Hauptverhandlung auf Einholung eines Gutachtens, zu dem sich die Beschwerdeführerin nachträglich ausdrücklich geäussert habe. Ihre Argumentation erscheine widersprüchlich und unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin versuche offenbar, das von ihrem damaligen Verteidiger eingereichte Dispensationsgesuch, das offenkundig auf ihrer Instruktion beruht habe, nachträglich als Begründung dafür vorzuschieben, sie sei gerade dadurch an der Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren bzw. an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert worden. Die Dispensation sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

Im Übrigen sei der damalige Verteidiger der Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung anwesend gewesen, sodass keine Gehörsverletzung vorliege. Ohnehin wäre eine solche im Rechtsmittelverfahren heilbar. In jenem habe die Beschwerdeführerin zudem trotz persönlicher Anwesenheit und der Möglichkeit zur Stellungnahme keine Aussagen gemacht, was in deutlichem Widerspruch zu ihrer Rüge stehe, sie sei im erstinstanzlichen Verfahren unzulässigerweise dispensiert worden und habe sich deshalb nicht äussern können. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Interesse an einer persönlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die ihr im Berufungsverfahren gebotene Gelegenheit genutzt hätte. Es liege daher kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, sodass der Antrag auf Rückweisung abzuweisen sei.

2.2.2. Soweit es das von der Beschwerdeführerin beanstandete "Geständnis" der damaligen Verteidigung betrifft, erwägt die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses "Geständnis" ohne die Zustimmung oder gegen den erklärten Willen der Beschwerdeführerin erfolgt sein sollte. Weder aus den Akten noch aus dem Prozessverlauf würden sich Hinweise auf ein Missverständnis oder eine unzulässige Vorgehensweise der Verteidigung ergeben. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte, die Glaubhaftigkeit des vor Erstinstanz abgelegten Geständnisses allein aus diesem Grund in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen könne auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abgestellt werden, wobei deren Glaubhaftigkeit im Einzelfall zu prüfen sei.

2.3. Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend.

2.3.1. Es ist unbestritten, dass ihre damalige Verteidigung um Dispensation der Mandantschaft von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ersuchte. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Prozesssachverhalt willkürlich festgestellt hätte ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), indem sie keine Hinweise darauf erkennt, dass die Verteidigung ohne Zustimmung um ihre Dispensation ersucht hätte. Soweit die Beschwerdeführerin nun geltend macht, eine Dispensation sei gesetzlich nicht zulässig gewesen, verhält sie sich widersprüchlich. Damit ist sie nicht zu hören.

Ohnehin begründet die Beschwerdeführerin nicht und leuchtet nicht ein, weshalb die damals vorgebrachten, ärztlich mehrfach belegten gesundheitlichen Einwände keine "wichtigen Gründe" im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO darstellen sollten, die eine Dispensation rechtfertigten. Nachdem die Beschwerdeführerin zudem vor Vorinstanz offenbar keine Aussagen zur Sache machen wollte, kann auch nicht gesagt werden, ihre Anwesenheit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre zwingend erforderlich gewesen. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz dies verneinte und auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtete. Auch, dass das Dispensationsgesuch einen derart eklatanten Verteidigungsfehler darstellen würde, dass die Erstinstanz hätte einschreiten müssen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Nichtbefragung der Beschwerdeführerin vor Erstinstanz, die zur Rückweisung der Sache führen müsste, zu Recht. Dies umso mehr, als unbestritten ist, dass ihr Verteidiger an der Hauptverhandlung zur Wahrung ihrer Rechte anwesend war. Ausserdem fand vor Vorinstanz eine Befragung der Beschwerdeführerin statt, sodass eine allfällige Gehörsverletzung geheilt wäre. Dass sie nicht aussagen wollte, ändert nichts.

2.3.2. Gleichfalls nachvollziehbar ist die Erwägung der Vorinstanz, das "Geständnis" der Verteidigung müsse mit Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgt sein, zumal es keine gegenteiligen Hinweise gebe. Die Beschwerdeführerin weist auch diese Feststellung nicht als offesichtlich unzutreffend aus, indem sie auf zwei "Screenshots" verweist. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass im Vorgehen der Verteidigung ein eklatanter Fehler liegen würde, der zur Wiederholung des Verfahrens führen müsste. Vielmehr kann ein Geständnis eine nachvollziehbare Strategie sein. Dass dies nicht der Fall wäre, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Im Übrigen erhellt aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass sie den Anklagesachverhalt des Hausfriedensbruchs gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als erstellt erachtet. Es kann daher letztlich offenbleiben, ob die Rügen des "Klientenverrats" durch die Verteidigung sowie der Unverwertbarkeit des "Geständnisses" zutreffen.

2.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Verteidigerfehler geltend macht, insbesondere, dass ihr damaliger Rechtsvertreter sie - entgegen den Tatsachen - als "psychisch gestört" bezeichnet habe, ist ferner nicht ersichtlich, dass sie diese Rüge bereits vor Vorinstanz erhoben hätte. Jedenfalls äussert sich diese hierzu nicht. Die Rüge ist daher verspätet resp. der materielle Instanzenzug ist nicht ausgeschöpft (vgl. Urteile 6B_1289/2022 vom 20. Februar 2023 E. 3.3.3; 6B_362/2022 vom 22. Juni 2022 E. 3.1).

Abgesehen davon kann auch die Geltendmachung von ganzer oder teilweiser Schuldunfähigkeit aus psychischen Gründen eine geeignete Verteidigungsstrategie darstellen. Indem die jetzige Verteidigung die Zweckmässigkeit dessen in Frage stellt, begründet sie keinen offensichtlichen Verteidigerfehler. Dies gilt auch, wenn sie - ohne dies zu belegen - rügt, die frühere Verteidigung habe kein einziges potenziell wirksames Argument vorgebracht, etwa die teilweise erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Anklageprinzips.

3.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Vorwürfe der (planmässigen) Verleumdung, des Hausfriedensbruchs sowie teilweise des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Sie rügt namentlich die Beweiswürdigung durch das Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis bezüglich der Ehrverletzungsdelikte sowie die Nicht-Verwertbarkeit der Angaben einer Drittperson, mit der sie nie konfrontiert worden sei. Für die Verletzung der amtlichen Anordnung beruft sie sich auf Notstand.

3.1.

3.1.1. Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Art. 174 Ziff. 2 StGB sieht eine Strafschärfung vor, wenn der Täter planmässig darauf ausgegangen ist, den guten Ruf einer Person zu untergraben.

Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede ( Art. 173 StGB ). Im Unterschied zu dieser setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während bei der üblen Nachrede der Täter nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten ( Art. 173 Ziff. 2 StGB ), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2). Neben dem Vorsatz muss der Täter "wider besseres Wissen" handeln, er muss also um die Unwahrheit seiner Behauptung wissen. Insoweit ist direkter Vorsatz erforderlich. Umgekehrt besteht, wenn der Tatbestand erfüllt ist, kein Raum mehr für den Entlastungsbeweis (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 174 StGB ).

Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den "menschlich-sittlichen" Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend ( BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; Urteil 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.1.2. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig ( Art. 186 StGB ).

Des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist schuldig, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet ( Art. 292 StGB ).

3.1.3. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 148 IV 409 E. 2.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür ( Art. 9 BV ; Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 234 E. 3.4). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist ( BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).

3.1.4. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen ( Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war ( Art. 147 Abs. 4 StPO ; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; 143 IV 397 E. 3.3.1; 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt ( Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.1. und 2.2.4).

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführerin wird zunächst vorgeworfen, der Beschwerdegegnerin 2 in einem Video-Blog vom 28. Juli 2021 unterstellt zu haben, sie unterziehe ihre Kinder einer "Gehirnwäsche" und sei eine "Lügnerin". Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt gestützt auf den erwähnten Video-Blog als erstellt. Darin werde die Beschwerdegegnerin 2 als "Lügnerin" bezeichnet und unter anderem ausgeführt, das Kontaktverbot zu den Kindern sei "aufgrund von Lügen der Beschwerdegegnerin 2 erlassen worden", und "das Kontakt- und Rayonverbot beruhe auf ihren Lügen". Ferner werfe sie der Beschwerdegegnerin 2 vor, die Kinder einer "Gehirnwäsche" zu unterziehen.

Die Beschwerdeführerin habe diese Äusserungen sodann wissentlich und willentlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie habe im Video ausdrücklich erklärt: "Diese Video-Blogs sind Aktenmaterial, das zur Aufarbeitung zur Verfügung gestellt wird [...] Alle, die da mitmischen [...] werden zur Rechenschaft gezogen".

Sodann habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 im Video-Blog vom 17. August 2021 wiederholt eine Lügnerin genannt und den Vorwurf erhoben, sie habe ihre Kinder "geklaut". Der Anklagesachverhalt sei, gestützt auf die Auswertung des Blogs, ebenfalls erstellt.

3.2.2. Die Vorwürfe erfüllten den Tatbestand der Verleumdung, so die Vorinstanz. Indem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 öffentlich unterstellt habe, ihre Kinder einer "Gehirnwäsche" zu unterziehen, zu lügen und die Kinder "geklaut" zu haben, habe sie jene mehrfach unehrenhafter Handlungen beschuldigt, die objektiv geeignet seien, ihren Ruf zu schädigen. Der Vorwurf einer "Gehirnwäsche" enthalte die Unterstellung, die Kinder in unlauterer Weise zu manipulieren, was die Integrität der Beschwerdegegnerin 2 ernsthaft in Frage stelle. Auch der Vorwurf, eine "Lügnerin" zu sein und im Verfahren falsche Beweisaussagen und falsches Zeugnis gemacht zu haben, sei gravierend, zumal dies strafbar wäre. Gleiches gelte für die Behauptung, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Kinder "geklaut".

Wie sich aus den Scheidungsakten ergebe, seien die Aussagen der Beschwerdeführerin erwiesenermassen unwahr. Es stehe fest, dass die Platzierung der Kinder beim Beschwerdegegner 1 nicht auf angebliche Falschaussagen ("Lügen") oder ein Verhalten ("Gehirnwäsche", "Kinderdiebstahl") der Beschwerdegegnerin 2 zurückzuführen sei, sondern auf die akute Kindeswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin selbst. Dies ergebe sich aus einem familienpsychologischen Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und einem kinderpsychologischen Gutachten. Die Beschwerdeführerin habe wider besseres Wissen gehandelt, da sie als Partei im Scheidungs- und Massnahmeverfahren um den Inhalt der besagten Gutachten und damit um die Unwahrheit der Anschuldigungen gewusst habe. Sie sei sich auch bewusst gewesen, dass die Behauptungen möglicherweise ehrenrührig seien. Dennoch habe sie Unwahrheiten gegenüber Dritten geäussert und öffentlich verbreitet in der Absicht, die Beschwerdegegnerin 2 zu diskreditieren und - wie sie selbst erklärt habe - "zur Rechenschaft zu ziehen". Sie habe direktvorsätzlich gehandelt. Für den Entlastungsbeweis bestehe kein Raum.

3.3.

3.3.1. Zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 wird der Beschwerdeführerin zunächst vorgeworfen, für drei Veröffentlichungen vom 20., 24. und 27. März 2022 in der Gruppe "D.________" verantwortlich zu sein, womit sie dem Beschwerdegegner 1 mittels Fotos unterstellt habe, ein Pädophiler, Lügner und Gewalttäter zu sein.

Der Anklagesachverhalt sowie die Täterschaft der Beschwerdeführerin seien erstellt. Die Polizei habe Printscreens der Veröffentlichungen der Gruppe "D.________" gesichert. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Facebook- und Twitter/X-Gruppe "D.________" nach aussen als formelles oder faktisches Organ vertrete und deren veröffentlichte Inhalte zumindest mitverantworte. Auf den von ihr betriebenen Blogs finde sich dasselbe Logo wie auf den genannten Plattformen, was auf eine organisatorische und inhaltliche Verknüpfung schliessen lasse. Zudem werde die Beschwerdeführerin in den sozialen Netzwerken ausdrücklich unter "Administratoren und Moderatoren" genannt. Sie beantworte dort Anfragen und verfasse Kommentare, deren Wortwahl, Inhalt und Hintergrundkenntnisse eindeutig auf ihre Person schliessen liessen. Unerheblich sei, ob die Veröffentlichungen auf Facebook oder auf Twitter/X erfolgt seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person über das spezifische Insiderwissen oder ein vergleichbares Motiv verfügt hätte, solche Beiträge zu verfassen. Die Beiträge stammten daher zweifellos von der Beschwerdeführerin. Daran ändere nichts, dass sie einwende, sie habe darauf geachtet, von "pädophilen Fantasien" zu sprechen und den Begriff "pädophil" nicht zu verwenden. Im Übrigen treffe diese Behauptung nicht zu, wie das Beispiel der Aufkleber und Flyer zeige (unten E. 3.3.2).

Ferner sei erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 im öffentlich einsehbaren Beitrag vom 20. März 2022 abgebildet und als "pädophil" und "gewalttätig" bezeichnet werde. Es werde ausgeführt, er habe sich "durch Lügen und Sex" die Kinder der Beschwerdeführerin ergattert. Ebenfalls sei nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner 1 im öffentlich einsehbaren Beitrag vom 24. März 2022 mit Foto als "polygam" und "pädophil" bezeichnet werde und trotzdem "das alleinige Sorgerecht über die zwei Töchter" habe. Damit werde ein sexueller Missbrauch der Kinder impliziert. Ebenfalls erstellt sei, dass der Beschwerdegegner 1, wiederum mit Foto, im öffentlichen Beitrag vom 27. März 2022 als "pädophil" und "gewalttätig" bezeichnet und erwähnt werde, er sei trotzdem "Inhaber des alleinigen Sorgerechts".

3.3.2. Sodann wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, im Januar und Februar 2023 mehrere Aufkleber mit der Aufschrift "B.________ Pädophil" sowie einem Foto des Beschwerdegegners 1 an öffentlich zugänglichen Orten angebracht, verbreitet oder unbekannte Personen dazu angestiftet haben.

Die Vorinstanz erachtet auch diesen Sachverhalt als erstellt, wobei sie zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sie lediglich für zwei platzierte Aufkleber verantwortlich ist. Die Vorinstanz stützt sich auf Aussagen einer Zeugin und den entsprechenden Polizeirapport. Demnach habe die Zeugin berichtet, an verschiedenen Standorten in U.________ Aufkleber mit dem erwähnten Inhalt festgestellt zu haben. Später habe sie präzisiert, dass sie seit dem 19. Januar 2022 rund fünfzehn derartige Aufkleber an den erwähnten Örtlichkeiten festgestellt habe. Sie habe die Aufkleber jeweils entfernt. In den Akten befinde sich eine Kopie des Aufklebers sowie ein Foto eines öffentlich angebrachten Aufklebers. Als Urheberin komme nur die Beschwerdeführerin in Frage. Nur sie verfüge über ein erkennbares Motiv und das erforderliche Hintergrundwissen. Zudem habe sie mehrfach öffentlich geäussert, der Beschwerdegegner 1 habe pädophile Fantasien und sie kenne dessen Wohnort. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin für die Erstellung und das Anbringen von zumindest zwei dieser Aufkleber verantwortlich sei. Auch der Tatvorwurf einer Anstiftung sei in der Anklage genügend umschrieben.

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin seien die Aussagen der Zeugin resp. der Polizeirapport verwertbar. Da die Befragung im polizeilichen Ermittlungsverfahren und damit vor Eröffnung einer Strafuntersuchung stattgefunden habe, habe kein Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin bestanden. Diese habe zudem zu keinem Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme mit der Zeugin oder dem rapportierenden Polizeibeamten verlangt. Sie habe daher auf eine Konfrontation verzichtet.

3.3.3. Überdies erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Administratorin der Facebook-Gruppe "D.________" seit April 2023 einen Flyer veröffentlicht und diesen zwischen dem 19. und 21. April 2023 im Briefkasten des Beschwerdegegners 1 sowie dessen Arbeitgebers deponiert habe. Darin werde er als Lügner und Pädophiler bezeichnet bzw. von pädophilen Fantasien gesprochen. Der Tatvorwurf basiere auf einem Polizeirapport und müsse vom Anzeige erstattenden Beschwerdegegner 1 stammen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin für die Veröffentlichung und Deponierung des Flyers verantwortlich sei. Dies ergebe sich bereits aus dessen Wortlaut, insbesondere den Formulierungen "in unser Zuhause" und ''meine Kinder" sowie der Formulierung "Rückmeldung zum Flyer" auf Facebook. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Feststellungen im Rapport unzutreffend oder verfälscht worden wären. Der Rapport sei verwertbar. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Konfrontation mit dem Beamten verlangt noch die Richtigkeit des Rapports substanziiert bestritten. Es schade nicht, dass eine Sicherung von DNA-Spuren auf dem Flyer unterblieben sei.

3.4. Die Vorinstanz beurteilt die erstellten Sachverhalte als planmässige Verleumdung.

3.4.1. Die Bezeichnung des Beschwerdegegners 1 als "Pädophiler" und ''Lügner" in zahlreichen öffentlichen Beiträgen sei ehrverletzend. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 1 zudem wiederholt und konkret des strafbaren Verhaltens beschuldigt, indem sie geäussert habe, er würde die Töchter sexuell missbrauchen oder Gewalt anwenden. Es gebe indes keine Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdegegner 1 pädophile Neigungen oder Fantasien habe. Im Gegenteil seien die im Scheidungsverfahren befragten Gutachter übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdegegner 1 über eine intakte Persönlichkeit verfüge und erziehungsfähig sei. Weder die Verfasserin des familienpsychologischen Gutachtens noch der behandelnde Psychologe des Beschwerdegegners 1 hätten Hinweise auf eine sexuelle Devianz gefunden. Der behandelnde Psychologe habe pädophile Strebungen gar ausdrücklich "völlig ausgeschlossen". Dass er der behandelnde Therapeut sei, schmälere seine fachliche Einschätzung nicht. Zudem habe die Beschwerdeführerin gegenüber der familienpsychologischen Gutachterin keine entsprechenden Vorwürfe erhoben. Ihr damaliges Verhalten lasse vielmehr darauf schliessen, dass sie selbst nicht von einem pädophilen Verdacht ausgegangen sei. Sie habe denn auch zunächst die gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut befürwortet und einen sexuellen Missbrauch der Kinder durch den Beschwerdegegner 1 ausdrücklich ausgeschlossen. Erst im Zuge der späteren Trennung und zunehmenden Konflikte habe sie entsprechende Anschuldigungen erhoben, wobei sich hierfür aber keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten. Vielmehr habe auch ein späteres psychiatrisches Gutachten keine Hinweise auf eine entsprechende Problematik beim Beschwerdegegner 1 ergeben.

Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen sexuellen Rollenspiele zwischen den damaligen Ehegatten vermöchen eine solche Annahme ebenfalls nicht zu stützen. Der Beschwerdegegner 1 habe nachvollziehbar erklärt, mit dem von ihm während der Rollenspiele verwendeten Wort "Mädchen" auf Portugiesisch keine minderjährige Person, sondern eine unbekannte junge Frau gemeint zu haben. Allein der Ausdruck lasse - insbesondere im fremdsprachigen Gebrauch und im Rahmen einer sexuellen Interaktion zwischen Ehegatten - keinen Schluss auf pädophile Neigungen zu.

Entgegen der Beschwerdeführerin sei der Vorwurf pädophiler Fantasien im Zivilverfahren hinlänglich geprüft worden. So habe sie zwar mit dem entsprechenden Verweis eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingereicht. Gleichzeitig habe sie den Vorwurf aber eingeschränkt und erklärt, sie unterstelle dem Beschwerdegegner 1 nicht, sich tatsächlich an den Kindern vergehen zu wollen. Sie habe ausdrücklich betont, keine Angst zu haben, die Kinder zum Vater zu bringen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren eingeräumt, sich zum Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung am 15. April 2017 bewusst gewesen zu sein, dass eine unrelativierte Anschuldigung ein Strafverfahren gegen sie selbst nach sich ziehen könne. Entgegen ihrer Behauptung sei ihr auch die Einschätzung des behandelnden Therapeuten, wonach eine pädophile Neigung des Beschwerdegegners 1 ausgeschlossen sei, bekannt gewesen. Zudem habe bereits das Bezirksgericht Meilen die Beschwerdeführerin im Juli 2021 darauf hingewiesen, dass es sich bei ihren Anschuldigungen von angeblich "pädophilen Fantasien" um eine nie substanziierte Behauptung handle, und dieses Verhalten strafbar sei. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin an ihren weiterhin nicht substanziierten Vorwürfen festgehalten. Es stehe daher fest, dass sie ihre Äusserungen zur angeblichen Pädophilie und zum Missbrauch der Kinder durch den Beschwerdegegner 1 wider besseres Wissen und direktvorsätzlich öffentlich verbreitet habe.

3.4.2. Auch den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 sei ein Lügner und habe sich die Obhut über die Kinder durch falsche Angaben erschlichen, habe die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen und vorsätzlich erhoben. Wie bereits ausgeführt, habe die Zuteilung der elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut an den Beschwerdegegner 1 nicht auf dessen Äusserungen oder Meldungen beruht, sondern - wie die Beschwerdeführerin gewusst habe - auf den sachverständigen Abklärungen. Diese hätten ihr eine Gefährdung des Kindeswohls und dem Beschwerdegegner 1 die erzieherische Eignung attestiert.

3.4.3. Auch, soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 öffentlich gewalttätiges Verhalten - ihr gegenüber auf dem Schulhof - vorgeworfen habe, habe sie wider besseres Wissen gehandelt. Die Vorwürfe seien nicht erwiesen, sondern Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens gewesen und daher keine Tatsachen. Zudem sei der Konflikt der Ehegatten zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich eskaliert gewesen. Es liege daher auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin ihre Anschuldigungen nicht leichtfertig oder in emotionaler Verkennung der Situation, sondern direktvorsätzlich und im Bewusstsein ihrer Unrichtigkeit verbreitet habe, um den Beschwerdegegner 1 in der Öffentlichkeit gezielt herabzusetzen und in seiner Glaubwürdigkeit zu schädigen.

Aus dem Vorbringen, wonach sich den Akten entnehmen lasse, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdegegners 1 von Tätlichkeiten und Jähzorn ihr und den Kindern gegenüber berichtet habe, ergebe sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin. Weder aus den familienrechtlichen Akten noch den eingeholten psychologischen und psychiatrischen Gutachten würden sich Hinweise auf physische Übergriffe oder ein gewalttätiges Verhalten des Beschwerdegegners 1 ergeben; auch nicht gegenüber seiner früheren Ehefrau oder den Kindern. Entsprechende Vorwürfe seien nie durch objektive Beweismittel bestätigt worden und bildeten nicht Gegenstand eines Strafverfahrens. Die pauschale Behauptung vermöge daher die fehlende Grundlage der öffentlichen Anschuldigungen nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass in keinem der Verfahren Hinweise auf Gewalttätigkeiten festgestellt worden seien. Ihre Äusserungen seien daher wider besseres Wissen erfolgt.

3.4.4. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten habe die Beschwerdeführerin schliesslich planmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB gehandelt. Sie habe nicht bloss vereinzelte oder spontane Äusserungen getätigt, sondern über längere Zeit - zwischen Juli/August 2021 und mindestens bis Juli 2023 - eine gezielt auf Rufschädigung angelegte Kampagne gegen den Beschwerdegegner 1 geführt. Sie habe ihr Vorgehen sorgfältig geplant und konsequent verfolgt. Die Herstellung und Verbreitung insbesondere der Aufkleber und Flyer habe einen beträchtlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand erfordert. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem nicht auf Äusserungen in den sozialen Medien beschränkt, sondern ihre unbegründeten Anschuldigungen in das persönliche und berufliche Umfeld des Beschwerdegegners 1 getragen, um dessen gesellschaftliches Ansehen und berufliche Stellung nachhaltig zu schädigen. Die mehrfachen, in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen in verschiedenen Formen (Internet, Aufkleber, Flyer) würden ein koordiniertes und über längere Zeit fortgesetztes Vorgehen belegen, das als Kampagne zur Rufschädigung des Beschwerdegegners 1 zu qualifizieren sei.

3.5.

3.5.1. In einem weiteren Sachverhaltskomplex erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2021 das Haus der Beschwerdegegner in deren Abwesenheit betreten und dadurch einen Hausfriedensbruch begangen hat. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien schlüssig und lebensnah und wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf. Sie habe konkrete Handlungen und innere psychische Vorgänge in einer Weise geschildert, die für tatsächlich Erlebtes typisch seien. Ebenso habe sie die Interaktion mit der Beschwerdeführerin geschildert und Erinnerungslücken eingeräumt. Auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sei daher abzustellen, unabhängig davon, wie ihr Aussageverhalten in anderen Befragungen zu würdigen sei. Die Beschwerdeführerin habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Sie habe in Kauf genommen, das Hausrecht der Beschwerdegegner zu verletzen. Rechtfertigungsgründe seien nicht erkennbar. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der notwendige Strafantrag liege vor.

3.5.2. Schliesslich sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach gegen die amtliche Anordnung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Juni 2021 verstossen habe, womit ihr untersagt wurde, über das laufende Scheidungsverfahren öffentlich zu berichten. Ausserdem wurde ein Rayon- und Kontaktverbot verhängt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin in den Video-Blogs vom 28. Juli 2021 und 17. August 2021 Informationen aus dem Scheidungsverfahren preisgegeben sowie am 10. September 2021 das Haus der Beschwerdegegner in U.________ und am 17. September 2021 das örtliche Schulgelände betreten.

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin liege kein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund vor, namentlich kein Notstand. Eine unmittelbare Gefahr habe nicht bestanden, und die Beschwerdeführerin habe sich in keiner akuten Zwangslage befunden, die ein sofortiges Handeln zum Schutz eines bedrohten Rechtsguts erfordert hätte. Die Fremdplatzierung der Kinder sei behördlich angeordnet worden und die Beschwerdeführerin habe die gesetzlichen Rechtsmittel gehabt, um die behauptete Fehlerhaftigkeit dessen geltend zu machen. Ihr Vorgehen sowie die Missachtung des gerichtlichen Rayonverbots stellten keine zulässige Form der Rechtswahrnehmung dar. Ebenso wenig vermöge die Beschwerdeführerin damit ein höherwertiges Interesse zu wahren. Selbst wenn sie subjektiv davon überzeugt gewesen sein sollte, im Interesse ihrer Kinder und der Allgemeinheit zu handeln, würden die geschützten Rechtsgüter - namentlich der Persönlichkeitsschutz der Kinder sowie der Beschwerdegegner - deutlich überwiegen. Durch die Veröffentlichungen habe die Beschwerdeführerin gerade jene Werte verletzt, die das gerichtliche Verbot schützen sollte.

Die Berufung auf die Meinungs- und Medienfreiheit führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Grundrechte würden zwar die freie öffentliche Diskussion und Kritik am staatlichen Handeln gewährleisten, jedoch nicht von der Pflicht entbinden, gerichtliche Verfügungen - insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen - zu befolgen. Eine allenfalls verminderte Schuldfähigkeit sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3.6. Die vorstehend zusammengefassten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend.

3.6.1. Namentlich nimmt die Vorinstanz eine sorgfältige Beweiswürdigung vor und kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Urheberin der gegen die Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe ist. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, da die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als willkürlich ausweist. Dies gilt auch, soweit sie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt. Sie tut dies im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Entgegen ihrer Auffassung ist es indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt (oben E. 3.5.1), selbst wenn diese andernorts weniger überzeugende Angaben gemacht haben mag. Die Beschwerdeführerin scheint mit ihrer Kritik zu verkennen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ( BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht glaubhaft wären, legt die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz dar. Vielmehr erschöpft sich ihr Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. oben E. 3.1.3).

Soweit es die Ehrverletzungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 betrifft (oben E. 3.2), ergibt sich der Anklagesachverhalt ohne Weiteres aus der Sicherung der Videoblogs durch die Polizei. Gleiches gilt für die entsprechenden Blogs, worin der Beschwerdegegner 1 als pädophil, polygam, gewalttätig oder als Lügner bezeichnet wird (oben E. 3.3.1 und E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb die diesbezügliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Als unzutreffend erweisen sich ebenso ihre Rügen zur Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugin sowie der entsprechenden Polizeiberichte hinsichtlich der Verteilung der Aufkleber und Flyer (oben E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass im Rahmen polizeilicher Ermittlungen kein Teilnahmerecht der Parteien besteht (oben E. 3.1.4), und dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auf eine Konfrontation mit der Zeugin oder dem rapportierenden Beamten zumindest implizit verzichtet hat, indem sie während des gesamten Verfahrens keine Konfrontation verlangte. Entgegen ihrer Auffassung steht auch das Selbstbelastungsprivileg nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung betreffend den Verzicht auf das Konfrontationsrecht. Daran hat das Bundesgericht trotz der in der Lehre geäusserten Kritik festgehalten (vgl. dazu Urteile 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.2 und E. 2.2.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5). Es besteht keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. Auch, dass die Vorinstanz im Zweifel von bloss zwei platzierten Aufklebern ausgeht, obwohl die Zeugin von fünfzehn spricht und nur ein Aufkleber fotografiert wurde (oben E. 3.3.2) weist die Beschwerdeführerin nicht als geradezu unhaltbar aus. Auch insoweit liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor. Im Übrigen hat dies keine Auswirkung auf die Tatbestandserfüllung und, angesichts der zahlreichen Vorwürfe, ebenso wenig auf die Sanktion. Gegenteiliges behauptet die Beschwerdeführerin nicht.

3.6.2. Sodann begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb sie als erwiesen erachtet, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe der Lügen, der Pädophilie und der Gewalttätigkeit unwahr sind und die Beschwerdeführerin dies wusste. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.

Mit ihrer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid weist die Beschwerdeführerin nichts davon als willkürlich aus. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 vorbringt, die vorinstanzlichen Argumente würden chronologisch nicht zusammenpassen. Gleiches gilt, soweit es die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 betrifft, namentlich dessen angeblich pädophile Fantasien. So bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einschätzung des behandelnden Psychologen sei eine reine Parteibehauptung. Damit ist sie nicht zu hören. Überhaupt nimmt sie eine eigene Beweiswürdigung, namentlich des Gutachtens des behandelnden Psychologen, vor und beanstandet dieses als nicht schlüssig. Sie rügt etwa, dass der Gutachter ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten eine pädophile Neigung des Beschwerdegegners 1 zu apodiktisch ausgeschlossen habe, was unqualifiziert sei. Dies genügt zum Nachweis von Willkür klarerweise nicht. Die Vorinstanz durfte auch das Gutachten des behandelnden Psychologen berücksichtigen.

Ebenso eine eigene Beweiswürdigung nimmt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das familienpsychologische Gutachten und ihre darin gemachten Aussagen vor. So kritisiert sie etwa die Feststellung, wonach sie selbst nie von pädophilen Neigungen des Beschwerdegegners 1 gesprochen habe, sowie dass sie keine Angst vor Übergriffen gehabt habe, wenn die Kinder bei ihm wären. Nicht einzugehen ist sodann auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Einschätzung hinsichtlich der Erziehungseignung des Beschwerdegegners 1 - oder der Beschwerdeführerin - im psychiatrischen Gutachten. Ob diese zutrifft, ist für die Tatvorwürfe ohne Belang. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich aus dem Gutachten Hinweise auf angebliche pädophile Fantasien des Beschwerdegegners 1 ergeben würden und die Vorinstanz dies verkannt hätte. Es ist nicht ansatzweise dargetan, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie gestützt auf die umfangreichen Akten der familienrechtlichen Vorgeschichte zum Schluss gelangt, die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 seien, wie die Beschwerdeführerin gewusst habe, unwahr bzw. klar widerlegt.

3.6.3. Nach dem Gesagten bejaht die Vorinstanz hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 den Tatbestand der mehrfachen Verleumdung und zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 denjenigen der planmässigen Verleumdung zu Recht. Insbesondere ist ihr zuzustimmen, dass im Rahmen von Art. 174 StGB , anders als bei Art. 173 StGB , kein Raum für den Entlastungsbeweis besteht, wenn die Unwahrheit der Behauptungen, wie vorliegend, erwiesen ist (vgl. oben E. 3.1.1). Auch den Vorsatz bejaht die Vorinstanz schlüssig. Auf ihre in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden, da die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht aufzeigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie rügt, sie habe den Beschwerdegegner 1 betreffend den Vorfall auf dem Schulhof nicht wider besseres Wissen als gewalttätig bezeichnet, da diesbezüglich ein Strafverfahren hängig gewesen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, handelt es sich dabei um keine Tatsache (vgl. oben E. 3.4.3). Dass die Beschwerdeführerin dies dennoch öffentlich behauptet und den Vorwurf der Gewalttätigkeit daher wider besseres Wissen erhoben habe, ist nachvollziehbar.

Zur rechtlichen Würdigung des Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Darauf ist nicht einzugehen. Soweit sie sich mit Bezug auf letzteres auf die Meinungsfreiheit und ihr Recht auf die Familie beruft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (oben E. 3.5.2).

4.

Angesichts der Bestätigung der Schuldsprüche ist auf die Zivilforderungen, die Strafzumessung und die Kostenfolgen im kantonalen Verfahren nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kritik mit den beantragten Freisprüchen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen, da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 64 ff. BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Matt